| Dirk: "neue Partnerin des Vaters von einem Urlaub mit dem Kind auss"
|
7 WF 2685 / 97 OLG Nürnberg
Beschluß des
Oberlandesgerichts Nürnberg
Leitsatz:
Solange die Eltern eines jüngeren Kindes noch verheiratet sind und noch nicht ein Jahr lang getrennt leben, kann es zum Wohle des Kindes (hier: Vermeidung erheblicher seelischer Belastungen) erforderlich sein, eine neue Partnerin des Vaters von einem (längeren Ferien-) Umgang mit dem Kind auszuschließen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.08.97, Aktenzeichen: 7 WF 2685/97
--------------------------------------------------------------------------------
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Solange die Eltern eines jüngeren Kindes (unter 12 Jahren) noch verheiratet sind und noch nicht ein Jahr lang getrennt leben, kann es zum Wohl des Kindes zur Vermeidung erheblicher seelischer Belastungen erforderlich sein, eine neue Partnerin des Vaters von einem (längeren Ferien-) Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn das Einverständnis des Kindes und der Mutter hierzu fehlen
(vgl. auch OLG Köln FamRZ 1982, 1236;MünchKomm./Hinz, BGB, 3. Aufl., § 1634 Rn. 36; Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rn. 24 a.E.; Schwab, Scheidungsrecht, 3. Aufl., Teil III Rn. 237).
Das Amtsgericht - Familiengericht - XY hatte mit Beschluß vom 9.5.1997 einen Umgang des Antragsgegners für die Sommerschulferien 1997 ausdrücklich abgelehnt. Daraufhin hat die Mutter am 8.7.1997 dem Vater ihre bereits im März 1997 für sich und das Kind Z. vorgenommene Urlaubsbuchung mitgeteilt, der schon am 30.1.1997seinerseits Urlaubsflüge für sich, seine neue Partnerin, deren Tochter und für Z. gebucht hatte. Dieser (gemeint: der Sohn) hat in einem Schreiben an den Antragsgegner es abgelehnt, mit ihm und dessen neuer Partnerin nach S. zu fahren, und hat dies u.a. damit begründet, daß er diese und deren Tochter "nicht leiden" könne und der Antragsgegner zu Pfingsten (1997) sich um ihn nicht gekümmert habe.
Da auch die Mutter einen Umgang des Vaters in den Sommerschulferien 1997 entschieden ablehnt und im März 1997 selbst einen Urlaub für sich und das Kind für die Zeit vom 23.8. bis 7.9.1997 gebucht hat, ist es dem Kind nicht zuzumuten, gegen seinen ausdrücklich erklärten und rnit verständlichen Gründen gestützten Willen einen mehrwöchigen Urlaub mit der noch anderweitig verheirateten Freundin seines Vaters zu verbringen, der noch immer mit seiner Mutter verheiratet ist, und die er aus nicht näher dargelegten Gründen "nicht leiden kann".
Solange die Ehe der Eltern besteht und das gesetzliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, kann die neue Partnerin von einem (längeren Ferien-) Umgang mit dem sich dagegen sträubenden Kind ausgeschlossen werden.
|
|