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 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von michael323
Hallo Zusammen,



ich bin vor 4,5 Jahren Vater geworden. Mit der Mutter war ich nur kurz zusammen und nicht verheiratet.



Damals haben wir bezüglich des Betreuungsunterhalts für die Mutter nachfolgende Vereinbarung geschlossen:



"während der Bedürftigkeit der Mutter wird ab Vertragsunterzeichnung bis längstens 3 Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes eine Zahlung in Höhe von EUR xxx vereinbart. Darüber hinaus werden keinerlei gegenseitigen Unterhaltsansprüche geltend gemacht.



Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den vorgenannten Unterhaltsbeträgen um Pauschalen unter Berücksichtigung allseitiger Interessen handelt, mit denen alle gegenseitigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten sind."



meint Ihr, daß die privatschriftliche Vereinbarung wirksam ist und die Kindsmutter auch unter Berücksichtigung des neuen Unterhaltsrechts kein Anspruch über die 3 Jahre hinaus besteht / geltend gemacht werden kann ?



schon mal vielen Dank für Eure Unterstützung


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von hörnchen
Hallo Michael,



kommt auf die Situation der Mutter an. Die Vereinbarung ist privat und basiert auf altem Recht, dieses wurde aber geändert.



Das bedeutet dass jetzt das neue Recht Gültigkeit hat und nach diesem hat sie ggf. längere Ansprüche. Wenn sie z.B. ergänzende Transfergelder erhält wird sie sogar Unterhalt einfordern müssen.



Das alte Gesetz war verfassungswidrig.



hörnchen


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von michael323
Hallo Hörnchen,



mit Dir streit ich mich doch ungern, weil Du zu parteiisch bist und vielll zu voreingenommen gegenüber den armen mittellosen Männern ;-)



Grundsätzlich bin ich aber schon der Meinung, daß eine geschlossene Vereinbarung bezüglich des Unterhalts der Mutter haltbar ist (wobei ich schon gelernt habe, daß meine Meinung nicht immer entscheidend ist :-) die Frage ist allerdings auf alle Fälle, ob bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen (womit eigentlich nicht zu rechnen ist - aber Mann weiss ja nie, was Frau alles einfällt) evtl. ein Rückgriff auf mich trotz Vereinbarung erfolgt.


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von hörnchen
Mahlzeit :D



michael323 hat geschrieben:

mit Dir streit ich mich doch ungern, weil Du zu parteiisch bist und vielll zu voreingenommen gegenüber den armen mittellosen Männern ;-)




Plöde Gesetze aber auch, dass die so Männerfeindlich sind :lach:

Dass ich aber auch immer wieder vergesse dass es um Männer geht und nicht um die Kinder.



Zitat:
(wobei ich schon gelernt habe, daß meine Meinung nicht immer entscheidend ist :-)




Richtig. Meine auch nicht.



Zitat:
die Frage ist allerdings auf alle Fälle, ob bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen (womit eigentlich nicht zu rechnen ist - aber Mann weiss ja nie, was Frau alles einfällt) evtl. ein Rückgriff auf mich trotz Vereinbarung erfolgt.




Klar ist da ein Rückgriff möglich und auch ohne Bedürftigkeit könnte die Mutter ggf. klagen. Genauso wie wie z.B. für Kinder die vor der Kindschaftsrechtsreform geboren wurde die Reform von 98 gilt....

Ausserdem ist das durchaus korrekt so, denn jedes Kind hat (theoretisch) Eltern die eben auch beide Verpflichtungen haben. Und wieder theoretisch haben auch alle Kinder das gleiche Recht auf Betreuung, sogar durch die Mutter..... Wobei der Gedanke interessant wäre wie das denn wäre wenn der betreuende ET jemanden einstellt der die Kinderwäsche macht und diverse Termine wahrnimmt usw.. was derjenige dann kosten würde und wenn man das denn teilte hmmmmmm würde jedenfalls Jobs bringen.



hörnchen


Zuletzt geändert von hörnchen am 1/3/2008, 13:51, insgesamt 1-mal geändert.

 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von michael323
schön, wenn man alles auf das Kindeswohl schieben kann und natürlich Frau nicht arbeiten kann, weil das Kind ja den ganzen Tag betreut werden will auch wenn es nur den halben Tag da ist ...ist aber auch egal, auch vor der Unterhaltsreform 2008 gab es vereinzelte Kinder die es überlebt haben :-)



Was mich nur wundert, ist daß Du auch anzweifelst, daß geschlossene Verträge gelten.



Klar kann man bei einem Vertrag immer mind. eine Partei bemitleiden entweder, weil der Eine sein hart verdientes Geld hergeben muss oder der Andere z.B. eines lieb gewonnen Gegenstände als Gegenleistung beim Kaufvertrag her geben muss.



Aber bin mir nicht sicher, daß das immer ein Grund ist jeden Vertrag dann im Nachhinein anzuzweifeln oder abändern zu wollen ;-)


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von hörnchen
Hallo,



michael323 hat geschrieben:

Was mich nur wundert, ist daß Du auch anzweifelst, daß geschlossene Verträge gelten.




Wieso? Auf damaliger Basis war der Vertrag wohl korrekt, jetzt hat sich aber die Gesetzeslage geändert und warum meinst Du dass sogar notarielle Eheverträge nichtig sein können? Ja, weil sie sittenwidrig sind.



Und nochwas, auch Mütter haben das Recht zu entscheiden wie sie die Kinder großziehen, schließlich müssen sie das auch ihr Leben lang vor sich und dem Kind verantworten.



Zitat:
schön, wenn man alles auf das Kindeswohl schieben kann und natürlich Frau nicht arbeiten kann, weil das Kind ja den ganzen Tag betreut werden will auch wenn es nur den halben Tag da ist ...




Und wenn Frau in der Zeit die Termine und Arbeit erledigt und anschließend Zeit fürs Kind hat? Also ich finde Arzttermine z.B. in Begleitung von Kind für alle Beteiligten nicht prickelnd z.B.. Aber, ich versteh schon, soweit will halt nicht jeder denken.



Zitat:

ist aber auch egal, auch vor der Unterhaltsreform 2008 gab es vereinzelte Kinder die es überlebt haben




Es gibt noch viel mehr Kinder die noch ganz andere Dinge "überleben", das ist jedoch halt nicht für jeden DAS Kriterium. Es soll sogar unternährte, mißhandelte und geschlagene Kinder geben die überleben.



hörnchen


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von michael323
Hörnchen,



Du bist wirklich unverbesserlich :-)



Eheverträge sind mit Sicherheit nicht durch das neue Unterhaltsrecht sittenwidrig geworden, sondern weil sie von vornherein gesetzliche Mindestanforderungen nicht erfüllt haben - ist aber bei der Unterhaltsvereinbarung mit der Mutter nicht der Fall.



Sicherlich haben Mütter ein Recht zu Selbstbestimmung - bin ich auch voll und ganz dafür. Aber das heisst ja nicht, daß der Vater eines Kindes deshalb der Mutter ihre Verwirklichung bezahlen muss.



Ja und wenn der Vater ein weiteres Kind bekommt und sich entschliesst nicht mehr zu arbeiten um mehr Zeit für das 2. Kind zu haben, wird ihm ein fiktives Gehalt angerechnet ?


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von hörnchen
Danke fürs Kompliment :)



Zitat:

Eheverträge sind mit Sicherheit nicht durch das neue Unterhaltsrecht sittenwidrig geworden, sondern weil sie von vornherein gesetzliche Mindestanforderungen nicht erfüllt haben





Da Du es nicht erfasst hast erklär ichs Dir gerne: Das war ein Beispiel.



Zitat:
- ist aber bei der Unterhaltsvereinbarung mit der Mutter nicht der Fall.




Sittenwidrig nicht aber, wie bereits geschrieben wurde das Gesetz aufgrung Verfassungswidrigkeit geändert, somit gibt es eine neue Gesetzeslage.



Zitat:
Sicherlich haben Mütter ein Recht zu Selbstbestimmung - bin ich auch voll und ganz dafür. Aber das heisst ja nicht, daß der Vater eines Kindes deshalb der Mutter ihre Verwirklichung bezahlen muss.




Ich find Dich ja süß wie Du Dich windest. Du machst Dich lächerlich wenn Du erklären willst dass sich die Mutter mit dem Kleinkind selbst verwirklicht bei den Beträgen.



Zitat:

Ja und wenn der Vater ein weiteres Kind bekommt und sich entschliesst nicht mehr zu arbeiten um mehr Zeit für das 2. Kind zu haben, wird ihm ein fiktives Gehalt angerechnet ?




Ich kenne zwar keine Männer die Kinder bekommen... aber, schon ein armseliges Weltbild lauter Kinder die der Staat mitfinazieren muß, findest nicht?



hörnchen


Zuletzt geändert von hörnchen am 1/3/2008, 20:16, insgesamt 1-mal geändert.

 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von Moehrenmolch
michael323 hat geschrieben:
ich bin vor 4,5 Jahren Vater geworden. Mit der Mutter war ich nur kurz zusammen und nicht verheiratet.



Damals haben wir bezüglich des Betreuungsunterhalts für die Mutter nachfolgende Vereinbarung geschlossen:



"während der Bedürftigkeit der Mutter wird ab Vertragsunterzeichnung bis längstens 3 Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes eine Zahlung in Höhe von EUR xxx vereinbart. Darüber hinaus werden keinerlei gegenseitigen Unterhaltsansprüche geltend gemacht.



Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den vorgenannten Unterhaltsbeträgen um Pauschalen unter Berücksichtigung allseitiger Interessen handelt, mit denen alle gegenseitigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten sind."




meint Ihr, daß die privatschriftliche Vereinbarung wirksam ist und die Kindsmutter auch unter Berücksichtigung des neuen Unterhaltsrechts kein Anspruch über die 3 Jahre hinaus besteht / geltend gemacht werden kann ?



schon mal vielen Dank für Eure Unterstützung




Dürfte unwirksam sein.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes sind unabdingbar, auf sie kann nicht verzichtet werden.

Außerdem ist in der Vereinbarung nicht spezifiziert Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt.



War wohl mit heißer Nadel gestrickt worden, dieser "Vertrag".



Meint: Fred :juggle:

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von michael323
Hallo Fred,



die gesamte Vereinbarung enthält 2 Teilbereiche, die zumindest durch die Überschriften spezifiziert wurden.



Der Auszug aus der Vereinbarung wurde unter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB geführt.



Die Fixierung des Kindesunterhalts, der in der gleichen Vereinbarung auf 142 % festgeschrieben wurde scheint wohl eher nicht zu gelten.


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von Moehrenmolch
michael323 hat geschrieben:
Hallo Fred,



die gesamte Vereinbarung enthält 2 Teilbereiche, die zumindest durch die Überschriften spezifiziert wurden.


Schön. - Davon hattest Du allerdings bisher nichts erzählt - oder ich habe es überlesen.





michael323 hat geschrieben:
Der Auszug aus der Vereinbarung wurde unter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB geführt.


Okay.





michael323 hat geschrieben:
Die Fixierung des Kindesunterhalts, der in der gleichen Vereinbarung auf 142 % festgeschrieben wurde scheint wohl eher nicht zu gelten.


Das seh ich auch so.



Weil es u.a. (im juristischen Sinn) unbillig wäre, Kindesunterhalt "fixieren" zu wollen.

Im umgangssprachlichen Sinn wäre es zu billig.



:cool: Gruß von Fred!

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"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von hörnchen
Huhuu



Moehrenmolch hat geschrieben:

michael323 hat geschrieben:
Der Auszug aus der Vereinbarung wurde unter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB geführt.


Okay.





Das Gesetz wurde aber inzwischen geändert und von einer salvatorischen Klausel hab ich auch nix gelesen.



Immerhin ist inzwischen der KU klar, wasn unnötiges Theater.



hörnchen


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von Moehrenmolch
Hörnchen, "salvatorische Klausel" würde hier eh wenig bringen.

Vielleicht versteh ich auch bloß nicht, worum es hier geht?



Ich dachte immer, es ginge um das Kindeswohl.

Und das kostet nun mal Geld.



Sorry, daß ich so prosaisch bin.

Meint: Fred :rolleyes:

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"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von hörnchen
Hallo Fred,



doch, da ständ dann schwarz auf weiß dass ungültiges durch gesetzlich richtiges zu ersetzen ist (sinngemäß)



Moehrenmolch hat geschrieben:

Vielleicht versteh ich auch bloß nicht, worum es hier geht?




I scho: Da will jemand partout seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.



Zitat:
Ich dachte immer, es ginge um das Kindeswohl.

Und das kostet nun mal Geld.




*pfeifundindieluftgugg*

Das, lieber Fred meinen manche kann doch die Mutter am besten alleine wuppen und das nicht verfassungskonforme Gesetze endlich geändert wurden wird auch nicht akzeptiert.



Zitat:
Sorry, daß ich so prosaisch bin.




Och, warum sorry? Ist halt so wies ist.



hörnchen


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von Moehrenmolch
Zitat:
...da ständ dann schwarz auf weiß dass ungültiges durch gesetzlich richtiges zu ersetzen ist (sinngemäß)...




Na, das ist logisch. Dafür braucht's eigentlich keine Klausel.

Das sollte in einem Rechtsstaat eigentlich immer so sein.

Und unter zivilisierten Menschen sowieso.



Schöne Woche allerseits!

Wünscht: Fred :ja:

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von dreamland
Hallo



Hab dieses Thema doch schon mal irgendwo gelesen. Wusste ichs doch. Nur, war der Themenstarter da nicht weiblich? :eek:



Hoffe die Linkeinstellung ist net verboten:



http://www.123recht.net/Gültigkeit-Betreuungsunterhaltsvereinbarung__f108249.html



dreamland

_________________
Herzlichste Grüße dreamland


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von hörnchen
:lach: :lach:



Der Michaela :lach: :lach:



Nun, wir werden hier kein Forenhopping betreiben. Warten wir ab was das Gericht sagt. Rechtlich wurden ja eheliche und nicht eheliche Kinder gleichgestellt - warum sollte als ein Aufstockungsunterhalt nicht möglich sein?



Und mal ehrlich, unabhängig davon ein Armutszeugnis für den Elternteil der versucht sich um alles zu drücken.



:kaffe:



hörnchen


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von Moehrenmolch
dreamland hat geschrieben:
Hallo



Hab dieses Thema doch schon mal irgendwo gelesen. Wusste ichs doch. Nur, war der Themenstarter da nicht weiblich? :eek:



Hoffe die Linkeinstellung ist net verboten:



http://www.123recht.net/Gültigkeit-Betreuungsunterhaltsvereinbarung__f108249.html



dreamland




Ja ja, das Internet.... :lach:



:juggle: Wundert sich über gar nix mehr: Fred

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von michael323
ja so was, kaum hat man ein paar Tage nicht reingeschaut, hat sich schon einiges getan :-)



Schön, daß jede Vereinbarung mind. 2 Beteiligte hat.



Da sind die Meinungen dann wohl so unterschiedlich wie in den Foren. Während Hörnchen, den männlichen Teil verdammt hat, weil er sich an die Vereinbarung halten wollte, wurde im anderen Forum der weiblich Teil gevierteilt, weil sie sich nicht an die Vereinbarung halten wollte.



Denke mal die Foren oder eine Vielzahl der Antwortenden sind von der Grundeinstellung erst mal gegen das Vorgebrachte :-)


 Gültigkeit einer Vereinbarung über Betreuungsunterhalt von hörnchen
;D Huhuuu Michaela ;D



michael323 hat geschrieben:
Während Hörnchen, den männlichen Teil verdammt hat, weil er sich an die Vereinbarung halten wollte, wurde im anderen Forum der weiblich Teil gevierteilt, weil sie sich nicht an die Vereinbarung halten wollte.




Nun, gesetzlich ist das ja recht eindeutig. Zu den Internetseiten mit radikalen Vätern nebst Zweitfrauen möchte ich mich nicht äußern. HIER ist es allgemein eher so dass zu Einen auf das Gesetz geachtet wird UND im Mittelpunkt steht was für das Kind gut ist/wäre ;D



Zitat:
Denke mal die Foren oder eine Vielzahl der Antwortenden sind von der Grundeinstellung erst mal gegen das Vorgebrachte




:juggle: kommt drauf an was es iss. Fakt ist und bleibt dass vor Gericht die aktuelle Gesetzeslage Gültigkeit hat :ja: und - ich gebs ja zu - mir persönlich war es ein seelischer Reichsparteitag dass ich jeden geführten Prozess gewonnen habe. Die Urteile werden fein säuberlich aufgehoben inkl. der putzigen Korrespondenz :D



hörnchen



das aber durchaus auch sehr verantwortungsvolle und fürsorgliche Väter kennt und beruflich ne Menge Soz.päds die nur den Kopf schütteln wenn ich denen das hier erzähle :ja:


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