zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
Pressemitteilung des BGH
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... ocument.py?
Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008&Sort=3&nr=43031&linked=pm&Blank=1
Auszug:
Die Bemessung des Mietvorteils auf Seiten des Unterhaltspflichtigen hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind zwar grundsätzlich die infolge des Eigentumserwerbs entstandenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter.
Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners kann aber dann nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Teil der Tilgung aber als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens, hier also in Höhe von rund 200 € monatlich.