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 Welche Leistungen werden auf Unterhalt angerechnet? von Everett
Hallo,



bei mir ergibt sich folgende Situation:

Ich habe vor 10 Jahren zusammen mit meiner Frau bei meinen Schwiegereltern an- und umgebaut. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen wurden auch werterhöhende Arbeiten am Gesamtobjekt vorgenommen, in erster Linie Verklinkerung und Dacherneuerung. Aufgrund dieser Wertsteigerung haben sich meine Schwigereltern mit einem festen Betrag an den Darlehensraten beteiligt. Eine vertragliche Verpflichtung besteht indes nicht. Mir scheint es im Falle einer möglicherweise gerichtlichen Auseinandersetzung aber plausibel, dass diese Zahlungen an meine Frau weiter gezahlt werden, wenn sie schon an uns beide über Jahre hinweg geleistet wurden (nachweisbar über Kontoumsätze). Möglicherweise steht aber zu befürchten, dass sie zukünftig über Bartransfer verschleiert werden. Können diese Zahlungen an meine Frau, neben ihrem Teilzeitgehalt, in die unterhaltsberechnung mit einfliessen und meine Unterhaltsverpflichtungen verkürzen?

Desweiteren geht meine Frau mit unserer gemeinsamen Tochter seit Jahren zum Mittagessen zu ihrer Familie. Auch dies wird nach unserer Scheidung beibehalten. Nach meinem Dafürhalten stellen diese Leistungen eine nachhaltige und deutliche Reduzierung der Lebenshaltungskosten dar. Kann auch dies bei meinen zukünftigen Unterhaltsleistungen angerechnet werden?



Für sachdienstliche Hinweise schon einmal vielen Dank im voraus. :wink:


 Welche Leistungen werden auf Unterhalt angerechnet? von Dirk
Hallo Everett



nach meinem Dafürhalten wird Dir in beiden Fällen kein Sachbeweis gelingen und damit fällt das alles hinten runter......

_________________
Grüße

Dirk


 Welche Leistungen werden auf Unterhalt angerechnet? von Everett
Hallo Dirk,



was die Sachbeweise angeht, hast du sicherlich Recht. Meine Hoffnung richtet sich auch eher auf die Tatsache, dass in einem Scheidungsverfahren die Lebensumstände individuell beurteilt werden (sollen/können). Meine Frage war insofern vielleicht nicht eindeutig. Es ging darum, ob diese Leistungen grundsätzlich mit in die Berechnung einfliessen könnten. Wie ich deiner Antwort entnehme, wäre das durchaus möglich, wenn die Beweislage gegeben wäre. Es war insofern hilfreich, als dass ich den kapitalisierten Betrag dem Barausgleich für das Überlassen des Ojektes zuschlagen kann, da dieser deutlich niedriger sein wird, als der Verkehrswert (ich habe nicht vor, mich am Grundstück und der vorhandenen Grundsubstanz des Gebäudes zu bereichern).



Vielen Dank für die Antwort.


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