|
Oberlandesgericht Stuttgart
17 UF 99/00 vom 26.07.2000
AG Stuttgart - Bad Cannstadt
1 F 801/98
In der Familiensache............
hat der 17. Zivilsenat – Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Borth, des Richters am OLG Schwarz und des Richters am OLG Dr. Motzer
b e s c h l o s s e n :
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstadt –Familiengericht vom 31.01.2000 (1 F 801/98) in seiner Ziffer 2 (Aussetzung des Umgangsrechts)
a b g e ä n d e r t :
Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird auferlegt, zur Anbahnung eines regelmäßigen Umgangskontakts des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter xxxxxx geb. 1995 sich in therapeutische Behandlung zu begeben.
Als Therapeutin wird xxxxxxxxxxx bestimmt. Antragsteller und Antragsgegnerin haben unverzüglich nach Bekanntmachung dieses Beschlusses Kontakt zur Therapeutin aufzunehmen und regelmäßige Therapiesitzungen, mindestens eine Stunde pro Woche, mit dieser zu vereinbaren.
2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers, sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden
z u r ü c k g e w i e s e n.
3. Beiden Parteien wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 dieses Beschlusses, sowie in Ziffern 1 und 3 des Beschlusses des Familiengerichts vom 31.01.2000 auferlegten Verpflichtung eines Zwangsgeldes bis 5.000,00 DM angedroht.
4.......Die Gerichtskosten für das Verfahren in beiden Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattetet.
5. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM
G r ü n d e :
Die Parteien sind die nichtehelichen Eltern der am xxxxxxx 1995 geborenen Tochter xxxxxx Sie streiten über das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter. Bei Geburt des Kindes hatten die Eltern ihre ca. ein Jahr lang dauernde Lebensgemeinschaft bereits beendet. Der Vater hatte jedoch bis Mitte 1998 regelmäßige Umgangskontakte, teilweise auch in den Ferien. Die Besuche fanden teilweise im Umfeld der Großeltern väterlicherseits statt.
Die Streitigkeiten zwischen den Eltern eskalierten, als sich die Mutter einem neuen Partner zuwandte, mit welchen sie inzwischen verheiratet ist. Nachdem ihm der direkte Kontakt mit xxxxxx durch die Mutter versagt wurde, versuchte der Antragsteller, mit dem Kind in der Kindertagesstätte bzw. vor dieser Kontakt aufzunehmen. Dies führte zu einer weiteren Verschärfung der Spannungen. Im September 1998 stellte der Vater erstmals den Antrag auf gerichtliche Umgangsregelung.,. In Ausführung einer durch das Familiengericht vermittelten Zwischenvereinbarung zum Umgangsrecht vom 04.11.1998 kam es am 03.12.1998 zu einem einmaligen betreuten Umgang beim xxxx Zentrum in xxxxxxxxx In der Folgezeit weigerte sich die Mutter jedoch, weitere Besuchskontakte zwischen xx und dem Vater zu ermöglichen.
Das Familiengericht hat im angegriffenen Hauptsachebeschluss den Umgang des Vaters bis 31.01.2001 ausgeschlossen, ihm statt dessen ein Auskunftsrecht zugesprochen und beiden Elternteilen eine Wohlverhaltenspflicht auferlegt. Gegen den Umgangsausschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Hauptbeschwerde und beantragt, wie in erster Instanz, ein Umgangsrecht jedes zweite Wochenende mit Übernachtung, jeden Dienstagnachmittag, jeweils die zweiten Feiertage an den hohen Festen sowie die Hälfte der Schulferien. Die Antragsgegnerin erstrebt mit ihrer Anschlussbeschwerde einen Umgangsausschluss für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Entscheidung des Senats.
Das Familiengericht hat für xxxx eine Verfahrenspflegerin (§ 50 FGG) bestellt, welche auch im Beschwerdeverfahren tätig war.
Weiterhin hat das Familiengericht ein Sachverständigengutachten bei Frau Dipl.-Psychologin xxxxx in Auftrag gegeben. Der Senat hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2000 nochmals ergänzend zu ihrem schriftlichen Gutachten befragt.
Die Eltern wurden in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2000 persönlich angehört. Das Jugendamt hatte Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren nochmals zur Sache zu äußern.
Die Beschwerde des Vaters ist statthaft und im übrigen, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, zulässig. Die Beschwerde hat einen Teilerfolg. Demgegenüber hat die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg.
1.
Gemäß § 1684 Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Darauf, ob die Eltern miteinander verheiratet waren, kommt es nach der seit dem 01.07.1998 geltenden Rechtslage nicht mehr an.Nichteheliche Väter sind somit beim Umgangsrecht ehelichen Vätern im vollen Umfang gleichgestellt. Weder das geringe Alter eines Kindes noch die Unterbrechung des Kontakts nach Trennung der niemals verheiratet gewesenen Eltern rechtfertigen die Versagung des Umgangs (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 184). Die Ausübung des Umgangsrechts durch den leiblichen Vater hat auch Vorrang vor einer seitens der Mutter beabsichtigten störungsfreien Eingliederung des Kindes in eine neue Familiengemeinschaft (OLG Karlsruhe, a.a.O.; ebenso OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185; OLG Bamberg FamRZ 2000, 46). Auch auf die Frage, ob der Mutter die Aufrechterhaltung des Besuchskontakts von XXX zum Vater vor dem Hintergrund erheblicher Streitigkeiten der Eltern untereinander zuzumuten ist, kommt es entscheidend nicht an. Grundsätzlich ist den Eltern alles zuzumuten, was dem Wohl des Kindes entspricht (OLG Stuttgart FamRZ 1994, 718, 719). Nach § 1626 Abs. 3. S. 1 BGB gehören zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
2.
Gründe, die nach § 1684 Abs. 4 ausnahmsweise einen Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers erfordern würden, ergaben sich im Verlauf des Verfahrens nicht. Vielmehr wurde vor allem durch Äußerungen der Mutter anlässlich ihrer Anhörung durch den Senat deutlich, dass der Abbruch der Umgangskontakte auf ihr zielgerichtetes verhalten beruht und nicht etwa auf einer Weigerungshaltung des bei Abbruch der Besuchskontakte gerade drei Jahre alten Kindes. Als die Sachverständige xxxxx in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung aufsuchte, gewann sie den Eindruck eines sich temperamentvoll und selbstbewusst verhaltenden Kindes mit für sein Alter weit entwickelten Fähigkeiten. Erst beim folgenden Untersuchungstermin in der Praxis der Sachverständigen erschien
Verängstigt, unwillig und den Kontakt mit der Sachverständigen abwehrend. Hierbei kommt nach dem Dafürhalten des Senats jedoch keine Persönlichkeitseigenschaft des Kindes zum Ausdruck, sondern die ihr verbal oder nonverbal vermittelte Abwehrhaltung der Mutter nicht nur gegenüber dem Vater, sondern nahezu allen Personen, die mit dem Umgangsrechtsverfahren befasst sind. In der Folgezeit lehnte die Antragsgegnerin weitere Untersuchungstermine durch die Sachverständige ab und verweigerte auch der Verfahrenspflegerin jeglichen Zugang zu .
Somit ist davon auszugehen, dass eine positive, für die kindliche Entwicklung fördernde Gestaltung der Besuchskontakte mit dem Vater, möglicherweise unter Einbeziehung der xxx von früher her ebenfalls gut bekannten Großeltern, bei schrittweiser Anbahnung durchaus möglich wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mutter ihrer aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB herzuleitenden Wohlverhaltenspflicht nachkommt, zu welcher auch gehört, die Umgangsbereitschaft des Kindes aktiv zu fördern (OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185; OLG Thüringen FuR 2000, 121, 122; OLG Karlsruhe OLG Report 2000, 160, 161). Zur Erfüllung dieser Wohlverhaltenspflicht wurden die Eltern im übrigen durch Ziff. 3 des (insoweit nicht angegriffenen ) Beschlusses des Familiengerichts vom 31.01.2000 bereits angehalten.
3.
Bei der Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB war im vorliegenden Fall zu beachten, dass es nach einem Kontaktverlust von rund zwei Jahren bei dem noch recht kleinen Kind um eine Neuanbahnung regelmäßiger Besuchskontakte geht. Dieser Situation trägt der Beschwerdeantrag des Vaters keine Rechnung, weil hier ein Umgangsrecht beansprucht wird, welches bei einem Kind im Alter von xx selbst unter optimalen Verhältnissen als äußerst weitgehend anzusehen wäre. In der hier jedoch gegebenen Anbahnungsphase ist zu berücksichtigen, dass nach den Darlegungen der Sachverständigen das hohe Konfliktniveau der Eltern untereinander abgebaut werden muss, weil anderenfalls die Beziehungs- und Kommunikationsmuster der Eltern die Gefahr traumatisierender Erfahrungen für das Kind beinhalten. In Übernahme der Empfehlungen der Sachverständigen ist in der ersten Phase der Umgang im Rahmen einer fachkundigen psychologisch-pädagogischen Beratung und Behandlung anzubahnen. Für die Übernahme dieser Aufgabe hat sich Frau xxxxxxx Mitarbeiterin der Familienberatungsstelle xxxxxx auf telefonische Nachfrage bereit erklärt. Dabei geht es zunächst um eine Aufarbeitung und Beseitigung der psychologischen Hemmschwellen beider Eltern, die einem weniger konfliktgeladenen Miteinander entgegenstehen und die Besuchskontakte des Vaters mit seit Sommer 1998 verhindert haben. Dabei soll die Therapie zunächst von den Eltern getrennt voneinander durchgeführt werden. Im weiteren Verlauf der Beratung bzw. Therapie ist auch xxxxx hinzuzuziehen mit dem Ziel, einen zunächst betreuten und später schrittweise ausgedehnten Umgangskontakt mit dem Vater einzurichten. Wegen des geeigneten Zeitpunkts und des Rahmens haben sich die Eltern nach dem Rat der Therapeutin zu richten. Um die Gefahr einer Entfremdung von xxxxxx vom Vater entgegenzuwirken erscheint jedoch die Aufnahme regelmäßiger Umgangskontakte noch in diesem Jahr angezeigt. Sollten sich die Eltern im Rahmen der Therapie nicht auf eine einvernehmliche Umgangsregelung verständigen können, so müsste eine solche durch das Familiengericht getroffen werden.
Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, eine gegen ihren Willen angeordnete familientherapeutische Maßnahme sei nutzlos und auch für das Kind schädlich, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin mag sich vor Augen halten, dass das Gesetz als Reaktionen auf die beharrliche Umgangsvereitelung eines Elternteil noch wesentlich einschneidendere Maßnahmen bis hin zu Sorgerechtsentzug bereithält (siehe § 52 a Abs. 3 FGG). Bei der vorliegend angeordneten Therapie handelt es sich um einen wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriff, vor allem berührt er xxxxxx bei weitem nicht in dem Umfang wie die anderen in Betracht kommenden Maßnahmen. Außerdem folgt die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen, auch aus der Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 S. 1 (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185). Dem Antrag der Antragsgegnerin, die mündliche Verhandlung zur Erörterung dieser Frage wieder zu eröffnen, war daher nicht zu entsprechen.
4.
Soweit der Antragsteller weitergehende Anträge zur Umgangsregelung gestellt hat und die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren wünscht, können sie mit ihrem Begehren aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben.
Für den Fall, dass sich die Eltern dem somit eingeschlagenen Weg zur Wiederanbahnung regelmäßiger Umgangskontakte verschließen sollten, wird ihnen bereits jetzt gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 FGG die Auferlegung eines fühlbaren Zwangsgeldes angedroht. Die Äußerungen vor allem der Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2000 und in ihrem Schriftsatz vom 24.07.2000 lassen befürchten, dass sie ohne den Druck nahe bevorstehender Vollstreckungsmaßnahmen den durch das Familiengericht und den vorliegenden Beschluss auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
Von einer persönlichen Anhörung der vier Jahre alten xxxx hat der Senat abgesehen. Durch die Darlegungen der Sachverständigen ist es auch ohne persönlichen Eindruck möglich, die Interessen und Belange des Kindes zu erkennen und zu würdigen. Dieses war überdies durch die Verfahrenspflegerin vertreten. Auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, nachdem die Darlegungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten, welche sie nochmals in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat, als Entscheidungsgrundlage ausreichen (§ 12 FGG). An der Sachkunde der Gutachterin besteht kein Zweifel.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf §§ 13 a Abs. 1 FGG, 131 Abs. 1 KostO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht gegeben, §§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 S. 2 ZPO.
gez. Borth gez. Schwarz gez. Dr. Motzer
_________________ Grüße
Dirk
|