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 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Moehrenmolch
Sorgerecht:

Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung




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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 5 UF 247/00

Beschluss vom 21.06.2002




Vorinstanz: AG Offenbach a.M.

Az.: 311 F 1541/99





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In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für das minderjährige Kind hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach a. M. vom 21.9.2000 am 21.06.2002 beschlossen:



Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:



Die elterliche Sorge für das Kind K. X. wird auf die Antragstellerin übertragen. Ausgenommen wird die Regelung des Umgangs des Kindes mit dem Vater einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden aufenthaltsbestimmenden Entscheidungen. Dies wird Rechtsanwältin F. Y., in XYZ. als Umgangspflegerin übertragen.



Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.



Der Beschwerdewert wird auf 8.000 DM festgesetzt.







Gründe:



K. ist als einziges Kind aus der am 10. 6. 1991 geschlossenen und inzwischen geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) hervorgegangen. Diese leben seit November 1997 voneinander getrennt.



Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 10. 2. 1998 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt.

Der Antragsgegner hat vor dem Amtsgericht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, hilfsweise die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge angestrebt.



Das Amtsgericht hatte die Aussetzung des Verfahrens und die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch die Beratungsstelle der Caritas in XYZ. empfohlen. Die Antragstellerin lehnte eine aussergerichtliche Beratung mit der Begründung ab, es bestehe keine Aussicht für eine einvernehmliche Lösung, zumal bei dem Kindesvater offenbar eine psychische Störung vorliege, weshalb sie Angst vor ihm habe und das Kind beim Vater gefährdet sehe.



Daraufhin hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. FF. vom 5. 6. 1999 zu der Frage eingeholt, welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wobei das Gutachten auch zur Frage der Regelung des Umgangs Stellung nehmen sollte. Das Amtsgericht hat die Eltern und das Kind sowie die Sachverständige angehört. Mit Beschluss vom 21. 9. 2000 hat es der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge für K. übertragen.



Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihm die alleinige elterliche Sorge für K. zu übertragen. Unter anderem macht er geltend, dass ihm von der Antragstellerin seit 1998 der Umgang mit K. verwehrt werde.



Mit Schreiben vom 10. 2. 1998 ließ die Kindesmutter dem Kindesvater mitteilen, dass K. keinen Besuch des Kindesvaters wünsche. In der Folge fand lediglich noch ein Umgang im März 1998 und ein weiterer Umgang am 12. 6. 1998 statt, wobei für den 13. 6. 1998 ein Ausflug des Kindesvaters mit dem Kind beabsichtigt war. In der Abholsituation am 13. 6. 1998 kam es im Beisein von K. zu einer zunächst verbalen, im späteren Verlauf auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern. Seit diesem Ereignis hatte der Antragsgegner mit seinen Bemühungen um Umgang mit seiner Tochter keinen Erfolg mehr. Die Antragstellerin erklärt dies damit, dass die Tochter keine Umgangskontakte mit dem Vater wolle. Sie selbst habe zwar keine Einwendungen gegen solche Umgangskontakte, werde aber ihre Tochter hierzu nicht zwingen.



Der beauftragte Richter des Senats hat am 6. 03. 2001 das Kind und am 14. 3. 2001 beide Eltern angehört. Im Termin vom 14. 3. 2001 haben die Parteien eine Zwischenvereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass der Antragsgegner K. am 29. 3. 2001 in der Wohnung von Frau O. - einer Bekannten der Kindesmutter, die seinerzeit in die Betreuung des Kindes eingebunden war - besuchen könne. Die Umsetzung der Vereinbarung gelang nicht. Die Eltern, der Verfahrenspfleger des Kindes und die Sachverständige Dipl. Psych. FF. wurden am 15. 8. 2001 von dem Senat angehört. Die Eltern trafen dabei die Vereinbarung, dass sie zur Durchführung eines begleiteten Umgangs das Beratungsinstitut für Getrenntlebende in Königstein beauftragen. Auch dort gelang die Herbeiführung eines Umgangskontakts nicht. Insoweit wird auf die schriftliche Stellungnahme von Frau Dipl. Psych. Dr. X.-Y. vom 11.12.01 (Bl. 640 d.A.) Bezug genommen. Während es bei der ersten Kontaktaufnahme zwischen Vater und Tochter im Beratungsinstitut für Getrenntlebende phasenweise zu einer nahezu entspannten Begegnung zwischen Vater und Kind kam, wehrte sich K. beim nächsten Termin vehement gegen den Kontakt mit dem Vater.



Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zu einer teilweisen Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Sorgerechtsregelung.



Zu Recht hat das Amtsgericht die gemeinsame Sorge der Parteien aufgehoben (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Mit dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S.1646 ff.) geht der Senat davon aus, dass die mangelnde Konsens - und Kooperationsbereitschaft der Eltern die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein jedenfalls dann rechtfertigt, wenn sich die hieraus ergebenden Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben werden (Senat Beschluß vom 15.6.00 -5UF 81/99, OLG Stuttgart, FamRZ 1999, S. 1596; KG, FamRZ 2000, S. 504).



Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, die gemeinsame Sorge insgesamt aufzuheben und die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Schon seit 4 Jahren gelingt es den Eltern nicht mehr, zu einem entspannten und für das Kind möglichst belastungsfreien Umgang miteinander zu gelangen. Eine Kommunikation zwischen den Eltern findet im wesentlichen nur anlässlich ihrer Begegnungen im Rahmen verschiedener anhängiger Rechtsstreite statt. Irgendwelche das Kind betreffenden Absprachen haben die Eltern seit Juni 1998 nicht mehr zu treffen vermocht.



Nach der vom Senat gewonnen Überzeugung ist derzeit nicht zu erwarten, dass die Eltern von sich aus zu einer Konsens- und Kooperationsbereitschaft finden. In der seit Jahren verhärteten Situation ist K. einem immensen Druck ausgesetzt, unter dessen Last sie zu zerbrechen droht. Sie steht im Zentrum des elterlichen Streites. Auf Grund der Anhörung sowie aus den Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psych. FF. und der Stellungnahme der Dipl. Psych. X.-Y. ist zu befürchten, dass sich K. als Ursache der elterlichen Auseinandersetzung empfindet. Eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge - und sei es auch nur in Teilbereichen - mit der Konsequenz der fortdauernden elterlichen Auseinandersetzung würde eine permanente, für die Entwicklung des Kindes schädliche Belastung darstellen und wäre damit kindeswohlschädlich.



Der Senat sieht derzeit keine andere Möglichkeit, als der Kindesmutter - jedoch nur mit der aus dem Beschlusstenor hervorgehenden Einschränkung - die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, da dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).



Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Kindesmutter bislang in einem wesentlichen Teil ihrer Erziehungsverantwortung versagt hat. Die Sachverständige Dipl. Psych. FF. hat überzeugend dargelegt (vgl. z.B. S. 48 und 49 des Gutachtens), dass bei der Art und Weise des Vollzugs der Trennung der Parteien und bei der weiteren Ausgestaltung des Getrenntlebens die Bedürfnisse des Kindes keine Beachtung fanden. Für das auf die Trennung der Eltern nicht vorbereitete Kind war der Vollzug der Trennung traumatisierend. K. wurde in den ersten Wochen nach der Trennung zu den Großeltern gebracht, so dass dieVertrauenssituation zu den Eltern nicht gestört wurde. Die Antragstellerin hat eine der wichtigsten Kriterien der Erziehungseignung, nämlich die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum nicht betreuenden Elternteil zu fördern, vermissen lassen. Sie hat K. in erster Linie als Teil ihrer selbst und nicht als eigenständige Persönlichkeit verstanden und in völliger Verkennung ihrer Verantwortung für das Wohl des Kindes durch eigene Interventionen bzw. durch von ihr veranlasste Interventionen ihrer Eltern den für das Kind wichtigen unbelasteten und natürlichen Umgang mit dem Kindesvater zunächst erschwert und alsbald völlig unterbunden. Ihre Intervention im Februar 1998, mit welchem sie dem Kindesvater mit anwaltlichem Schreiben den Umgang untersagen ließ, war nicht gerechtfertigt. Der von ihr als Rechtfertigung herangezogene vermeintliche Kindeswille stand im Widerspruch zum Verlauf danach noch stattgefundener Umgangskontakte. K. regierte auf das Verhalten der Kindesmutter mit Verzicht und Verdrängung. Einer am Kindeswohl orientierten Ausübung der Erziehungsverantwortung hätte es entsprochen, K. zu vermitteln, dass es ihr Wunsch als Mutter ist, dass K. Kontakt zum Vater hat, und dem Kind die Angst davor zu nehmen, von der mütterlichen Liebe und der mütterlichen Geborgenheit ginge etwas verloren, wenn K. liebevolle Gefühle zum Vater zeigt.



Trotz dieses erheblichen Defizits in der Erziehungseignung der Antragstellerin ist ihr die elterliche Sorge zu übertragen, da ein Aufenthaltswechsel des Kindes zum Vater derzeit nicht realisierbar erscheint. In ihrer aus dem Elternstreit resultierenden Verzweiflung hat K. den für das Kind naheliegenden Ausweg gewählt, sich der Geborgenheit und des Schutzes dadurch zu versichern, dass sie sich mit den Interessen der Mutter identifiziert und dem Vater die gleiche Ablehnung entgegenbringt wie die Mutter. Auch wenn die nach außen gezeigte Haltung des Kindes wahrscheinlich nicht dessen wirklichen Empfindung entspricht, besteht jedenfalls Grund zu der Befürchtung, dass ein Aufenthaltswechsel für das Kind noch größere Konflikte und noch größere Belastungen mit sich bringen würde als die derzeitige, seit längerem andauernden Situation, so unbefriedigend sie auch ist. In Anbetracht der von dem Kind gezeigten Reaktionen gibt es keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufenthaltswechsel für das Kind keine weitere traumatisierende Erfahrung wäre. Im Hinblick auf die Trennungserfahrung des Kindes sind die Folgen nicht abzusehen. Mit dem Kindeswohl ist nicht zu experimentieren. Die Diplom Psychologin Dr. X.-Y. hat hinsichtlich des Versuchs, einen Umgang des Vaters mit der Tochter anzubahnen, mitgeteilt. K. habe bei einem Termin mit Weinen und starker Anspannung reagiert, ein begleiteter Umgang sei in diesem Fall leider nicht empfehlenswert, da die Situation für das Kind zu belastend wäre.



Wenn derzeit schon ein Umgang nach Ansicht der Psychologin nicht erfolgen kann, erscheint es nicht sachgerecht dem Vater die elterlicht Sorge für das Kind angesichts des teilweisen Erziehungsdefizits der Mutter zu übertragen (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2000, 566; OLG Köln FamRZ 1999, 1463).



Der Antragstellerin kann die elterliche Sorge jedoch nicht einschränkungslos übertragen werden. Gemäß § 1671 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1666 BGB hat das Gericht die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Unfähigkeit der Antragstellerin, den Kontakt des Kindes mit dem Vater zu fördern, gefährdet das Kind in seiner seelischen Entwicklung. Gemäß § 1626 Abs. 3 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. In der Person des Antragstellers sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Gewährung eines Umgangsrechts sprechen. Solche ergeben sich auch nicht aus dem eingeholten Gutachten. Dort wird im Gegenteil ein Umgang für unbedingt förderlich erachtet. Indem die Antragstellerin trotzdem über Jahre hinweg nicht zur Förderung dieses Umgang in der Lage war, hat sie ein kindeswohlgefährdendes Eignungsdefizit offenbart, dem mit geeigneten Maßnahmen nach § 1666 BGB zu begegnen ist (OLG Köln , FamRZ 1998, 1463, OLG Hamburg, FamRZ 2000, 566). Als geeignete Maßnahme erachtet der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Teilentziehung der elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Pfleger (so auch OLG Frankfurt - Beschluss v. 5. 8. 1999 - 1 UF 340/98; vgl. auch OLG Karlsruhe, JAmt 2002, 135 AG Aalen FamRZ 1991,360 ). Die Entscheidungsbefugnis, ob, wann und unter welchen Umständen es zu Umgangskontakten zwischen Vater und Kind kommt, kann nicht bei der Antragstellerin verbleiben, da diese sich als unfähig erwiesen hat, in der Frage von Umgangskontakten auf der Grundlage sachlicher Erwägungen am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungen zu treffen.



Dabei hat der Senat insoweit beiden Elternteilen die elterliche Sorge zu entziehen, da ansonsten bei einem Sorgerechtsentzug lediglich in Bezug auf die Mutter dieser Teilbereich der elterlichen Sorge gemäß § 1680 Abs. 1 und 3 BGB dem Vater zuwachsen würde (vgl. dazu Mühlens/Kirchmeier/Großmann/Knittel Kindschaftsrecht 2. Aufl. S. 234). Diesem kann jedoch die Befugnis zu den mit dem Umgang zusammenhängenden Entscheidungen nicht zustehen, da er mangels jeglichen Kontakts zu K. ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, die aktuellen Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und die für und gegen einen Umgangskontakt sprechenden Fakten sachlich gegeneinander abzuwägen.



Derzeit ist allein die Übertragung dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge auf einen Pfleger die für das Kindeswohl am wenigsten schädliche Lösung. Zum einen können so im Bezug auf die Frage des Umgangsrechts zu treffende Entscheidungen losgelöst von dem verhärteten Elternkonflikt auf der Grundlage sachlicher Abwägung getroffen werden. Zum anderen erhofft sich der Senat eine Entlastung K.s. Wenn es nicht mehr die Mutter ist, die in dieser Frage die Entscheidungen für sie zu treffen hat, kann sich K. vielleicht eher ohne Angst, die Mutter zu verletzen oder gar zu verlieren, auf Umgangskontakte einlassen.



Zu der Anordnung der Pflegschaft und zur Auswahl des Pflegers ist gemäß § 1697 BGB neben dem Vormundschaftsgericht auch das Familiengericht befugt. Mit der vom Senat getroffenen Auswahl wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur bei einer ohne Einflussnahme der Verfahrensbeteiligten benannten Person eine Chance für eine Akzeptanz dieser Person besteht und diese nicht durch Misstrauen von vornherein ausgeschlossen ist. Solches Misstrauen ist im vorliegenden Verfahren bei beiden Parteien immer wieder festzustellen und hat mit dazu beigetragen, dass die Eltern keine am Kindeswohl ausgerichtete Lösung ihrer verhärteten Situation finden konnten.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO. Zu der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13a Abs. 2 FGG) besteht nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kein Anlass. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO und stimmt mit der erstinstanzlichen Festsetzung überein.



Gefunden von 8) Fred

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"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Hallo Fred,

ich finde das Urteil in diesem Fall eigentlich ganz ok so, aber wenn man es recht bedenkt, müsste ich doch eigentlich das alleinige SR schon längst haben, denn trotz betreutem Umgang ist mein EX nicht in der Lage das Verhältnis zu den Kindern wieder auf die Reihe zu kriegen. Vor allem hat er bereits den 1 Termin für eine Stunde betreuten Umgang abgesagt, wegen geschäflichter Termine :idea: ääähhm Hallo :!: :!: :!:

Ich weiß ja nicht, wie oft er sich das erlauben kann, noch dazu war er ja der jenige, der vor Gericht zog, weil ich angeblich den Umgang boykottiere, wie er sich vor dem Richter ausdrückte. Und jetzt hat er keine Zeit. Da sieht man mal wieder wie wenig Interesse er an den Kindern hat. Aber er hat mir ja mal ins Gesicht gesagt, das es ihm OTon: Scheißegal ist, ob die Kinder zu ihm wollen oder nicht, aber er habe das Recht sie zu sehen, ob ihnen das nun passt oder nicht.

Toll oder :?:

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liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Moehrenmolch
Hi Martina,



faktisch hast Du doch bereits das alleinige Sorgerecht.

Nur eben nicht "de jure".

Ich vermute mal, daß das Gericht ihm einfach die Tür offen halten wollte.

:roll: Auf seine "Besserung" wartet.



Aber wenn ich höre, daß ein Vater(!) seine Kinder sitzen läßt wegen "geschäftlicher" Termine,

und die hocken vielleicht schon im Jugendamt und warten auf ihn...

Nein, so wird das nichts. :evil:

Er zeigt deutlich, was ihm wichtig ist und was nicht.

Das Thema dürfte für Dich bald vorbei sein.



Wünscht Dir: 8) Fred





P.S. Weißt Du, ich habe selber fünf Kinder (davon drei erwachsene).

Ein solches Verhalten gegenüber meinen eigenen Kindern kann ich mir gar nicht vorstellen.

Wenn ich das, was Dein "Ex" da treibt, lese, dann schwanke ich zwischen Wut auf so ein A........

Sowie Scham wegen eines solchen "Geschlechtsgenossen".

Und Tränen der Trauer, wenn ich an die Kinder denke.

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 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Für die beiden ist es nicht leicht, glaube mir, noch dazu, weil mein 12 Jähriger Sohn neben mir stand, als er mir sagte, das ihm scheißegal ist, ob die Kinder wollen oder nicht, er habe das Recht, ich kann dieses Wort bald nicht mehr hören.

Es gibt auf der anderen Seite aber genügend meiner Geschlechtsgenossinnen, die den Umgang aus Rachegründe oder dergleichen boykotieren, das ist mindestens genau so schändlich wie der umgekehrte Fall, wo sich Väter nicht für die Kinder interessieren.

Schau dir doch nur Dirk an, was hat der schon alles mitgemacht, bis er seine Tochter endlich zu sich bekam. Seine EX gehört auch zu den Frauen für die ich mich schäme. :oops:

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liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Moehrenmolch
Na ja, Dirks Geschichte kenne ich nicht, bin ja erst seit einer Woche an diesem Forum... 8)



Doch zum "Vater" Deiner Kinder:

martina hat geschrieben:
Für die beiden ist es nicht leicht, glaube mir, noch dazu, weil mein 12 Jähriger Sohn neben mir stand, als er mir sagte, das ihm scheißegal ist, ob die Kinder wollen oder nicht, er habe das Recht, ich kann dieses Wort bald nicht mehr hören.



Mit solchen Sprüchen verbockt er sich den Rest.

Das ist aber ein Packen, den Dein Sohn herumschleppen muß und eines Tages bearbeiten wird.

Du kannst ihm dafür nur Kraft geben, sagte ich schon.



Deinem "Ex" kannst Du ja mal bei Gelegenheit die Nachricht zukommen lassen, daß weder das Sorgerecht noch das Umgangsrecht "isolierte" Rechte der ELTERN sind, sondern beides immer dem Recht des KINDES auf Umgang mit bzw. Fürsorge durch die Eltern entspringt.



Und dann froagst ihn "Hoast mi, Du Depp?!" :evil:



Das steht nämlich glasklar hier:



:arrow: http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1684.html



§ 1684

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.



(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. (...)

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 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Schön, das du das jetzt schreibst, genau das hat ihm der Richter nämlich auch zu erklären versucht, aber mancher lernts halt nie.



Du kannst gerne mal meinen Beitrag lesen: Mein Noch-Ehemann macht mir das Leben zur Hölle. Da kannst du nachlesen, was er Philipp und Theresa schon alles angetan hat.

:evil:



A ja, wo host´n du bloß so guat bayrisch g´lernt. Wirst eingebürgert. :wink:

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liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Moehrenmolch
LOL, ich könnte Dir - außer auf "mannemerisch", dess wass moi Mudder-Schbrooch is - auch auf münsterländisch, schwäbisch, sächsisch, pfälzisch oder hessisch kommen... :D aber Du wohnst halt in Bayern, da wollte ich mich etwas anpassen...



Deinen Beitrag habe ich schon gelesen, daher auch meine Prognose:

der lernt es nie.

Eher geht er auf Distanz, auch zu seinen Kindern.



Pfüat Di! 8) Fred

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 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Hallo Fred,

gute nachrichten von der Umgangsfront:

Gestern war ich mit beiden Kindern bei dem Diplompsychologen, der laut FG den betreuten Umgang leiten soll.

Und siehe da, wir waren alle drei sehr angenehm überrascht.

Er hast sich mit beiden Kindern getrennt unterhalten. Und das Ergebnis war, das ein neuer Bericht ans FG geht, in dem stehen wird, das er einen Umgang im Moment überhaupt nicht befürwortet. OTon: ich werde diese beiden Kinder nicht dazu zwingen ihren Vater zu treffen, nach dem was sie schon alles mitmachen mussten. Philipp und Theresa müssen jetzt erst mal zur Ruhe kommen dürfen, ehe wir wieder über einen betreuten Umgang nachdenken können.

;D ;D ;D

Was sag ich denn schon seit Monaten :cool:

Als ich meinem Anwalt das Ergebnis des Gesprächs mitgeteilt habe, sagte er, das ihm jetzt auch klar sei, warum der Richter im Urteil geschrieben hat, das dieser eine spezielle Dipl.Psych. dem betreuten Umgang in die Hand nehem soll und ihm auch die Entscheidung wie und wann der Umgang stattfinden soll allein überlassen hat.

Für meinen Anwalt war die Sache auf einmal ganz klar:

Der Richter musste sich für den betreuten Umgang entscheiden, um dem Vater die Möglichkeit einer Aussöhnung nicht ganz zu nehmen.

Er wusste aber ganz genau, nach dem er die Berichte von JA und Erz.beratung ja kannte, das die Erz.beratung als speziell dieser eine Dipl.Psych. den Kindern eine erneute Zusammenkunft mit dem Vater erstmal ersparen wird.

Auf diesen Sieg hin, sind wir dann nach dem Termin erstmal bei einem riesen Eisbecher feiern gegangen.

:bia:

Ich habe ihn dann nur gebeten, es meinem EX selbst mitzuteilen, das es keinen Umgang geben wird, denn wenn ich das hätte machen müssen, kannst du dir ungefähr vorstellen, wie der mich wieder mal in der Luft zerissen hätte. :steinigung:

Aber er meinte, er würde das dem Vater schon schriftlich mitteilen, ausser dem würde er das nochmal vom FG absegnen lassen, damit´s da keine Schwierigkeiten gäbe.

_________________
liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Moehrenmolch
Super. Ich freu mich für Euch mit :juggle:



Dös is pfundig! Meint: :D Fred

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 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Danke, Danke,

die nächste Party steigt am 11. Mai, da ist der Scheidungstermin :yau:

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liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Moehrenmolch
martina hat geschrieben:
Danke, Danke,

die nächste Party steigt am 11. Mai, da ist der Scheidungstermin :yau:




Oh, hab' ich glatt verpaßt. :/

Alles paletti?



Scheidung gelaufen? ;D

Gute Regelungen der "Folgesachen"?




Neugierig: Fred :cool:

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 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Hallo Fred,

ja , Scheidung ist gut verlaufen, es hat sich sogar herausgestellt, das er für mich wenn auch nur gering, aber trotzdem weiterhin Ehegattenunterhalt zahlen muss.

Was die Umgangsfrage angeht, so geht es jetzt sehr wahrscheinlich wieder zum Gericht. Weil mein EX bei der Erziehungsberatung anscheinend derart rumgeschleimt hat, das man mir eine begleitete Übergabe für 1 Stunde, anstatt einem begleiteten Umgang in der Erziehungsberatung aufschwatzten wollte. Als ich mich gegen diesem Termin übrigens auch auf Anraten meines Anwalts gewehrt habe und ihn absagte, kam prompt ein Brief von seinem Anwalt, in dem steht, das ich angeblich gegen die Richterliche Anordnung verstoßen hätte, in dem ich einfach den Termin zum begl. Umgang eigenmächtig abgesagt hätte. Jetzt belügt er schon seinen eigenen Anwalt. Denn als mein Anwalt bei der Erziehungsberatung eine schriftliche Bestätigung angefordert hat, warum ich den Termin wirklich abgesagt habe, bekam er kurze Zeit später einen Anruf vom Gegenanwalt, der ihm mitteilte, das sein Mandant da wohl ausversehen was falsch verstanden habe. Hahah, sehr witzig oder ?

Er ließ sich aber trotzdem nicht davon abbringen und hat nun eigenmächtig, ohne Anwalt wieder ans FG geschrieben, das ich micht nicht an Absprachen halte. Damit fällt er diesmal aber gewaltig auf seine Nase. Wenn jetzt wieder was vom Gericht kommt, wird mein Anwalt das alleinige SR beantragen. Er meint, so wie sich die Dinge entwickeln, hätten wir wohl bald gute Chancen. Ich habe beim Scheidungstermin schon gemerkt, das er dem Richter gewaltig auf den Zeiger geht, das kann für mich eigentlich nur von Vorteil sein. Soll er sich nur weiterhin lächerlich machen, um so besser für die Kinder.

_________________
liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Moehrenmolch
Ziemlich blöde Spielchen, die der Typ macht.

Das wird noch "lustig" werden, Martina....



Und so etwas:

Zitat:
Er ließ sich aber trotzdem nicht davon abbringen und hat nun eigenmächtig, ohne Anwalt wieder ans FG geschrieben...


mögen Richter auch nicht besonders. :nein: Zuviel Emotion. Wofür hat man Anwälte?



Von der Lüge

Zitat:
...ich micht nicht an Absprachen halte


mal ganz abgesehen, die fällt dann auf ihn zurück.



Prophezeit Fred :cool:

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 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Ja, das selbe hat mein Anwalt mir auch erzählt, er meinte aber, er solle sich ruhig beim FG als Nervensäge abstempeln lassen, um so besser für uns.

Übrigens, habe ich das grade Milka geschrieben, seit neuestem bekomme ich Drohungen und Erpressungsversuche sogar schon schriftlich von ihm.

Mein Anwalt sprach am Telefon mit seinem Anwalt darüber, der meinte aber nur, das sein Mandant das auf eigene Faust machen würde und ihn in dieser Angelegenheit schon seit dem letzten Brief gar nicht mehr konsultiert hätte.

Ich kann nur sagen, weiter so. Kann für die Kinder und mich nur von Vorteil sein, wenn er sich zum Idioten macht. :cool:

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liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Moehrenmolch
[quote="martina ]....seit neuestem bekomme ich Drohungen und Erpressungsversuche sogar schon schriftlich von ihm.

...

Ich kann nur sagen, weiter so.

Kann für die Kinder und mich nur von Vorteil sein, wenn er sich zum Idioten macht.[/quote]




:gruebel: ___Was für Drohungen?

______Welche Erpressungen?
:nixweiss:



Bald gibt es den neuen "stalking"-Paragraphen im StGB, bis dahin gibt es den §240 (Nötigung).



:arrow: www.dejure.org/gesetze/StGB/240.html



Ich würde mal sagen: gib solche Briefe flugs dem Staatsanwalt.

Mit Kopie ans Familiengericht (über den Anwalt natürlich)



Empfiehlt: Fred :ja:

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 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Hallo Fred,



Welche Drohung ??? ganz einfach, er hat mir eine Email geschickt, in der er schrieb, daß wenn ich bei der Erziehungsberatung nicht umgehend anrufen würde und einer begleiteten Übergabe, wie von ihm gewünscht, nicht zustimmen würde, dann streicht er ab Juli den Unterhalt komplett.

Ich habe in der Zwischenzeit durch meinen Anwalt einen rechtskräftigen Titel gegen ihn erworben (ging erstaunlich schnell, nur 4 Tage). Das heißt, sollte er den Unterhalt im Juli tatsächlich nicht zahlen, besucht ihn der Gerichtsvollzieher.



Die nächste Drohung bekam ich promt nach eintreffen des Titels,



OTon: wenn du damit nicht aufhörst, wirst du eines Tages feststellen müssen, das ich Theresa aus dem Kindergarten holen werde und dann siehst du sie so schnell nicht wieder.



Jetzt warte ich noch auf eine einstweilige Verfügung vom Gericht, die bekommt dann der Kiga schriftlich, dann müssen sie ihm meine Tochter nicht mitgeben, falls er da wirklich auftauchen sollte. Im Moment kann der Kiga mich nur anrufen und mir sagen, das er da ist.

Ich glaube aber gar nicht, das er das wirklich vorhat. das war doch bloß wieder mal heiße Luft.

Wie heißt es doch so schön, bellende Hunde beißen nicht.

Außerdem würde Theresa wahrscheinlich den ganzen Kiga zusammenschreien, wenn er da auftauchen sollte. Sie hat eine furchtbare Angst vor ihrem Vater, weil er ihr schon mal gedroht hat, wenn sie ihm nicht gehorchen würde, dann darf sie nicht mehr zu mir nach Hause und müsse für immer bei ihm bleiben.

_________________
liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Ach ja, übrigens Fred,

danke für den Link, ich habe mir das grade genau durchgelesen.



Da könnte ja noch einiges auf ihn zukommen.

Ich hoffe bloß, das er irgendwann mal wieder in seinem Kopf Platz für die Vernunft macht. Im Moment wird er anscheinend nur von Rache gelenkt.

Das dauert jetzt schon über ein Jahr. Du bist doch ein Mann Fred, wie lange dauert es denn im allgemeinen, bis Männer aufhören ihren ExFrauen nachzutragen, das sie verlassen wurden ?

Um Himmels willen, ich vergleiche dich keinesfalls mit meinem EX, verstehe das nicht falsch, aber vielleicht kannst du dich da mal reinversetzen, so als Mann meine ich........ !

;D

_________________
liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Dirk
Zitat:
Du bist doch ein Mann Fred, wie lange dauert es denn im allgemeinen, bis Männer aufhören ihren ExFrauen nachzutragen, das sie verlassen wurden ?
:respekt:





wie kommt man auf so eine ***** Frage? Muß man dafür eine Frau sein? :D :D Bild

_________________
Grüße

Dirk


 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Martina
Danke Dirk,

du bist so gut zu mir......... :stumm:



Aber ja, dafür muss man wahrscheinlich eine Frau sein. Aber frage doch mal Fred, der hat geschrieben, das er auch weiblich denken kann.

Und da er ja schließlich auch ein Mann ist, mit der besonderen Gabe auch weiblich denken zu können, habe ich die Frage bewusst an ihn gerichtet.

Weiblich Denken, ist etwas, wozu die meisten Männer sogar ein Wörterbuch benötigen.

Aber das ist ja kein Problem Dirk, geh doch mal auf

[google]www.bücher.de [/google], das findest du die Lösung für das Problem.

Nämlich: ein Wörterbuch Frau --- Deutsch, Deutsch --- Frau

viel Spaß beim lesen lieber Dirk

;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D :flower: ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D

_________________
liebe Grüße

Martina



 Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung von Dirk
das hab ich schon - muß mich aber outen: ich finde es nicht besonders.......





schaun mer mal, was Fred meint (so als Frauenversteher :D )

_________________
Grüße

Dirk


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