Dirk hat geschrieben:
...die tatsächliche Verhinderung des anderen Elternteils mußt Du auch beweisen - behaupten allein reicht nicht.
...der andere Elternteil ist immer gerade dann verreist, wenn ich mit einem Bündel Geldscheine bei der Bank auftauche und ein Sparbuch eröffne.
Dirk! Der Angestellte der Bank ist froh über seinen Umsatz, und keinem wird was getan!
Meinetwegen ist der Vertrag schwebend unwirksam, aber wo kein Kläger, da kein Richter!
Dirk hat geschrieben:
Bin ich der andere Elternteil -
Gut, gesetzt den Fall, ich würde mit Dir gemeinsam Kinder haben wollen (ich sehe in der Realität zu unser aller Vorteil davon ab)
http://www.gyn.de/schwangerschaft/eltern_sorge.php3Dirk hat geschrieben:
...und bekomme mit, daß Du so (entgegen den tatsächlichen Umständen) versuchst, mein gemeinsames Sorgerecht auszuhebeln, beantrage ich die alleinige Übertragung der Verögenssorge auf mich.
...und gehst dabei schrecklich baden.
Denn wegen solcher
peanuts bekommst Du kein Urteil von einem deutschen Familiengericht.
Außerdem: gemeinsames Sorgerecht hat immer Grauzonen.
Ganz viel entscheidet derjenige, der das ABR hat.
Weil es in der Praxis gar nicht anders geht.
Und Du bekommst von der Kontoeröffnung doch nicht einmal etwas mit!
Aber laß uns das in einem eigenen thread diskutieren, das führt ja vom Thema hier weg.
Es gibt schöne Aufstellungen darüber, was man mit ABR bei gemeinsamen SR alles machen kann und darf.
Vielleicht ein paar grundsätzliche Worte zu den Definitionen, die zugrund liegen:
Begriff und Rechtsnatur der elterlichen Sorge Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
Die elterliche Sorge umfaßt
a) die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und
b) das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (nach BGB § 1626 (1)).
Dazu kommt die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern ( BGB § 1629 (1)).
Im Verhältnis gegenüber Dritten ist das Sorgerecht der Eltern ein absolutes Recht i.S. des BGB § 823 (1).
Also: die Kontoeröffnung ALLEIN wird noch gar nicht von der Vermögenssorge berührt (z.B. ich schenke dem Kind 10 Euro zur Eröffnung dieses Sparbuches), sondern ist von dem Recht innerhalb des SR mit ABR gedeckt, Dinge des täglichen Bedarfs bzw. der alltäglichen Lebensgestaltung zu regeln.
Elterliche Sorge nach Trennung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern a) Gemeinsames Sorgerecht
Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so steht ihnen (auch nach Ehescheidung) das Sorgerecht weiterhin gemeinsam zu. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (Aufenthalt, Schulbesuch, Ausbildung, medizinische Versorgung), ist ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 I 1).
b) Angelegenheiten des täglichen Lebens
Das gemeinsame Sorgerecht darf alltägliche Entscheidungen nicht blockieren. Daher hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 I 2). Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (z.B. Arztbesuch, Schulleistungen, Taschengeld).
Zitiert u.a. nach:
http://209.85.129.104/search?q=cache:UD ... =clnk&cd=4 Also:
Du müßtest nachweisen, daß die Eröffnung eines Kontos eine "erhebliche Bedeutung" für das Kind hat im Sinne des unter a) Aufgezählten.
Und ich würde dagegen argumentieren, daß das unter b) Genannte zutrifft.

Und ich wette, daß der Richter in meinem Sinn entscheidet, denn
"vor allem die von den Richtern angeführte Arbeitsbelastung läßt vermuten, daß
mit zunehmender Arbeitsüberlastung eine eher affirmative Regulationspraxis
einhergeht. Sozialpädagogisches, psychologisches oder speziell entwicklungs-
psychologisches Grundlagenwissen, Methoden der Gesprächsführung und der
Konfliktregulation sind bei den Richtern meist in der Form mehr oder weniger
autodidaktischer Aneignung vorhanden, Fortbildung ist so gut wie nicht instituti-
onalisiert. "
http://209.85.129.104/search?q=cache:UN ... =clnk&cd=1Dirk hat geschrieben:
es geht auch nicht darum, wer für wen ein Konto eröffnet hat - nicht für fremde Kinder, sondern für das leibliche Kind eines Vaters mit gemeinsamen Sorgerecht.
Doch Dirk, genau darum geht es.
Es geht auch um den Zeitpunkt der Kontoeröffnung und um den Zeitpunkt der Geldverfügung.
Folgende möglichen Fälle sollte man differenzieren:
Konto für ein minderjähriges Kind wurde eröffnet
a) von EINEM Elternteil während der Ehe (ohne Trennungsabsicht)
b) von BEIDEN Eltern während der Ehe (ohne Trennungsabsicht)
c) von EINEM Elternteil während der Trennungszeit
d) von BEIDEN Eltern während der Trennungszeit
c) von EINEM Elternteil nach der Scheidung
d) von BEIDEN Eltern nach der Scheidung
Die beiden ersten Fälle sind sicher (zunächst) unkompliziert.
Außer bei einer späteren Trennung.
Bei den anderen sollten wir Migger einfach fragen, wie es genau war.
Hier ging es ihm ja auch nicht darum, angeblich mißbräuchliche verfügungen der Mutter zu UNGUNSTEN des Kindes aufzudecken, sondern er vermutet, daß das Geld für das verschwundene Auto (das er allerdings "überlassen" hatte!) über dieses Konto "gewascehn" wurde... - also wieder ein ganz anderes Thema. Und er argumentiert jetzt nur formal, weil ihn das mit dem Auto ärgert. Dieses Argument ist also nicht dazu da, das vermögen des Kindes zu schützen, das wurde ja gar nicht berührt hiervon.
Und jeder, der dem Kind nach einer Trennung Geld anlegen will und dieses Geld vor dem Zugriff des Ex-Partners schützen will, hat genügend andere Konstruktionen, um Klarheit zu schaffen. Dazu ein andermal.
Dirk hat geschrieben:
Grundsatz ist hier ganz einfach die gemeinsame Vermögenssorge beim gemeinsamen Sorgerecht. Wenn ein Konto auf den Namen eines Kindes lautet - welches eben aus Altersgründen nicht darüber verfügen kann - muß ein berechtigter Erwachsener das Konto verwalten. Im Falle eines gemeinsamen Sorgerechtes geht das halt nur gemeinsam.
Du übersiehst, daß das Geld möglicherweise einem Dritten gehört und nicht dem Kind.
Wie in Miggers Fall seiner Ex-Frau, die ihr(!) Auto möglicherweise verkauft hat.
Dirk hat geschrieben:
Wenn er sich an die Bank wendet, wird er Einblick erhalten.
Andernfalls könnte Migger die Verfügungsberechtigung einklagen.
Kaum.
Es sei denn, er hätte das Konto miteröffnet wie oben in Fall b) beschrieben.
Aber vielleicht findest Du ja mal ein paar Urteile, die Deine Thesen stützen?

Fred