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 Sorge um die Tochter von hörnchen
Man darf gespannt sein wie das umgesetzt wird.



Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung, finde ich.



hörnchen


 Sorge um die Tochter von hörnchen
Hier der Gesetzestext aus der Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz:



Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. „Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute verabschiedete Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.



Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut:



§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen, gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verhüten.



Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. „Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung“, betonte Zypries. „Der neue Straftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden.“


 Sorge um die Tochter von Moehrenmolch
Na, da bist Du mir ja zuvorgekommen, Hörnchen.



:ja: Fred

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Sorge um die Tochter von Moehrenmolch
martina hat geschrieben:
Es gibt genügend Fälle von Terror nach der Trennung.

Ob da wirklich ein Gerichtsurteil hilft, laut dem sich der EX Partner nicht mehr als 500 m. nähern darf.

Wenn Gewaltbereitschaft besteht, wird ihn das sicher nicht abhalten.


Martina, solcher Terror nach einer Trennung ist fast normal.

Meist verletzte Eitelkeit, fast immer bei den Männern.

Das legt sich in der Regel recht schnell, wenn der Mann sich mit einer "Neuen" tröstet.



Beim Gerichtsurteil mußt Du die Ebenen unterscheiden, zivilrechtlich hast Du Anspruch darauf,

in Ruhe gelassen zu werden, kannst es aber schlecht durchsetzen.

Doch nun gibt es mit dem neuen StGB § 238 eine neue und SCHÄRFERE Waffe.

http://www.jurablogs.com/meldungen/2006/12/01/60357/



Bei Gewaltbereitschaft geht der Betreffende jetzt einfach schneller in den Knast.



martina hat geschrieben:
Wenn der Terror nun nicht mal mit Gewalt zu tun hat, sondern nur psychisch ausgeübt wird, so hat der/die Betroffene gar keine Möglichkeit sich und die Kinder zu schützen.


Falsch.

Auch psychische Gewalt ist Gewalt.




martina hat geschrieben:
Mein EX hat meiner Tochter schon vor der Schule aufgelauert, als er sah, das sie von mir abgeholt wurde, ist er schnell wieder verschwunden.

Meine Tochter sah ihn aber und hat seither Angst alleine das Schulgebäude zu verlassen.

Ich kann absolut nichts dagegen tun.

Er müsste mein Kind wirklich zuerst entführen, damit das Gericht tätig würde.


Das Familiengericht vielleicht.

Nicht aber eine Strafkammer nach einer Strafanzeige.



Schreibe ihm einen Brief, am besten über das Familiengericht, dann bekommt er es offiziell

und kann nicht behaupten, er habe die Post nicht bekommen.



Beim nächsten Mal, wenn er an der Schule steht, bekommt er eine Strafanzeige wegen §238 StGB.

Schreib ihm das.

Er wird sehr schnell begreifen.



Versprochen! :cool:

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Sorge um die Tochter von hörnchen
Hallo Martina,



ich sehe das wie du, psychische Gewalt ist kaum nachweisbar und ich finde den Gedanken über das Strafgericht zu gehen gar nicht so verkehrt.



Die Gewalt hat ja die unterschiedlichsten Strukturen. Faktisch weiß ich nicht wie man psychische Gewalt beweisen kann? Dass man sich bedroht fühlt, Angst hat reicht nicht aus. Man mußte meiner Meinung nach eben die Gewalt beweisen und wie macht man das?



hörnchen


 Sorge um die Tochter von Martina
Hallo Hörnchen,



Zitat:
Die Gewalt hat ja die unterschiedlichsten Strukturen. Faktisch weiß ich nicht wie man psychische Gewalt beweisen kann? Dass man sich bedroht fühlt, Angst hat reicht nicht aus. Man mußte meiner Meinung nach eben die Gewalt beweisen und wie macht man das?




Eben, das ist hier die Frage.............



Laut meinem Anwalt macht er sich nicht strafbar, wenn er vor der Schule steht und ihr zusieht, wie sie die selbige verlässt.

Erst wenn er versuchen sollte sie mitzunehmen, wäre es eine versuchte Kindesentziehung.

Ich habe gesehen, das er erst wieder in sein Auto gestiegen ist und weggefahren ist, als er mitbekam, das Theresa nicht alleine aus der Schule kommt, sondern mit mir.

Ich kann ihm aber nicht nachweisen, das er ihr aufgelauert hat um sie mitzunehmen. Er hat es ja schließlich nicht versucht.

Ich werde mich jetzt erst mal mit §238 STGB auseinandersetzen, dann melde ich mich noch mal.

_________________
liebe Grüße

Martina



 Sorge um die Tochter von Moehrenmolch
martina hat geschrieben:
macht er sich nicht strafbar, wenn er vor der Schule steht und ihr zusieht, wie sie die selbige verlässt.


Richtig.



Es kann aber - da ist das Familiengericht gefragt - ein Verstoß gegen die Umgangsregelung sein.

Entscheidend ist, wenn (daß) das Kind ihn sieht.

Nicht entscheidend ist sein Motiv, warum er dort steht.

Rein "zufällig" versteht sich.



Hier muß ein Anwalt etwas mehr Biß zeigen.

Wenn es geht: Umzug, Schule wechseln, Adresse nicht miteilen.

Ist aber schon hardcore; zeig ihm also erst mal die Zähne.

Hast Du keine Freunde, die ihn ein bißchen "überzeugen"?

Und... arbeitet der tolle "Vater" denn nicht?



;) Fred

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Sorge um die Tochter von hörnchen
andere Frage:



Warum nicht nach dem Vorfall beantragen dass er sich der Schule nur nähern darf (z.B. 1 km) wenn er dort einen Termin hat?

Wenn er dann nochmal auftauchen würde wäre das doch ein Verstoß?



hörnchen


 Sorge um die Tochter von Martina
Hallo Fred,



Zitat:
Hast Du keine Freunde, die ihn ein bißchen "überzeugen"?

Und... arbeitet der tolle "Vater" denn nicht?




Soll ich ihm die Mafia schicken ???



Der tolle Vater arbeitet schon, er ist wieder selbstständig, aber kann sich seine Zeit wohl so einteilen, damit er für solche Aktionene Zeit hat.





Zitat:
Warum nicht nach dem Vorfall beantragen dass er sich der Schule nur nähern darf (z.B. 1 km) wenn er dort einen Termin hat?

Wenn er dann nochmal auftauchen würde wäre das doch ein Verstoß?




Das Problem ist wohl, das ihm nach wie vor ein betreuter Umgang zusteht. Er macht sich nicht strafbar, wenn er zufällig grade dann an der Schule vorbeikommt, wenn Theresa Schulschluss hat.

Strafbar macht er sich wirklich erst dann, wenn er einen Versuch starten sollte sie mit zu nehmen.

_________________
liebe Grüße

Martina



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