Die formelle Rechtskraft des Urteils tritt erst mit Ablauf der Berufungsfrist ein.
Gemäß § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des Urteils.
Wer will, kann ja mal in der ZPO blättern:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/517.html
Sollte also einer der beiden aus irgendeinem Grund die Scheidung verzögern wollen
(manchmal macht man das aus materiellen Gründen, also um Geld zu sparen, oder auch
schon mal, um dem andern eins auszuwischen - z.B. weil der gern wieder heiraten
möchte), dann legt der natürlich innerhalb der Frist Berufung ein.
Kostet aber einen Haufen Geld, so eine Berufung. Und PKH gibt's nicht generell dafür...
Noch Fragen?

Gruß von Fred