Zitat:
Allerdings hat die Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 24.04.1987 (FamRZ 1987, 807) eine Namensänderung von Pflegekindern auf den Namen der Pflegeeltern wesentlich erleichtert. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist.
hörnchen hat geschrieben:
Auch etwas das jedem normalen Menschen aufstoßen müßte.
Was denn? - Daß es bei
PFLEGEKINDERN geht, bei
STIEFKINDERN jedoch zu
Schwierigkeiten führt? So, wie Martina es beschrieben hat?
Man kann ja - bei Lust und Laune - zusätzlich zu dem von mir beschriebenen
"hemdsärmligen" Weg (oder statt dieses Weges) den offiziellen gehen:
a) Antrag beim Familiengericht stellen, daß die Kinder den neuen Familiennamen
bekommen, Begründung:
Kindeswohl ist sonst gefährdet 
Falls Ablehnung:
b1) Beschwerde beim OLG
b2) Befangenheitsantrag gegen das Amtsgericht
b3) schon mal Klage beim EU-Gerichtshof für Menschenrechte vorbereiten...
In beiden Fällen:
c) Kinder einfach mit dem neuen Familiennamen "versehen" und ihnen erklären,
warum und wieso...
Ich finde, man muß den Wildwuchs des Staates und seine menschenunwürdige Regelungswut
- gerade in Familienrechtssachen - allmählich mal ein bißchen beschneiden.
hörnchen hat geschrieben:
Sind nicht alle Kinder und deren Rechte gleich?
Theoretisch.
Jedenfalls laut Verfassung.
Das Nähere regelt allerdings ein Bundesgesetz...

Zitat:
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt..."
... hieß mal ein Spruch aus meiner Studienzeit.
Ist natürlich schon 'ne Weile her.
Gruß von Fred
