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 Besuch bei Stiefgroßeltern von der Mutter verboten von sweetheart
Hallo!

Die Noch-Ehefrau meines Partners verbietet ihm, dass deren gemeinsame Kinder mit meinen Kindern zu meinen Eltern gehen. Mit einem Erwachsenen hätte sie keine Einwände.

Kann mein Partner nicht selbst entscheiden, mit welchen Personen seine Kinder Umgang haben, wenn sie bei ihm sind?

Vielen Dank...

Gruß,

sweetheart


 Besuch bei Stiefgroßeltern von der Mutter verboten von Moehrenmolch
sweetheart hat geschrieben:
Kann mein Partner nicht selbst entscheiden, mit welchen Personen seine

Kinder Umgang haben, wenn sie bei ihm sind?


Doch.



Der "Umgangsberechtigte" soll sich frei mit den Kindern bewegen können. Sofern

dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Das ist so selbstverständlich und

so oft vor Gerichten durchgekaut worden, daß ich mir das Zitieren von Belegen

erspare.



Die "Stiefgroßeltern" sollten also nicht abfällig über die Mutter reden, zum Beispiel...



Aber da man höflicherweise nie über Abwesende spricht, kann da ja nichts passieren.



Gruß von Fred ;-)

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Besuch bei Stiefgroßeltern von der Mutter verboten von Martina
Hallo sweetheart,



sehe ich auch so, es kommt natürlich aber in erster Linie darauf an, ob die Kinder da auch wirklich gerne hingehen oder nicht.

Wenn die Kids ein Problem mit den "Stiefgroßeltern" haben, solltet ihr euch allerdings eine andere Lösung überlegen.

_________________
liebe Grüße

Martina



 Besuch bei Stiefgroßeltern von der Mutter verboten von sweetheart
Jetzt würde mir noch das passende Gerichtsurteil helfen, die Ex ist nämlich eine harter Knochen :ja:

Die Kinder gehen gerne zu meinen Eltern. Wir würden sie niemals dazu zwingen.



Liebe Grüsse,

sweetheart


 Besuch bei Stiefgroßeltern von der Mutter verboten von Moehrenmolch
sweetheart hat geschrieben:
...das passende Gerichtsurteil...


Urteile hierzu gibt es wie Sand am Meer.

Die Grundlage ist BGB 1632 (2); im übrigen wurde zu diesem Punkt hier schon

viel geschrieben. Nutz doch mal die Suchfunktion :ja:



Zitat:
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege



(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.



http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1632.html




Kuckstu auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Sorgerecht



;) Fred

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"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


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