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Hallo,
wenn der Unterhalt nicht reicht, kann beim Jobcenter (nicht Sozialamt) Arbeitslosengeld II beantragt werden. Es wird aber nie rückwirkend gezahlt, erst ab Antragstellung.
Die Krankenversicherung bleibt in der gesetzlichen Krankenkasse wie bisher weiter bestehen, längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der Unterhalt zählt hierbei nicht als Einkommen.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme.
Wenn beide Eheleute beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen, dass er den Unterhalt steuerrechtlich von seinem Einkommen abziehen kann, zählt der Unterhalt bei ihr krankenversicherungsrechtlich als Einkommen. Wenn der Unterhalt für die Ehefrau (ohne Unterhalt für die Kinder) mehr als 365 Euro (2011) monatlich beträgt, endet die kostenlose Familienversicherung (§ 10 SGB V). Die Mindestbeiträge für eine eigene Mitgliedschaft liegen bei 143 Euro monatlich (wenn alle Einnahmen der Ehefrau zusammen höher als 851 Euro sind, sind höhere Beiträge zu zahlen).
Gruß
RHW
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