Hallo
habe eine Frage bez. einem Bericht den ich im Internet gefunden habe bez. Versorgungsausgleich.
Ich zitiere:
Falls ein nichtdeutscher Staatsbürger beteiligt ist, ist die Durchführung des VA nicht zwingend. Hinsichtlich der Durchführung des VA ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe nach ausländischem Recht geschlossen, gilt dies grundsätzlich auch für den VA.
dies bedeutet das massgebend zu diesem Entscheid ist das bei der Eheschliessung die Eheleute auslaendische Bürger sind!?
Was passiert wenn einer von beiden nach der Trennung die deutsche Staatsbürgerschaft errungen hat?
z.B. Beide Italiener, Trennung vor Gericht eingereicht und vollzogen; 6 Monate spaeter er Deutscher sie weiterhin Italienerin;
3 Jahre spaeter Einreichung der Scheidung.
Vielen Dank fuer die Info
Gruss