hörnchen hat geschrieben:
...sehr unübersichtlich wie ich finde.
Auf Seite 7 Artikel 64 hab ich z.B. gesucht oder auch religiöse Kindererziehung z.B.
ich konnte da nicht wirklich was finden.
Suche "religiöse".
Ergebnisse:
Zitat:
Seite 251 (Text) / Seite 255 (PDF)
Seite 319 (Text) / Seite 322 (PDF)
Artikel 63
Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
2. In § 7 Satz 1 wird das Wort „ Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“
ersetzt.
Seite 367 (Text) / Seite 371 (PDF)
Das Vormundschaftsgericht soll aufgelöst werden. Seit dem 1. Januar 1992 – dem Inkrafttreten
des Betreuungsgesetzes – betrifft die Vormundschaft nur noch Minderjährige. Sie ist
Ersatz für die elterliche Sorge und gehört deshalb sachlich in die Zuständigkeit des Familiengerichts
und nicht mehr in die des Vormundschaftsgerichts. Die Adoptionssachen wie
auch die wohl 1998 versehentlich beim Vormundschaftsgericht verbliebenen Zuständigkeiten
im Bereich der religiösen Kindererziehung werden in den sachlichen Aufgabenkatalog des
Großen Familiengerichts überführt. Diejenigen vormundschaftsgerichtlichen Zuständigkeiten,
die nicht zu Familiensachen werden, sollen im Wesentlichen auf das neu zu schaffende
Betreuungsgericht übergehen.
Seite 519 (Text) / Seite 523 (PDF)
Seite 811 (Text) / Seite 815 (PDF)
Zu Artikel 63 (Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung)
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung des Vormundschaftsgerichts und
der Neuverteilung der Zuständigkeiten auf das Familien- und das Betreuungsgericht.
usw. usf.
Wie ich sagte: nichts von Belang für die Betroffenen.
Nichts, was in der Praxis hilft.
Leben die Kinder bei der Mutter, muß die sich mit dem Vater herumplagen, bei
"gemeinsamer Sorge", wie es denn sein darf mit der Erziehung in diesem Punkt.
Nehmen wir an, sie ist evangelisch, er ist katholisch. Toll, das wird viel "Freude"
machen... - die Kinder leben bei ihr, aber der Vater wird sich einmischen und
Streß in der Schule machen.
Wie es aussieht bei: Mutter (mit ABR) christlich, Vater (mit Umgangsrecht)
mohammedanisch, das sich vorzustellen überlasse ich der Phantasie der Leser,
der Findigkeit der Betroffenen, und den weiterhin überlasteten Gerichten.
Oder, wer mag: Mutter Buddhistin, Vater Atheist.
Beim Wechselmodell wird's dann noch "lustiger".
Im wöchentlichen Wechsel wird das Kind in der Religion der Mutter erzogen,
um sich dann mit den theologischen Feinheiten der Religion des Vaters herumzuplagen.
Das ergibt Synkretismus in Reinstform.
Probleme allerdings gibt es dann bei
dauerhaft wirkenden Entscheidungen wie
Taufe oder Beschneidung.
Man sollte sich nicht nur überlegen, ob man heiratet.
Man sollte sich nicht nur überlegen, ob man Kinder will.
Man sollte sich auch überlegen, was - allein aus juristischen und pädagogischen,
aus psychologischen und sozialen Gründen - gegen eine multi-religiöse Beziehung
(mit Kindern!) spricht. - Bin ich froh, daß ich DAMIT wenigstens nichts zu tun habe.
Gruß von Fred
