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 Petition zum Wechselmodell abgeschlossen von hörnchen
und abgewiesen :ja:



Zitat:
Beschlussempfehlung: Das Petitionsverfahren abzuschließen.



Begründung



Der Petent fordert, im Falle einer Trennung der Eltern sollen bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Kinder bevorzugt gleichermaßen auch bei beiden Eltern wohnen und von ihnen betreut werden, sofern eines der beiden Etlernteile einen entsprechenden Antrag stellt.



Die Petition wurde als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht und vom 3139 Unterstützern mitgezeichnet. Zu der Petition wurden 169 Diskussionsbeiträge abgegeben.



Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz wie folgt zusammenfassen:



Die gesetzlichen Vorschriften sehen für die Ausübung der Verantwortung getrennt lebender oder geschiedener Eltern für ihre Kinder Folgendes vor: Nach § 1626 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) üben die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge aus. Wenn Eltern sich trennen, müssen sie also insbesondere auch entscheiden, bei welchem Elternteil sich das Kind künftig gewöhnlich aufhalten und wer es betreuen soll. Die Eltern können dabei auch eine hälftige Betreuung vereinbaren, bei der sich das Kind abwechselnd zu etwa gleich langen Zeiten bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhält (sog. „Wechselmodell" oder „alternierende Obhut"). Nur wenn die Eltern sich nicht einig werden oder ihre Einigung das Kindeswohl gefährdet, sind die Gerichte zur Entscheidung berufen (§§ 1666, 1671 BGB). Das Gericht kann gemäß § 1671 BGB die elterliche Sorge oder Teile hiervon - z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auf einen der beiden Elternteile allein Überträgen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist es von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob und ggf. welchem Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. Die Fähigkeit und der Wille der Eltern zur Kooperation ist dabei ein wichtiger Gesichtspunkt. Dass in vielen Fällen streitiger gerichtlicher Sorgerechtsverfahren zu Gunsten der Mütter entschieden wird, liegt nicht an einer Vermutung, dass die Betreuung durch die Mutter generell vorzugswürdig sei. Es ist anerkannt, dass Kinder beide Eltern gleichermaßen brauchen. Die statistische Begünstigung der Mütter liegt vielmehr zumeist an der Rollenverteilung, die die Ehepaare schon vor der Trennung gelebt haben. In der Regel übernehmen immer noch die Frauen die Kinderbetreuung und schränken sich in ihrer Berufstätigkeit weit häufiger ein als Männer. Wenn das Familiengericht dann zu entscheiden hat, fällt zu Gunsten der Mutter meist der Grundsatz der Erziehungskontinuität ins Gewicht. Unabhängig von der Entscheidung über die elterliche Sorge haben Eltern und Kinder gemäß § 1684 BGB ein Recht auf Umgang miteinander. Können sich die Eltern hierüber nicht einigen, kann das Gericht den Umfang und die Ausübung dieses Umgangsrechts bestimmen. Auch hierbei hat es sich am Wohl des Kindes zu orientieren.



Im belgischen Recht sind die Ausübung der elterlichen Sorge und das Recht auf Umgang in ähnlicher Weise geregelt (Art. 374 § 1 des belgischen Code Civil). Allerdings ist hier auch - weitergehend als im deutschen Recht - vorgesehen, dass das Gericht die Modalitäten der Unterbringung des Kindes, d.h. die Aufenthaltsbestimmung, festlegen soll. Entsprechend einer am 14.09.2006 in Kraft getretenen Ergänzung des Art. 374 Code Civil soll es dabei auf Antrag eines der Elternteile vorrangig prüfen, ob eine zwischen den Eltern in gleicher Weise verteilte Unterbringung des Kindes möglich ist und dem Kindeswohl am besten entspricht. Erfahrungswerte darüber, ob und inwieweit die Gerichte in konkreten Fällen davon ausgehen werden, dass bei zerstrittenen Eltern, die sich nicht selbst auf die Einführung eines solchen „Wechselmodells" einigen konnten, die wechselseitige Unterbringung des Kindes dem Kindeswohl am besten entspricht, liegen noch nicht vor.



Das deutsche Recht, das maßgeblich auf die Eigenverantwortung der Eltern abstellt und die konkrete Ausgestaltung der elterlichen Sorge grundsätzlich den Eltern bzw. dem Sorgeberechtigten überlässt, sieht derartige Eingriffsmöglichkeiten des Gerichts nicht vor. Bedenken dagegen, ein solches Wechselmodell grundsätzlich in solchen Fällen vorzusehen, in denen sich die Eltern selbst hierüber nicht einigen konnten, ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls. Hier muss vor allem berücksichtigt werden, dass ein ständig wechselnder Aufenthalt für das Kind immer auch Belastungen beinhaltet. Es muss sich darauf in vielfacher Hinsicht einstellen: Dies gilt sowohl organisatorisch - Kleidung, Schulbücher, Spielzeug etc. müssen jeweils dort sein, wo sie gebraucht werden - als auch mit Blick auf die Pflege des Freundeskreises, Dabei darf der Wunsch eines Menschen, auch und gerade der eines Kindes, nach einem festen Bezugspunkt seines alltäglichen Lebens, nicht unterschätzt werden. Zudem setzt die Durchführung eines Wechselmodells eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Eltern voraus, die gerade bei zerstrittenen Elternpaaren sehr schwierig ist. Abstimmungsmängel und Streit über die Einzelheiten der Durchführung des Modells würden vor allem das Kind treffen.



Aus den vorgenannten Gründen wird seitens des Petitionsausschusses derzeit keine Veranlassung gesehen, das Wechselmodell zu einem gesetzlich bevorzugten Sorgemodell auszugestalten.



Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.




http://itc.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=322


 Petition zum Wechselmodell abgeschlossen von Martina
Zitat:
Zudem setzt die Durchführung eines Wechselmodells eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Eltern voraus, die gerade bei zerstrittenen Elternpaaren sehr schwierig ist. Abstimmungsmängel und Streit über die Einzelheiten der Durchführung des Modells würden vor allem das Kind treffen.




Ei was sach ich denn die ganze Zeit.............................. :ja: :ja: :ja:

So was kann doch gar nicht gut gehen. Wenn die Eltern sich so einig wären, warum sollten sie sich dann überhaupt scheiden lassen.

Das ist doch echt paradox. :nein: :nein: :nein:

_________________
liebe Grüße

Martina



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