...na also: war doch nicht so schwer...
(Zitat)
(...)
2. Besonderheiten bei der Scheidung
Soll die Ehe eines Deutschen mit einem Ausländer geschieden werden oder begehren zwei Ausländer die Scheidung in Deutschland, so sind grundsätzlich zwei Fragen voneinander zu trennen:
a) Ist das deutsche Gericht für die Scheidung zuständig?
b) Welches Scheidungsrecht ist anzuwenden?
a.) Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts
Die gängige Ansicht, dass man sich nur in dem Land scheiden lassen kann, in dem man geheiratet hat, entspricht nicht den Tatsachen.
Die deutschen Gericht sind nach § 606a international zuständig, wenn einer der beiden Ehegatten Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen oder wenn beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Scheidungsverfahrens in Deutschland leben.
Zu beachten ist die Frage, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil anerkennt. Dies ist von Staat zu Staat unterschiedlich. Eine Einzeldarstellung würde den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen.
b.) Anwendbares Recht
Bei der Frage des Anwendbaren Rechts, ist zwischen Scheidungs,- Unterhalts-
und Güterrecht zu unterscheiden.
aa) Scheidungsrecht
Auch insoweit kommt es auf den Ort der Eheschließung nicht an. Vielmehr ergibt sich folgender Anknüpfungsleiter:
- Vorrangig ist das gemeinsame Staatsangehörigkeit ( Art.14 Abs.1 Satz1 EGBGB). Besitzen also beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit, so kommt das Familienrecht dieses gemeinsamen Heimatlandes zur Anwendung. Lassen sich zum Beispiel zwei türkischen Staatsangehörige in Deutschland scheiden, so richtet sich die Ehescheidung nach türkischem Familienrecht.
- Haben die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeit, so richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben ( Art. 14 Abs.1 Satz 2 , 1. Alt. EGBGB). Die Ehe eines Deutschen mit einer Russin ist also nach deutschem Recht zu scheiden, wenn beide Eheleute noch in Deutschland leben.
- Besitzen die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und halten sie sich nicht mehr gemeinsam in einem Land, so ist nach Art. 14 Abs.1 Satz 2, 2. Alt. EGBGB das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer von beiden dort noch lebt. Haben beispielsweise der deutsche Ehemann und die russische Ehefrau in Deutschland gelebt, ist sie nach Russland zurückgekehrt und er lebt noch in Deutschland, dann ist wiederum deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.
- Als letzter Anknüpfungsleiter ist gemäß Art. 14 Abs.1 Satz 3 EGBGB das Recht des Staates maßgeblich, zu dem die Ehegatten „ die engste Verbindung aufweisen“. Haben somit die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und haben sie das Land, in dem sie bislang gemeinsam gelebt haben verlassen und sind in ihre jeweiligen Heimatländer zurückgekehrt, ist zu prüfen, mit welchem Land sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Der italienische Ehemann und die deutsche Ehefrau zum Beispiel haben in Belgien gelebt, weil beide bei der EU in Brüssel beschäftigt waren. Nach der Trennung geht er nach Italien, sie nach Deutschland zurück. Zu fragen ist nun, zu welchem der drei Staaten die engsten gemeinsamen Verbindungen bestehen.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung durch Ehevertrag. Dieser kann jederzeit, also zu Beginn oder während der Ehe geschlossen werden. Erforderlich ist zudem die notarielle Beurkundung des Ehevertrags.
Bestimmt sich das Scheidungsrecht nach einer ausländischen Rechtsordnung, hat das deutsche Gericht also das ausländische Recht anzuwenden ( § 293 ZPO ).
bb) Unterhaltsrecht
Der Unterhalt nach der Scheidung richtet sich in der Regel nach dem Scheidungsrecht ( Art. 18 Abs. 4 EGBGB). Ist etwa das ausländische Scheidungs- recht anzuwenden und kennt die ausländische Rechtsordnung keinen Nachehelichenunterhaltsanspruch, so hat eine unterhaltsbedürftige Frau keinen Anspruch auf Nachehelichenunterhalt.
Etwas Anderes gilt beim Trennungs- und Verwandtenunterhalt. Diese richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten
( Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Wohnt der Unterhaltsberechtigte in Deutschland, richtet sich das Unterhaltsrecht somit nach deutschem Recht.
cc) Güterrecht
Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht gemäß Art. 15 Asb. 1 EGBGB. Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten.
Noch ein Hinweis: neben dem Scheidungsrecht ist auch das Aufenthaltsgesetz zu beachten.
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http://www.streifler.de/ausl-26auml-3bnderehe_371.html
Viel Spaß beim lesen,
wünscht: Fred
