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 Aufenthaltbestimmungsrecht-Ich kehre zurück mit Töchterchen von Pinky
Hallo !

Ich bin neu im Forum.

Seit August 2006 ist mein Mann ausgezogen aus der Wohnung, weil ich ihn nicht mehr in meinem Leben haben will. Ich habe dann im August noch die Scheidung eingereicht, weil ich so bald wie möglich nach Canada zurück kehren will.

Nun, auf beiden Seiten wollen wir die Scheidung so schnell wie möglich sein.

Wir haben einen gemeinsamen Tochter und da brauchte ich nur die Aufenthaltbestimmungsrecht. Ich habe den Kanadischen Botschaft nach gefragt was man braucht bevor ich mit meiner Tochter zurückkehren.



Er will auch das Sorgerecht haben auch wenn ich und Töchterchen in Canada wohnen würde. Meine Anwältin meinte es sei unmöglich und ich muss das volle Sorgerecht haben, sagte sie.

Was meint ihr dazu ? Muß ich wirklich das volle Sorgerecht haben sobald ich mit meiner Tochter in Canada sind ????



Ich bin flexible. Meine Tochter kann ihre Vater jeder Zeit besuchen und wenn wir in Canada sind, kann sie ihre Vater in Deutschland besuchen wie sie möchte.



Nun, wie lange dauert es das ganze Prozess und wie lange braucht man eine Aufenthaltbestimmungsrecht ?





Lg,

Pinky


 Aufenthaltbestimmungsrecht-Ich kehre zurück mit Töchterchen von Moehrenmolch
Bevor man dazu was sagen kann, müßtest Du ein paar Sachen verraten.



a) seid Ihr in Deutschland nach deutschem Recht getraut?

b) welche Staatsangehörigkeiten habt Ihr?

c) wo ist das Kind jetzt?



Zur Aufklärung:

das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) hast Du, wenn das Kind derzeit bei Dir ist.

Nicht de jure, aber de facto.

Nur so als Andeutung....



Sorgerecht (SR) habt Ihr beide, wenn Ihr nach deutschem Recht getraut seid.



Du kannst auch mit ABR aber mit GEMEINSAMEM Sorgerecht natürlich "verreisen", auch nach Kanada...



Das alles gerichtlich klären zu lassen dauert zwischen einer Woche (Eilantrag) und drei Jahren.



Meint: Fred :cool:

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Aufenthaltbestimmungsrecht-Ich kehre zurück mit Töchterchen von Moehrenmolch
Moehrenmolch hat geschrieben:
Bevor man dazu was sagen kann, müßtest Du ein paar Sachen verraten.



a) seid Ihr in Deutschland nach deutschem Recht getraut?

b) welche Staatsangehörigkeiten habt Ihr?

c) wo ist das Kind jetzt?



Zur Aufklärung:

das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) hast Du, wenn das Kind derzeit bei Dir ist.

Nicht de jure, aber de facto.

Nur so als Andeutung....



Sorgerecht (SR) habt Ihr beide, wenn Ihr nach deutschem Recht getraut seid.



Du kannst auch mit ABR aber mit GEMEINSAMEM Sorgerecht natürlich "verreisen", auch nach Kanada...



Das alles gerichtlich klären zu lassen dauert zwischen einer Woche (Eilantrag) und drei Jahren.



Meint: Fred :cool:






P.S: Gruß nach MZ, da habe ich lange gewohnt. ;D

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Aufenthaltbestimmungsrecht-Ich kehre zurück mit Töchterchen von Pinky
Moehrenmolch hat geschrieben:
Bevor man dazu was sagen kann, müßtest Du ein paar Sachen verraten.



a) seid Ihr in Deutschland nach deutschem Recht getraut?




Ich habe in Canada geheiratet.

Moehrenmolch hat geschrieben:

b) welche Staatsangehörigkeiten habt Ihr?




Ich bin Kanadierin und er deutsche.

Moehrenmolch hat geschrieben:



c) wo ist das Kind jetzt?




Meine Tochter ist bei mir. :)





Moehrenmolch hat geschrieben:

Das alles gerichtlich klären zu lassen dauert zwischen einer Woche (Eilantrag) und drei Jahren.



Meint: Fred :cool:




Aha, eine Woche wenn ein Eilantrag ist. 3 Jahre ist mir zu lang.



Lg,

Pinky


 Aufenthaltbestimmungsrecht-Ich kehre zurück mit Töchterchen von Moehrenmolch
Eine Woche ist ein Wert, den ich mal erzielt hatte.

Die Woche kann ich Dir nicht garantieren, kommt auf den Richter an.



Doch wenn Du Kanadierin bist, Dein Mann Deutscher und Ihr in Kanada geheiratet habt,

dann weiß ich nicht, ob ein deutsches Familiengericht überhaupt zuständig ist.



Da bin ich echt überfragt.



Gesteht: Fred :/





Versuchs mal hier:



http://www.berlin.de/standesamt1/partne ... gkeit.html



http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de ... tAusl.html



http://www.google.de/search?sourceid=na ... +Scheidung

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Aufenthaltbestimmungsrecht-Ich kehre zurück mit Töchterchen von Moehrenmolch
...na also: war doch nicht so schwer...



(Zitat)



(...)



2. Besonderheiten bei der Scheidung



Soll die Ehe eines Deutschen mit einem Ausländer geschieden werden oder begehren zwei Ausländer die Scheidung in Deutschland, so sind grundsätzlich zwei Fragen voneinander zu trennen:



a) Ist das deutsche Gericht für die Scheidung zuständig?



b) Welches Scheidungsrecht ist anzuwenden?





a.) Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts



Die gängige Ansicht, dass man sich nur in dem Land scheiden lassen kann, in dem man geheiratet hat, entspricht nicht den Tatsachen.

Die deutschen Gericht sind nach § 606a international zuständig, wenn einer der beiden Ehegatten Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen oder wenn beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Scheidungsverfahrens in Deutschland leben.

Zu beachten ist die Frage, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil anerkennt. Dies ist von Staat zu Staat unterschiedlich. Eine Einzeldarstellung würde den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen.



b.) Anwendbares Recht



Bei der Frage des Anwendbaren Rechts, ist zwischen Scheidungs,- Unterhalts-

und Güterrecht zu unterscheiden.



aa) Scheidungsrecht



Auch insoweit kommt es auf den Ort der Eheschließung nicht an. Vielmehr ergibt sich folgender Anknüpfungsleiter:

- Vorrangig ist das gemeinsame Staatsangehörigkeit ( Art.14 Abs.1 Satz1 EGBGB). Besitzen also beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit, so kommt das Familienrecht dieses gemeinsamen Heimatlandes zur Anwendung. Lassen sich zum Beispiel zwei türkischen Staatsangehörige in Deutschland scheiden, so richtet sich die Ehescheidung nach türkischem Familienrecht.

- Haben die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeit, so richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben ( Art. 14 Abs.1 Satz 2 , 1. Alt. EGBGB). Die Ehe eines Deutschen mit einer Russin ist also nach deutschem Recht zu scheiden, wenn beide Eheleute noch in Deutschland leben.

- Besitzen die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und halten sie sich nicht mehr gemeinsam in einem Land, so ist nach Art. 14 Abs.1 Satz 2, 2. Alt. EGBGB das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer von beiden dort noch lebt. Haben beispielsweise der deutsche Ehemann und die russische Ehefrau in Deutschland gelebt, ist sie nach Russland zurückgekehrt und er lebt noch in Deutschland, dann ist wiederum deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

- Als letzter Anknüpfungsleiter ist gemäß Art. 14 Abs.1 Satz 3 EGBGB das Recht des Staates maßgeblich, zu dem die Ehegatten „ die engste Verbindung aufweisen“. Haben somit die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und haben sie das Land, in dem sie bislang gemeinsam gelebt haben verlassen und sind in ihre jeweiligen Heimatländer zurückgekehrt, ist zu prüfen, mit welchem Land sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Der italienische Ehemann und die deutsche Ehefrau zum Beispiel haben in Belgien gelebt, weil beide bei der EU in Brüssel beschäftigt waren. Nach der Trennung geht er nach Italien, sie nach Deutschland zurück. Zu fragen ist nun, zu welchem der drei Staaten die engsten gemeinsamen Verbindungen bestehen.

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung durch Ehevertrag. Dieser kann jederzeit, also zu Beginn oder während der Ehe geschlossen werden. Erforderlich ist zudem die notarielle Beurkundung des Ehevertrags.



Bestimmt sich das Scheidungsrecht nach einer ausländischen Rechtsordnung, hat das deutsche Gericht also das ausländische Recht anzuwenden ( § 293 ZPO ).



bb) Unterhaltsrecht



Der Unterhalt nach der Scheidung richtet sich in der Regel nach dem Scheidungsrecht ( Art. 18 Abs. 4 EGBGB). Ist etwa das ausländische Scheidungs- recht anzuwenden und kennt die ausländische Rechtsordnung keinen Nachehelichenunterhaltsanspruch, so hat eine unterhaltsbedürftige Frau keinen Anspruch auf Nachehelichenunterhalt.

Etwas Anderes gilt beim Trennungs- und Verwandtenunterhalt. Diese richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten

( Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Wohnt der Unterhaltsberechtigte in Deutschland, richtet sich das Unterhaltsrecht somit nach deutschem Recht.



cc) Güterrecht



Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht gemäß Art. 15 Asb. 1 EGBGB. Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten.



Noch ein Hinweis: neben dem Scheidungsrecht ist auch das Aufenthaltsgesetz zu beachten.



(...)



http://www.streifler.de/ausl-26auml-3bnderehe_371.html





Viel Spaß beim lesen,



wünscht: Fred :ja:

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Aufenthaltbestimmungsrecht-Ich kehre zurück mit Töchterchen von Pinky
Vielen lieben Dank ! :)



Lg, Pinky


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