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Der Gesetzgeber geht zum Wohle der Kinder immer von einem gemeinsamen Sorgerecht aus (das hat nichts mit 50/50 zu tun, sondern bedeutet nur, daß beide Elternteile gemeinsam alle Entscheidungen treffen sollen, die über das tägliche Leben mit den Kindern hinausgehen).
Wenn es vernünftige Gründe dafür gibt, daß das Sorgerecht ganz oder größtenteils an einen Elternteil erteilt werden soll, kann das im beiderseitigen Einverständnis auch so geregelt werden. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein Elternteil sehr weit weg wohnt, dann macht gemeinsames Sorgerecht nicht viel Sinn.
Auch bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils hat der andere zumindest ein Informationsrecht, abhängig vom Alter der Kinder sogar ein Mitspracherecht bei weitreichenden Entscheidungen die Kinder betreffend, z.B. Staatsbürgerschaftsänderung, Namensänderung, Konfessionsänderung.
K.
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