simplezauber hat geschrieben:
(...) Muss der Kindesvater trotzdem sein Einverständnis bekunden, oder reicht es, wenn die Kinder gefragt werden?
Die Kinder werden sicher erst ab einem gewissen Alter gehört, so ab 8 oder 10 Jahren.
Das Namensrecht in Deutschland ist so eine Sache... gefunden habe ich folgendes für Dich:
Zitat:
Namensrecht
Das Familiennamensrecht, so wie es 1994 in Kraft getreten ist, bleibt in den Grundzügen bestehen. Anknüpfungspunkt für die namensrechtlichen Regelungen ist jedoch
nicht mehr die eheliche oder nichteheliche
Abstammung des Kindes. Die gemeinsame Sorge kann jedoch künftig auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, berücksichtigt werden.
Der Familienname eines Kindes ist künftig wie folgt zu bestimmen:
Das Kind erhält den von den Eltern im Zeitpunkt der Geburt gemeinsam geführten
Ehenamen.
Die Eltern entscheiden gemeinsam über den Namen des Kindes, wenn sie im Geburtszeitpunkt nicht denselben Namen tragen, aber das gemeinsame Sorgerecht, entweder aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Ehe oder der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen, haben.
Das Familiengericht überträgt die Entscheidung einem der Elternteile, bei Uneinigkeit der Eltern.Unzulässig ist ein aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzter Doppelname.
Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, erhält das Kind dessen Namen. Mit einer einvernehmlichen Einigung der Eltern kann das Kind auch den Namen des anderen Elternteils tragen.
Bei späterer gemeinsamer Sorge für das Kind kann der Familienname neu bestimmt werden. Zur Auswahl stehen der von Vater und Mutter zu diesem Zeitpunkt geführte Name.
http://www.kanzlei.de/ksrr.htm
Bin aber nicht sicher, ob das hier anwendbar ist.
Geht es um ein "eheliches" Kind?
Gruß von Fred
