|
Deine Lebensgefährtin sollte sich bei ihrer Krankenkasse schlau machen, ob die Kinder Anspruch auf Familienversicherung bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung haben (davon ist eigentlich auszugehen). Wenn dieser Anspruch besteht, kann es sein, daß das sogar ein Ausschließungsgrund für die private KV wäre.
Der Ex deiner Lebensgefährtin erhält zu seinem Gehalt den Kinderzuschlag für seine Kinder, damit sind sie auch beihilfeberechtigt.
Fakt ist, daß die Kinder nur in einer Versicherung versichert sein dürfen. Wenn sie auf Leistungen von zwei Versicherungsstellen Anspruch haben (gesetzlich in der Familienversicherung über die Mutter, Beihilfe und private KV über den Vater), ist eigentlich nur die Frage zu klären, ob die Eltern das selbst aussuchen können, oder ob die Wahl der Versicherung automatisch erfolgt und keine Wahlmöglichkeit besteht.
Dies sollte sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der privaten Krankenkasse erfragt werden.
Die beste Alternative wäre meiner Meinung nach, die Auslagen für die Behandlungskosten selbst vorzustrecken (wie es ja auch gemacht werden würde, wenn deine LG noch mit ihrem Ex verheiratet wäre) und die Rechnungen dann selbst bei Beihilfe und privater KV einzureichen.
Ob dies möglich wäre, könnte man bei Beihilfestelle und privater KV erfragen.
Daß der Vater zu einer medizinisch sinnvollen und notwendigen Therapie seine Einwilligung geben muß, wäre mir neu und die Ablehnung tatsächlich ein Grund für eine Klage auf alleiniges Sorgerecht.
Gruß
K.
|