STOP STOP STOP
Ich korrigiere mich.
Bin einer falschen Info aufgesessen, sorry: das ist nur eine Kannbestimmung, keine Mußbestimmung:
http://www.internetratgeber-recht.de/Er ... ch/nl6.htm
Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Gemeinsame Kinder
1. Sorgerecht für gemeinsame Kinder
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder, so können sie seit dem 01.07.1998 das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Dafür ist allerdings eine entsprechende Erklärung beider Elternteile erforderlich. Stirbt der eine Teil und wurde eine solche Erklärung abgegeben, behält der überlebende Partner das Sorgerecht.
Konnten sich die Eltern nicht einigen, behält die Mutter das Sorgerecht. (...)
Bei Nichteinigung über das Sorgerecht, hat die Kindesmutter auch die Möglichkeit in einem Testament oder Erbvertrag einen Vormund zu benennen, der das Sorgerecht ausüben soll.