Anzeige

Scheidung

Solar Forum | Navi Forum
  Scheidung | Anmelden |  Registrieren | AGB | Suche |  

Forum Scheidung » Scheidung Unterhalt Sorgerecht Forum » Umgangsrecht / Umgang / Besuchsrecht Wohnmobil




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten
 Gerichtverhandlung von yvonne-juju
Mein sogenannter Ex (es war ein one night stand) will vors gericht gehen wegen dem umgangsrecht! Das aber regelmäßig ablauft( alle 2 wochen 2mal).

Ihm geht es darum mein bzw. unseren Sohn 2 Jahre mit zu sich zu nehmen.Das ich nicht will weil ich der meinung bin das das nicht dem wohl des kindes entspricht!

Es sind sachen vorgefallen ,wie das er gesehen hat das der kleine am strom spielt hat und darüber wurde auch noch gelacht. Der KV nimmt drogen und das hat er auch noch stolz vor mir zugegeben usw.....!



Er kann den kleinen von mir aus sehen aber nur in meinem beisein!



Aber jetzt ist eigentlich meine frage ob ich ihn dem kleinen vor enthalten soll bis es zur gerichtsverhandlung gehommen ist oder nicht!

wollte alles außergerichtlich regeln aber er ist der meinung das er zu viel geld hat und das alles vor gericht regeln will!



Kann es mir dann falsch ausgelegt werden wenn ich ihm den kleinen erst mal nicht zeige?! :box:

Finde das alles so hintervotzig!



Liebe grüße yvonne-juju


 Gerichtverhandlung von Dirk
Zitat:
Kann es mir dann falsch ausgelegt werden wenn ich ihm den kleinen erst mal nicht zeige?!




es kann Dir sogar "richtig" ausgelegt werden - nämlich als Anzeichen einer nicht vorhandenen Erziehungseignung. Eine Aussetzung des Umgangs kann immer nur einzig und allein vom Familiengericht beschlossen oder angeordnet werden.

_________________
Grüße

Dirk


 Gerichtverhandlung von Moehrenmolch
yvonne-juju hat geschrieben:
Kann es mir dann falsch ausgelegt werden wenn ich ihm den kleinen erst mal nicht zeige?!




Dirk hat geschrieben:
es kann Dir sogar "richtig" ausgelegt werden - nämlich als Anzeichen einer nicht vorhandenen Erziehungseignung.


Kaum.

Ich weiß nicht, was an der Erziehungseignung fehlen sollte, wenn eine Mutter ein Kind vor einem Erzeuger schützt,

der im Umgang mit Kleinstkindern die notwendige Reife vermissen läßt.

Von den Drogen mal ganz zu schweigen.



Ganz im Gegenteil: das spricht für die Mutter.

Ich würde das durchziehen.

Bloß weil einer ein paar Millionen Zellen "erfolgreich" verstreut hat, würde ich - wäre ich eine Frau - ihm nicht mein Kind anvertrauen.



Sorry, da bin ich ganz altmodisch.

Und die Entwicklung des Rechtssystems, das auch in solchen Fällen den Samenspendern die Rechte von Vätern einräumt,

halte ich glatt für pervers. :<



Dirk hat geschrieben:
Eine Aussetzung des Umgangs kann immer nur einzig und allein vom Familiengericht beschlossen oder angeordnet werden.


Nö.

Nicht in diesem Fall.
Sie kann es natürlich tun, das ist vom ABR abgedeckt; der Vater kann ja dagegen vorgehen.

Wobei ich in diesem Kontext das Wort Vater wirklich unbedingt durch das Wort "Erzeuger" tauschen möchte.



Meint ganz provokativ ;) Fred

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Gerichtverhandlung von Dirk
letztendlich wird es davon abhängen, welche Sichtweise der bearbeitende Richter hat.............

_________________
Grüße

Dirk


 Gerichtverhandlung von Moehrenmolch
Das ist immer so, lieber Dirk.



Ich wollte es nur problematisieren, daß der Erzeuger in diesem Fall dieselben rechte bekommt wie ein richtiger Vater... - letztlich ein philosophisches Problem.



Passend dazu habe ich noch was Interessantes (wenn auch zu meiner Position Gegensätzliches) gefunden, sieh mal:



Erzwungener Umgang mit außerehelichem Kind

(OLG Brandenburg in NJW 2004, 3786)



Das OLG Brandenburg hat im Januar 04 entschieden, dass ein nichteheliches Kind auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem nichtehelichen Vater haben kann, wenn dieser den Kontakt strikt ablehnt.

Der Vater hatte den Kontakt abgelehnt, weil das Kind einer außerehelichen Beziehung entstammt, welche der Vater zu Beginn der schwangerschaft beendet hatte. Er trug vor, die Kindsmutter versuche auf diese Weise nur, die Beziehung wieder aufleben zu lassen, außerdem gefährde der Kontakt zu dem Kind seine Ehe, aus der im Übrigen ebenfalls zwei Kinder hervorgegangen seien. Seine Frau habe ihm gedroht, ihn zu verlassen, wenn er Kontakt mit dem Kind habe.



Das vorinstanzliche Gericht hatte den Antrag des Kindes auf Umgang abgelehnt, da ein Umgang angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Kindeswohl entspreche, zumal der seinerzeit zweijährige Sohn noch nicht in der Lage sei, einen Wunsch nach Kontakt zu seinem Vater zu äußern.

In der Beschwerdeinstanz obsiegte jedoch der Sohn, vertreten durch die Mutter.



Nach § 1684 I BGB hat der Sohn das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater, und der Vater ist verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern - gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt - für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung ist. Das Kind ist nicht nur Objekt elterlichen Umgangs, sondern der Umgang der Eltern mit dem Kind dient ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen mit beiden Elternteilen aufzubauen und zu erhalten.



Das Umgangsrecht des Kindes wiegt nach Ansicht des Gerichts (und auch nach Ansicht der Verfasserin) schwerer als das Recht des Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, zumal das Kind für seine Existenz nicht verantwortlich ist - die Verantwortung hierfür trägt der Vater zu 50%. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG, und hierauf zielte der Vater ja ab, als er vortrug, seine Ehe sei durch die Ausübung des Umgangs gefährdet, ist nicht ersichtlich. Die Gewährleistung von Ehe und Familie als verfassungsmäßige Institution wird durch den verfassungsmäßigen Auftrag, den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft wie den ehelichen zu schaffen, nicht beeinträchtigt. Bereits 1969 stellte das BVerfG fest, dass das Kind "so wenig wie möglich leiden soll unter dem Verhalten seiner Erzeuger" (BVerfG in NJW 1969, 597).




Quelle: www.albrecht-rechtsanwaeltin.de/umgangs ... .htm#zwang






Tja, das sind auch so Blüten eines Rechtssystems...



Herzliche Grüße von Fred :ja:

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Gerichtverhandlung von yvonne-juju
Naja ich bin ja mal gespannt was am 11.07 bei der anhörung raus kommmt! Ich glaube mal das ich gute chancen habe! Das jugendamt hat ihn den vorschlag gemacht einen Drogen test zu machen und er hat abgeleht! Ich hoffe doch mal das das gericht das anders siet und einen anordnet!



Lg yvonne


Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten
Impressum

transporterforum  aussenborderteile