yvonne-juju hat geschrieben:
Moehrenmolch hat geschrieben:
Ich halte es für nicht sinnvoll, einem 2 1/2jährigen eine solche Frage zu stellen.
(...)
Man darf einem Kind keine Entscheidung aufbürden, die Erwachsen zu treffen haben.
Was wäre denn deiner Meinung nach die richtige Entscheidung die man treffen könnte, wenn ein Kind nicht mit seinen Erzeuger spielen möchte?
Na, es geht ja wohl nicht nur ums "Spielen".
Das ist doch nur die Oberfläche.
Das alles hat m.E. (mindestens) drei Ebenen:
a) die juristische: es gibt Urteile, in denen das Gericht eine unzulässige Handlung der Mutter darin sah, daß diese dem Kind es selbst überlassen wollte, ob es Kontakt zum Vater haben will. Nach der Rechtsprechung bist Du "verpflichtet", auf das Kind einzuwirken, daß es Kontakt haben "will". (s.u. Anhang)
Daß ich diese Rechtsprechung für Schwachsinn halte, ja eigentlich sogar für kriminell, hatten wir schon mehrfach in diesem Forum.
b) die moralische: ein Vater hat das Recht auf Umgang mit dem Kind, das Kind hat ein Recht auf umgang mit dem Vater. - Soweit, so gut. Aber entspricht es dem Kindeswohl? Nicht immer. Ich kenne inzwischen viele Fälle, in denen die Kinder dadurch glücklich wurden und gesund blieben, weil sie gerade keinen Kontakt hatten. - Wer entscheidet das? Der, bei dem das Kind lebt. So sehe ich das.
c) die psychologische: in der von Dir geschilderten Situation "kann" das Kind ja gar nicht anders. Es will nicht von Dir weg zu einem (für ihn) Fremden. Das ist doch verständlich. Man sollte es nicht bedrängen. - Solange es Dir nicht gelingt, mit dem ungeliebten "Erzeuger" zu einem normalen Umgang zu kommen, der eine GEMEINSAME Elternrolle ermöglicht, solltest Du so ehrlich und so konsequent sein, dem Kind DEINE Probleme zu ersparen. Solange es Dich nicht unbefangen mit dem biologischen Vater erleben kann, ist es absurd, dem Kind eine solche "Entscheidung" abzuverlangen.
Das aber würde heißen: erspar ihm dieses ganze Gezerre, erspar ihm diese Form des erzwungenen "Umgangs".
Ein Vater, der sein Kind liebt, wird dies akzeptieren und einfach WARTEN.
Du mußt DEINE Entscheidung (auch für das Kind!) treffen und sie "durchsetzen".
Dafür also auch kämpfen. Du, nicht Dein Freund.
Daß Du dabei weder Jugendamt noch Gericht als "Freunde" gewinnst, solltest Du aber wissen.
Unterm Strich: ich würde zwei Dinge versuchen unter einen Hut zu bringen. Es gäbe derzeit keinen Kontakt, da würde ich alle Register ziehen. Und ich würde darauf hinarbeiten, daß für mein Kind die Tür offenbleibt. Irgendwann fragt es nach seinem Vater. Und da würde ich mir keine Vorwürfe machen (lassen) wollen, seine (spätere) Entscheidung unmöglich gemacht zu haben.
Ich sag's Dir mal an einem anderen Beispiel: wenn ich nicht die Kraft und den Mut hätte, mein Kind in einem bestimmten Glauben/einer Religion zu erziehen, dann würde ich doch dafür sorgen, daß es
seinen eigenen Weg zu einer solchen Entscheidung finden kann)

Fred
Anhang:
Nur mal eins von zahlreichen Beispielen, Markierung von mir:
Zitat:
Mitwirkungspflicht der Mutter am Umgangsrecht des Vaters
Das BVerfG hat sich 2002 dazu geäußert, was der Mutter zumutbar wäre, an dem Umgangsrecht des Vaters mitzuwirken
Der Fall:
Kann die Kindesmutter verpflichtet werden, die Kinder zum Flughafen zu bringen beziehungsweise dort abzuholen, falls der Vater die Beförderung der Kinder per Flugzeug beabsichtigt und dies mindestens eine Woche vorher angekündigt hat. Ist diese Regelung praktikabel und im Interesse der Kinder. Ist die verhältnismäßig geringe zusätzliche Belastung der Mutter zumutbar?
Der Grundgedanke des BVerfG dazu ist:
Die Instanzgerichte müssen prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil sich jedenfalls zum Teil an dem Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts verpflichten muß, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.
Aus den Gründen:
Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen.
Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.
Quelle: Anwaltskanzlei von der Wehl, Kiel