Hallo,
OoOLonelyOoO hat geschrieben:
Also er hat ihn jeden Dienstag und jeden Donnerstag für 4 Stunden vorerst...
Das ist altersgerecht und völlig ausreichend.
Zitat:
er will ihn auch am wochenende
Ich denke mal dass Dich das JA bei der getroffenen Lösung unterstützt hat? Ansonsten kannst Du ja statt dem Do. den Samstag anbieten.
Zitat:
,nun wollen seine eltern das umgangsrecht einklagen....
Die GEs für sich? Da kannst gegen angehn. Wenn ich nicht sher täusche habe ich bei Urteile dazu was eingestellt.
Zitat:
Das glaub ich Dir gerne! Hast Du einen Fachanwalt für Familienrecht? Lass Dich nicht fertig machen, Kopf hoch! Die GEs können das Kind sehen wenns beim Vater ist und gut.
hörnchen
Zu Deiner Beruhigung:
Es handelt sich bei § 1685 Abs. 1 BGB um ein Recht des Kindes, nicht der Großeltern. Richtig ist, dass es hierbei um die Aufrechterhaltung gewachsener Beziehungen geht
Begründung: Mit der gesetzlichen Neuregelung habe der Gesetzgeber die über Kleinfamilie hinausgehenden sozialen Bindungen des Kindes stärken wollen. Die Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der Umgang mit den Großeltern dessen Wohl diene. Ihre Bedeutung für die Entwicklung des Kindes stehe und falle mit der vorhandenen Bindung.
(Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. November 1999 - 15 UF 166/99)
Hilfsweise FamRB 07/2004, 233 5a
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Großeltern über deren Umgang mit dem Kind hat das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang. Beschluss des (OLG Hamm vom 23.06.2000 11 UF 26/00 FamRZ 2001, 704)