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 ALG Ii und Unterhalt von Schneeflocke
Hallo,



vielleicht weiß jemand mehr hierzu:



Mein Lebensgefährte bezieht ALG II, wobei mein Einkommen dazu führt dass er nicht den vollen Betrag bekommt. Da er vorher ALG I bekam und ganz früher mal gut verdient hat, bekommt er auch den befristeten Zuschlag zusätzlich zur Grundsicherung.



Er ist außerdem unterhaltspflichtig für ein Kind aus erster Ehe. Die Mutter hat beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt. Ich habe von einem Jugendamtsmitarbeiter, der sonst immer die Unterhaltsberechnungen macht, die Auskunft bekommen (telefonisch) dass auch für Bezieher von ALG II die normalen Selbstbehalte nach Düsseldorfer Tabelle gelten. Das hätte bei uns zur Folge dass kein Unterhalt zu zahlen wäre, da mein Lebensgefährte selbst wenn er die volle Grundsischerung + Zuschlag bekäme immer noch unter dem niedrigsten Selbstbehalt liegen würde.



Nun haben wir aber ein Schreiben von der Abteilung des Jugendamtes bekommen die für den Unterhaltsvorschuss zuständig ist. Dort heisst es, dass seine Grundsicherung durch ALG Ii abgedeckt ist und deswegen der befristete Zuschlag für den unterhalt an das Kind teilweise abgezweigt werden kann und wird.



Was ist jetzt richtig? Was kann man dagegen tun? Ich bin doch zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet gegenüber meinem Lebensgefährten; mein Einkommen liegt ebenfalls unter dem niedrigsten Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle und wir haben noch dazu ein kleines Kind, das doch auch einen Anspruch auf Unterhalt hat. Und jetzt soll ich von dem sauer verdienten Geld Unterhalt an meinen Lebensgefährten leisten (da er meinetwegen weniger ALG II bekommt) und dann soll er von dem Minibetrag der dann bleibt auch noch Unterhalt zahlen?


 ALG Ii und Unterhalt von Dirk
Hallo Schneeflocke,



davon abgesehen, daß Dein LG den Unterhaltsvorschuß sowieso irgendwann an das JA zurückzahlen muß - muß er mit dem Betrag, der über dem Selbstbehalt liegt, Unterhalt leisten.



Grüße

Dirk

_________________
Grüße

Dirk


 ALG Ii und Unterhalt von Schneeflocke
Nun ja, wie ich schrieb liegen wir beide unter dem niedrigsten Selbstbehalt (damit meine ich 770 €, die Frage ist ja ob dieser Selbstbehalt hier gilt!). Meines Wissens setzt eine Unterhaltspflicht voraus dass man auch leistungsfähig ist, und wer unverschuldet nicht leistungsfähig ist muss den Unterhaltsvorschuss dann auch nicht zurückzahlen. Und selbst wenn er ihn tatsächlich zurückzahlen muss hilft uns das auch nicht wenn wir nunmal kein Geld haben! Was soll man denn mehr tun als zu arbeiten und sich abzurackern! Ich habe vielleicht nicht erwähnt dass mein Lebensgefährte selbstständig ist. Er hockt also nicht den ganzen Tag nur faul herum.


 ALG Ii und Unterhalt von Dirk
ganz so einfach ist das im Unterhaltsrecht nicht - ich kenne Urteile, da wurde ein Arzt, welcher argumentierte, ihm bliebe wegen zahlreicher Verpflichtungen nicht genügend Geld für Unterhaltszahlungen übrig - zum Zeitungsaustragen im Nebenjob verpflichtet. Einem Selbständigen, welcher nicht genügend Gewinn erwirtschaftete, wurde nahegelegt, das Gewerbe abzumelden und sich einen richtigen Job zu suchen, da man dies sonst als Verletzung der Unterhaltspflicht werten würde. Es gibt etwas, das nennt sich gesteigerte Erwerbspflicht des Unterhaltsschuldners. Beim Kindesunterhalt trifft den Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Pflicht, den Kindesunterhalt durch Arbeitseinsatz sicherzustellen. Der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende tun, um den Eintritt eines Mangelfalls zu verhindern. Um wenigstens den Mindesunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen (unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle), muss er notfalls seinen Arbeitsplatz wechseln, eine besser bezahlte Arbeit aufnehmen (auch in einem anderen Beruf) oder einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen.



Erfüllt der Unterhaltspflichtige diese Anforderungen schuldhaft nicht, so wird er so angesehen, als hätte er ein fiktives Einkommen. In diesem Fall muss er den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn dadurch sein Selbstbehalt unterschritten wird.

_________________
Grüße

Dirk


 ALG Ii und Unterhalt von karamia
Schneeflocke hat geschrieben:
Mein Lebensgefährte bezieht ALG II, wobei mein Einkommen dazu führt dass er nicht den vollen Betrag bekommt.


Das hat zwar jetzt nicht unmittelbar mit deiner Frage zu tun, ist vielleicht aber interessant: es gibt die Möglichkeit, daß du deinen LG von der Steuer absetzt. Sein ALG II wird aufgrund deines Einkommens gemindert, das heißt, der Gesetzgeber geht davon aus, daß du ihn finanziell unterstützt - diese Unterstützung kannst du von der Steuer absetzen.

Ausgegangen wird von einer maximalen Unterhaltsleistung von 7188 EUR pro Jahr, gegen die die Einkünfte deines LG angerechnet werden. Den Differenzbetrag kannst du als Sonderausgaben geltend machen. Überschreiten deine Zahlungen die 7188 EUR nicht, brauchst du die Zahlungen auch nicht nachweisen, das Finanzamt geht von dieser Summe aus.

Es reicht eine Bescheinigung des Sozialamtes, daß seine Sozialleistung aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dir gekürzt wurde.



K.


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