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Falls die Exfrau arbeitet und nachehelichen Unterhalt (hier Aufstockungsunterhalt) bezieht, hat der Exmann natürlich ein Auskunftsrecht. Er zahlt ja entsprechend der Differenz. Bei Hartz 4 wird dies nicht relevant bzw. nötig sein, da bereits diese Leistung gem. dem nachehelichen Unterhalt gemindert ist.
Sollte es hier aber allein um den Kindesunterhalt gehen, geht es den Mann einfach nichts an. Kindesunterhalt gehört rechtlich den Kindern, die Exfrau verwaltet diesen lediglich für den Unterhalt der Kinder (Miete, Nahrung etc.). Der Vater hätte also höchstens Auskunftsrecht den (erwachsenen) Kindern gegenüber.
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