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 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Ozean
Hallo zusammen,

bin rechtlich ein Leihe und schreibe zudem meine ersten Fragen hier rein. Also verzeiht mir so manchen Fehler ;-)



Ich habe folgende Fragen an Euch:



1. Frage:

Ich verdiene ca. 1465,- Euro im Monat, mein lieber Sohn ist 12 Jahre alt, laut TD (Düsseldofer Tabl.) muss ich 265,- Euro Unterhalt zahlen. (Ich war nicht mit der Kindesmutter verheiratet) Stimmt die Höhe des Betrages -oder muss /kann ich die Hälfte des Kindergeldes davon abziehen?



2. Frage:

Ich lebe mit einer Frau zusammen und wir werden bald heiraten. Ändert sich da etwas an der Berechnung bzw. wie sollte man die Steuerklasseneinteilung verteilen (Ich Sk. 3 oder 5)? Meine Freundin geht auch arbeiten (Teilzeit).



3. Frage:

Mein Sohn (12 Jahre) wohnt ca. 180km von mir entfehrnt. Und Ich hole ihn alle 2 Wochen ab und bringe ihn (leider :/ - hätte ihn lieber für immer!) auch wieder nach Hause. Kann ich in irgendeiner Form anteilig Benzingeld geltend machen- oder bleibt alles an mir hängen? Er hat zudem in meiner Wohnung ein eigenes Zimmer und ist auch in den Ferien regelmäßig bei mir. Natürlich bekommt er hier auch etwas zu Essen ;D. Will sagen, es entstehen zusätzliche Kosten, die Man/n aber nicht erwähnen darf (Moralisch), da es sich ja um da eigene Kind handelt. So entstehen neben der Agbagen durch den gesetzl. Unterhalt noch weitere Ausgaben (ca. 150,- Euro mtl.) Mit der Kindesmutter kann ich solches Sachen nicht besprechen, die blockt ab und lässt mir die Wahl- will ich meinen Sohn sehen, so muss ich immer fahren :( .



So, dass sollte reichen. Vielen Dank für die Antworten.


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Heinz
Hab bei Google "Kindesunterhalt Einkommen Abzüge" eingegeben und folgendes gefunden:

Abzugsfähig sind:



Abschreibungen (Näheres siehe hier).

Arbeitskleidung: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".

Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten etc.): siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".

Arbeitslosenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".

berufsbedingte Aufwendungen: ja

Einige Gerichte ziehen pauschal 5% des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 60,- Euro, höchstens 150,- Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger. Bei Selbständigen werden jedoch keine Pauschal-Beträge abgezogen, da hier die Kosten oft bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Andere Gerichte erkennen keine Pauschale an, sondern verlangen konkrete Nachweise der Kosten. Abzugsfähig sind z.B..: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.

Beiträge zu Berufsverbänden: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".

Besuchsrechts-Kosten: siehe Umgangsrecht

Betreuungs-Freibetrag: betreut der zum Unterhalt Verpflichtete minderjährige Kinder, ohne dass dadurch Mehrkosten enstehen, kann er einen "Betreuungsbonus" von ca. 250,- Euro abziehen. (Anmerkung: Falls für die Kinderbetreuung tatsächlich Mehrkosten entstehen, könne diese abgezogen werden, aber nicht zusätzlich zum Betreuungsbonus).

Betriebsrente: ja.

Direktversicherung: ja.

Fahrtkosten zur Arbeit: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".

Fortbildungskosten: ja

Gewerkschaftsbeitrag: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".

Kindergarten-/Hortkosten: ja, wenn dadurch eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglich wird

Kindesunterhalt: ja , bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen abgezogen werden, wenn es sich um Unterhalt für gemeinsame Kinder handelt. Abgezogen wird stets der Tabellenbetrag, also nicht etwa der geringere Betrag, der sich nach Abzug des halben Kindergelds ergibt. Man kann midestens den Unterhalt nach Stufe 6 abziehen, selbst wenn man tatsächlich nach einer niedrigeren Stufe Unterhalt zahlt (OLG Stuttgart, FamRZ 2004,112).

Der Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung kannaber nicht abgezogen werden, denn der Ex-Partner hat damit nun wirklich nichts zu tun.

Krankenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".

Miete für die Privatwohnung: nein

Ausnahme: weiterlaufende Mietkosten der alten Ehewohnung. Durch den Auszug einer der Ehegatten ändert sich nichts an der Zahlungspflicht laut Mietvertrag. Hat derjenige Ehepartner, der ausgezogen ist, den Mietvertrag unterschrieben, so kann der Vermieter ihn weiterhin wegen der Mieten in Anspruch nehmen. Im einzelnen gilt folgendes:

a) zahlt derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete (ganz oder teilweise), so kann er diese Zahlungen von seinem Einkommen abziehen. Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens aber nach Einreichung des Scheidungsantrags, kann er aber von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verlangen, entweder die Miete allein zu zahlen oder die Wohnung zu kündigen.

b) zahlt derjenige Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, die Miete allein, so ist zu unterscheiden: Vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor Einreichung der Scheidung kann er evtl. einen Teil der Miete abziehen, wenn die Wohnung für ihn und ggf. die Kinder nach dem Auszug des anderen Ehegatten zu groß und zu teuer ist. Auch in diesem Fall ist er aber nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor Einreichung der Scheidung die Wohnung aufzugeben. Nach diesem Zeitpunkt kann er aber keinen Teil der Miete mehr von seinem Einkommen abziehen. Ist die Wohnung zu teuer, so muss er sie nach dem genannten Zeitpunkt kündigen.Aber auch dann besteht i.d.R. keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben, wenn der zurückgebliebene Ehegatte mit gemeinsamen Kindern in der Wohnung wohnt. In diesen Fällen ist die (eigentlich) angemessene Miete zu ermitteln. Die Differenz zur wirklich gezahlten Miete kann vom Einkommen abgezogen werden. Der andere Ehegatte ist nach Ablauf des Trennungsjahres auf keinen Fall verpflichtet, sich an der Finanzierung der Ehewohnung weiterhin zu beteiligen.

Rentenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".

"Riesterrente": ja.

Schulden: Es kommt darauf an, um welche Schulden es sich handelt. Näheres zur Behandlung der Schulden erfahren Sie hier .

Solidaritätszuschlag: ja

Sozialversicherungsabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitlosenversicherung):

bei Arbeitnehmern: ja, in voller Höhe (Arbeitnehmeranteil).

Arbeitnehmer können die Kosten einer privaten Kranken(zusatz)Versicherung abziehen, soweit es sich um eheprägende Aufwendungen handelt, die Ausgaben also bereits während der Ehe erfolgten. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise erstattet.

Die Kosten einer privaten (Zusatz-)Rentenversicherung können abgezogen werden, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (West: 5.150,- Euro brutto monatlich, Ost: 4.350,- Euro brutto monatlich). In diesem Fall dient die private Rentenversicherung dem Zweck, im Alter den Lebensstandart zu sichern.

Insgesamt dürfen die Ausgaben für die Rentenversicherung einschließlich Arbeitgeberanteil aber nicht höher sein als 20% des Bruttoeinkommens.

bei Selbständigen: Selbständige können ihren vollen Beitrag zur privaten Kranken- und Pfelegeversicherung abziehen. Wenn Selbständige Beiträge zu einer berufsständischen Altersvorsorge zahlen (z.B. Ärzte, Künstler, Rechtsanwälte, Architekten), dann können diese Beiträge ebenfalls abgezogen werden. Ebenfalls abgezogen werden können Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung oder andere Formen der privaten Altersvorsorge, und zwar bis zu einem Gesamtbertrag von 20% des steuerlichen Nettoeinkommens des Selbständigen.

Spenden: nein

Steuern: ja, näheres siehe hier

Steuerberater: nein bei Arbeitnehmer, der nur "normale" Einkünfte und Ausgaben hat, ja bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (soweit noch nicht in der Gewinnermittlung berücksichtigt), bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

[size=18]]Kilometerpauschale. Umgangsrechts-Kosten: nein, Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, also die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten, aber nicht etwa eine Kilometerpauschale [/size

vermögenswirksame Leistungen:

beim Kindesunterhalt: nein

beim Ehegattenunterhalt:

a) beim Unterhaltspflichtigen:

- Trennungsunterhalt: ja

- nachehelicher Unterhalt: ja, wenn die vermögenswirksamen Leistungen

bereits während der Ehe vorlagen

b) beim Unterhaltsberechtigten: nein

Versicherungen: näheres siehe hier

Werbungskosten: ja, aber nur konkret nachgewiesene Kosten, keine Pauschale

Ich denke bei solch einer Entfernung lohnt sich das Sammeln der Tankquittungen, da geht sicher was!!

Viel Glück


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Heinz
Ach ja, bei dem Einkommen bist Du leider gerade einmal in Spalte 2 der Düsseldorfer Tabelle, das 1/2 Kindergeld wird nur abgesogen, wenn Du mindestens zur Spalte 6 gehörst, also 2100-2300€ im Monat verdienst


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von hörnchen
Heinz hat geschrieben:
Ach ja, bei dem Einkommen bist Du leider gerade einmal in Spalte 2 der Düsseldorfer Tabelle, das 1/2 Kindergeld wird nur abgesogen, wenn Du mindestens zur Spalte 6 gehörst, also 2100-2300€ im Monat verdienst




Sach mal? Findest Du es echt leider wenn das Kind mehr bekommt?



hörnchen



*grübelnd*


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Heinz
Neee, da hab ich mich falsch ausgedrückt!!


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Heinz
Aber ich find es schade, dass man als Vater und Mann in diesem Rechtsstaat nicht viel zählt, alle Männer über einen Kamm geschärt werden (damit meine ich beim Jugendamt!) und dass man als Vater manchmal nicht mehr weiß wo das Geld zum Leben her kommen soll und die EX bekommt´s "haufenweise". Weißt Du was ich meine!? Für s Kind nur das Beste!!!!


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von hörnchen
Mönsch Heinz,



das mußt mir erklären, bitte.





Heinz hat geschrieben:
Aber ich find es schade, dass man als Vater und Mann in diesem Rechtsstaat nicht viel zählt, alle Männer über einen Kamm geschärt werden (damit meine ich beim Jugendamt!)




ok, dir gehts nur ums Geld, schon gelesen. Das ist auch ein einfaches Recht. KU geht nach Einkommen - basta.



Zitat:
und dass man als Vater manchmal nicht mehr weiß wo das Geld zum Leben her kommen soll und die EX bekommt´s "haufenweise".




Hmmm das Zeig mir mal auf, ja? Eben waren wir noch bei KU. Dann kannst mir auch noch erklären wie EX es haufenweise bekommt *neurgierigschau*



Zitat:
Weißt Du was ich meine!? Für s Kind nur das Beste!!!!




*kopfklatsch* jetzt hab ichs, für Kind das letzte und für Unterhaltsverpflichteten das beste. Entschuldige bitte meine Dummheit.



hörnchen



das real meist Eltern kennt die das beste fürs Kind wollen *grübel*


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Heinz
Hörnchen wir verstehen uns falsch! Ich meinte es so, dass es nicht gerecht ist, dass Exfrauen Unterhalt bekommen. Dass ich mich im Bezug auf den Kindesunterhalt falsch ausgedrückt habe, als ich das Wort "leider" verwendete, erwähnte ich bereits!! ZUHÖÖÖÖREN


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Heinz
Ich denke das Alles hier führt schon wieder zu Diskussionen über Ansichten bezüglich Unterhalt im Allgemeinen, die eh zu nichts führen!!!


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von hörnchen
Ach Heinz,



ich lese mit und ich denke weiter. Übrigens leisten Exfrauen auch vertragliche Arbeit der Kindererziehung ;D ledige Mütter tun dies unentgeltlich.



Und jetzt erklär mir das leider und was das Kinhd von hat



hörnchen



*neugieriggugg*


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von hörnchen
Heinz hat geschrieben:
Ich meinte es so, dass es nicht gerecht ist, dass Exfrauen Unterhalt bekommen.




Wieso ist das nicht gerecht, nochdazu wenn sie Kinder großziehen?



grübelt hörnchen


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Moehrenmolch
Ozean hat geschrieben:
Ich verdiene ca. 1465,- Euro im Monat, mein lieber Sohn ist 12 Jahre alt, laut TD

(Düsseldofer Tabl.) muss ich 265,- Euro Unterhalt zahlen.


Nein. Mußt Du nicht.

Ich gehe mal davon aus, daß die 1.465,- Dein NETTO sind?



Du mußt dann zahlen: 312 Euro (Alterstufe 3, Einkommensstufe 2)



http://www.finanztip.de/recht/familie/d ... abelle.htm







Ozean hat geschrieben:
Ich war nicht mit der Kindesmutter verheiratet.


Das spielt für die Berechnung des KINDESunterhalts doch nicht die geringste Rolle.

Es ist DEIN Kind.

Du schuldest IHM den Unterhalt.



Eigentlich nicht absurd, oder?





Ozean hat geschrieben:
Stimmt die Höhe des Betrages -oder muss /kann ich die Hälfte des Kindergeldes davon abziehen?


Das Kindergeld darfst Du NUR DANN anrechnen, wenn Du mindestens 135% des Regelbetrages bezahlst.

Das aber ist bei Dir nicht gegeben.



Die 135% erreicht man ja erst in der 6. Einkommensstufe der DT.



Der Gesetzgeber hat geschrieben:


Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige

außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der

Regelbetrag-Verordnung zu leisten .



§ 1612 b Abs. 5 BGB




Gruß von Fred :cool:

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Moehrenmolch
Ozean hat geschrieben:
Mein Sohn (12 Jahre) wohnt ca. 180km von mir entfehrnt.

Und Ich hole ihn alle 2 Wochen ab und bringe ihn (...) auch wieder nach Hause.


Das ist brav von Dir.

Daß Du ihn zurückbringst.





Ozean hat geschrieben:
(leider :/ - hätte ihn lieber für immer!)


Wir "haben" unsere Kinder nicht, sie sind doch kein Besitz.

Aber wenn Du so willst: Du "hast" ihn doch bis an Dein Lebensende.



Wo ist Dein Problem?

Er ist und bleibt Dein Sohn. Du hast Kontakt zu ihm.



Als berufstätiger Vater bei 40 Wochenstunden und zehn Stunden Fahrt zur Arbeit

pro Arbeitswoche sieht man seine Kinder auch nicht viel öfter...





Ozean hat geschrieben:
Kann ich in irgendeiner Form anteilig Benzingeld geltend machen- oder bleibt alles an mir hängen?


Die Kosten des Umgangs trägt der Umgangsberechtigte.

So wollte es der Gesetzgeber.



Ausnahmen bei großen Entfernungen, z.B. ins Ausland.

Oder: eine Mutter, die in Dachau wohnt, kann verpflichtet werden, ihre Kinder

zum Flughafen München zu bringen (auf ihre Kosten), damit sie dann von dort

aus zum Vater nach Berlin fliegen (auf dessen Kosten). Ähnliche Fälle findest

Du in der Rechtsprechung zuhauf. Aber nicht bei 180 km Distanz.





Ozean hat geschrieben:
Er hat zudem in meiner Wohnung ein eigenes Zimmer und ist auch in den Ferien

regelmäßig bei mir. Natürlich bekommt er hier auch etwas zu Essen ;D


Das ändert nichts an dem (dem Kind!!!) geschuldeten Unterhalt.

Der ist unabhängig von Ferienzeiten, diese können NICHT angerechnet werden.





Ozean hat geschrieben:
Will sagen, es entstehen zusätzliche Kosten, die Man/n aber nicht erwähnen darf

(Moralisch), da es sich ja um da eigene Kind handelt.


Auch juristisch spielen sie keine Rolle.

Sie zu erwähnen halte ich persönlich in der Tat für unmoralisch. Und für kleinkariert.





Ozean hat geschrieben:

So entstehen neben der Agbagen durch den gesetzl. Unterhalt noch weitere Ausgaben

(ca. 150,- Euro mtl.)


Kinder sind teuer.

Das sollte man sich überlegen, bevor man welche in die Welt setzt.

Das ist auch unabhängig von Trennung oder Scheidung...





Ozean hat geschrieben:
Mit der Kindesmutter kann ich solches Sachen nicht besprechen, die blockt ab

und lässt mir die Wahl- will ich meinen Sohn sehen, so muss ich immer fahren :(


Was gibt es da zu "besprechen"?



Offenbar eine kluge Frau, die Mutter Deines Sohnes.

Und sie hat recht. Du mußt fahren, und Du mußt das organisieren bzw. finanzieren.

Tu es doch Deinem Sohn zuliebe!



Wenn es Dir zuviel ist, kannst Du doch alle vier Wochen fahren und nicht 14-tägig.

By the way:

ich habe das ca. 7 Jahre gemacht, jedes zweite WE meine Kinder abgeholt oder besucht.

Distanz: 250 km eine Strecke. Das waren also 2.000 km im Monat.



Ich habe nicht gejammert. Es war eben so, wie es war.

Daneben habe ich ganz normal gearbeitet.

Irgendwann habe ich mir dann einen Campingbus zugelegt, um den Abenteuerfaktor

zu erhöhen und die Kosten zu senken.



Meine Kinder wollten danach dann übrigens bei mir leben und haben das dann

auch durchgesetzt. Da war der eine 11, der andere 9 Jahre alt.



Inzwischen studiert der eine und ist außer Haus, der "Kleine" lebt hier noch.

Da ich wieder verheiratet bin und meine Frau auch Kinder hat, haben wir also insgesamt fünf.

Noch Fragen?



:cool: Gruß von Fred ;D

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 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von hörnchen
Moehrenmolch hat geschrieben:

Ozean hat geschrieben:
Er hat zudem in meiner Wohnung ein eigenes Zimmer und ist auch in den Ferien

regelmäßig bei mir. Natürlich bekommt er hier auch etwas zu Essen ;D


Das ändert nichts an dem (dem Kind!!!) geschuldeten Unterhalt.

Der ist unabhängig von Ferienzeiten, diese können NICHT angerechnet werden.





Mir wurde erklärt: Beim KU wird davon ausgegangen dass der andere ET die Kinder im üblichen Rahmen betreut, beschenkt..... Allerdings bekommt das Kind auch nicht mehr KU wenn dem nicht so ist.



Ich versteh nicht warum man sich sooo ums Geld, gerade fürs Kind, streiten kann. Die Gesetze sind da doch recht eindeutig und einfach zu verstehen. Ich persönlich würde ja eher noch was drauflegen als mir die Blöße zu geben den Kindern etwas vorzuenthalten wollen.



hörnchen


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Moehrenmolch
Heinz hat geschrieben:
...ich find es schade, dass man als Vater und Mann in diesem Rechtsstaat nicht viel zählt,

alle Männer über einen Kamm geschärt werden (damit meine ich beim Jugendamt!)

und dass man als Vater manchmal nicht mehr weiß wo das Geld zum Leben her kommen

soll und die EX bekommt´s "haufenweise". Weißt Du was ich meine!?



Für s Kind nur das Beste!!!!




Geht's der Mutter gut, geht's dem Kind gut.

Um mal eine Werbung für Tierfutter abzuwandeln...



Im übrigen habe ich den Eindruck, daß Du selbst umgekehrt alle "Ex"frauen, die

Kinder großziehen, über einen Kamm scherst...



Armut in Deutschland findest Du bekanntlich zumeist bei Alleinerziehenden.



Gruß von Fred :rolleyes:

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"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Moehrenmolch
Ozean hat geschrieben:
Ich lebe mit einer Frau zusammen und wir werden bald heiraten.

Ändert sich da etwas an der Berechnung bzw. wie sollte man die

Steuerklasseneinteilung verteilen (Ich Sk. 3 oder 5)?

Meine Freundin geht auch arbeiten (Teilzeit).


Wenn Sie Teilzeit arbeitet, wirst Du sicher Steuerklasse 3 nehmen und sie die 5;

wäre es umgekehrt, würde man Dir (wahrscheinlich zu recht) Unterhaltsbetrug vorwerfen.



Du solltest also das Ehegatten-Splitting nicht dazu mißbrauchen, den Unterhalt für

Dein Kind zu "modifizieren". Familiengerichte prüfen so etwas und Du kommst in

"Teufels Küche" mit solchen Tricks.



Empfehlung von Fred :/

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 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Moehrenmolch
Heinz hat geschrieben:
Hörnchen wir verstehen uns falsch!

Ich meinte es so, dass es nicht gerecht ist, dass Exfrauen Unterhalt bekommen.


Warum ist das nicht "gerecht"?

Jetzt wird's aber spannend!



Freut sich: Fred (neugierig) :cool:

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"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von dreamland
Hallo



Nen kleinen Einwand hab ich da noch, bezüglich Umgangs.

Hat KM die Entfernung geschaffen, ist sie für die Kosten und Zeiten des Holens und Bringens zuständig.



Herzlichste Grüße Dreamland


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Moehrenmolch
Das ist absolut falsch.



Weiß: Fred :cool:

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"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Berechnung des Kindesunterhalt für 1 Kind von Heinz
Um es kurz zu machen:

Ich werde hier weder ewig weiter diskutieren, noch sinnlose Erklärungen abgeben über Dinge die ich gesagt habe. Kindesunterhalt ist ein Thema, wo sich die Meinungen scheiden wie kaum bei einem Anderen.

Nur eins noch zur klarstellung: Ich sage in keinster Weise, dass Kindesunterhalt nicht gerechtfertigt ist, falls es so verstanden wurde, tut es mir leid. Aber Unterhalt für EX-Frauen/Männer ist wohl die dämlichste Erfindung aller Zeiten! Mit welchem Recht, hat ein geschieder Geld zu bekommen um weiterhin den Lebensstandard halten zu können!?!? Das regt mich am meißten auf, wenn es -wie sehr oft- so ist, dass die Frau geht, weil sie n neuen hat und dann hält se noch die Hand auf :wall: Ich finde einfach, dieses Gesetz ist das Letzte und Frauen die das tun sind .... Ach, ich reg mich hier nicht mehr auf. Tschüßi und viel Spaß beim Diskutieren!


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