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 Bundesverfassungsgericht hat entschieden: von hörnchen
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -



Pressemitteilung Nr. 56/2007 vom 23. Mai 2007



Zum Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –



Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung

ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig






Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren

Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der

Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine

Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die

Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht

Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den

betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber

ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein

nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht

nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen

Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil

endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei

Jahre nach der Geburt des Kindes.



Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines

kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete

Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und

seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied

der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des

Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.

Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum

Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter

zu Anwendung.



Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.



Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:



I. Der Gesetzgeber hat dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot

einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen

Kindern zuwidergehandelt. Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei

Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere

persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei

nichtehelichen Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher

elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht

danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die

ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von

Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind

zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang

wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen.

Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.



1. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale

Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die

tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern

geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden

sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der

betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts

angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb

keiner Erwerbsarbeit nachgehen will.



2. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große Bandbreite

unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu

verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen

sei, vermag die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche

kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Art. 6

Abs. 5 GG bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren

Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit

solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit

füreinander und für ihr Kind Sorge tragen. Auf die Art der

elterlichen Beziehung kommt es hinsichtlich eines

Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines

Kindes gewährt wird, nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom

Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen

des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von

einem Elternteil betreut werden kann. Auch führt die

Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu

unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind.



3. Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich

auch nicht dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz

zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche

Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die

Nichtverheirateten nicht zustehen.



Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung

durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen

geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als

einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf

die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden

Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil

ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen

Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine

angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber

aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein

wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein,

dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für

notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind

anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.



Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner

Entstehungsgeschichte ist eine über die Kinderbetreuung

hinausgehende Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen.

Für den vom Gesetzgeber erst später nachgeschobenen Hinweis,

dass der Betreuungsunterhalt auch durch den zusätzlichen

Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet sei, finden

sich keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem

Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570

BGB spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung

eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden

Grundes. Auch die Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer

ausschließlich am Alter der Kinder aus. Das Alter eines Kindes

ist sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um den Bedarf

eines Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu

bestimmen. Das Alter ist aber kein tauglicher Maßstab dafür,

zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen

der Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die

während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes

Unterhalt gewährt werden sollte. Aufgrund der Anknüpfung

ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die

unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

allein auf einer unterschiedlichen Einschätzung des

Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies

aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG.



II. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art. 6

Abs. 2 GG geschützte Elternrecht. Die zeitliche Begrenzung des

Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des

Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der

Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus

Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem

unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche

Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durch Gewährung eines

Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er

jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen

Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein

Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung

erfahren kann. Es ist eine vertretbare Einschätzung des

Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat,

den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu

entbinden, vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien

davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten

sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen

des Kindes.



III. Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem

Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine

Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des

§ 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine

Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in

jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des

Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern

zugrunde zu legen.


 Bundesverfassungsgericht hat entschieden: von hörnchen
...ist somit das Unterhaltrechtsreformprojekt auf Eis gelegt da es erst überarbeitet werden muss. Also: Nix mit Änderungen zum 1.7.07.



hörnchen


 Bundesverfassungsgericht hat entschieden: von Moehrenmolch
Kannst mal sehen.



Unsere Gesetzgebung krank doch heftig an diesen Schnellschüssen, die dann 'zigmal

überarbeitet werden müssen.



Und wir dürfen es ausbaden. Bzw. unsere Kinder



:boese: Fred :wall:

_________________
"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


 Bundesverfassungsgericht hat entschieden: von hörnchen
Moehrenmolch hat geschrieben:



Und wir dürfen es ausbaden. Bzw. unsere Kinder



:boese: Fred :wall:




Das isses! Wenn die Schadensersatz zahlen müßten wären sie vielleicht sorgfältiger.



hörnchen


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