1) Wir schließen den gesetzlichen Güterstand nach Vorschriften der §§ 1363 ff BGB aus. Wir vereinbaren Gütertrennung. Keiner von uns soll somit den Beschränkungen der §§1372 und 1369 unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der §§1372 soll ebenfalls nicht stattfinden.
2) Der gesetzliche erbteil des Überlebenden von uns soll nicht nach Maßgabe der in §1371 enthaltenen Vorschriften erhöht werden.
3) Sind darüber belehrt das jeder über sein Vermögen im Ganzen....... verfügen kann (§§1365 und 1369)
4) Im Falle einer Scheidung ein Ausgleich des Zugewinns nicht stattfindet (§§1372)
5) beim Tode des einen Ehepartners der andere kein Anrecht auf Zugewinnausgleich bzw. die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils hat (§§1371)
6) das Pflichtteilsrecht des Überlebenden sich nicht nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil richtet
7) Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. ...sind wir belhrt worden dass der Ausschluß des Versorgungsausgleiches bei Fehlen eigener Versorgungsansprüche die Gefahr des Verlustes jegöicher Alters- und Invaliditätsversorgung mit sich bringt und dass mit dieser Vereinbarung der vom Gesetz für den Fall der Scheidung vorgesehene Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht stattfindet

Wir verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und nehmen den Verzicht gegenseitig an. ... Notar hat darauf hingewiesen das infolge dieses Unterhaltsverzichtes kein Ehegatte gegen den anderen bei Scheidung Unterhaltsansprüche haben wird und zwar gerade dann, wenn er selbst nicht für seinen Unterhalt sorgen kann.
Abweichend wird geregelt das wir gegeneinander Unterhaltspflichten haben im Falle von Kindern..... Die Unterhaltsansprüche sind jedoch höchstens begrenzt auf den Betrag der 50% des nach der Differenzmethode sich errechnenden Betrages ergeben würde.
9) Wir verzichten gegenseitig auf alle Erb-und Pflichtteilsrechte und nehmen den Verzicht gegenseitig an
10) salvatorische Klausel.... wenn.... soll an ihre Stelle diejenige Regelung als vereinbart gelten die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt
Hab ich gut hingekriegt, dass die das unterschrieben hat, oder?
Wird ja wirksam sein, da Ehevertrag erst nach Eheschließung geschlossen wurde.