Hallo eiermann,
das ist korrekt, aber nicht vollständig.
Prinzipiell hast du recht, daß bei Erreichen der Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind (gequotelt nach ihrer Leistungsfähigkeit). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag, den du deiner Tochter schuldest: im allgemeinen 640 EUR Bedarf minus 154 Kindergeld = 486 minus Einkommen deiner Tochter (Ausbildungsvergütung), dieses im gleichen Verhältnis geteilt wie das Verhältnis deines Einkommens zum Einkommen deiner Exfrau.
Deinen Anteil mußt du nun in jedem Fall zahlen, wenn er den notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind übersteigt (890 bzw. 1100 EUR).
Deine Exfrau kann ihren so berechneten Anteil sehr wohl in Form von Naturalien leisten (Nahrungsmittel, Miete, Nebenkosten, Taschengeld).
Der Betreuungsunterhalt ist eigentlich das "Kümmern" um ein Kind, also Wäsche waschen, Kochen... und das ist bei Erreichen der Volljährigkeit tatsächlich eine freiwillige Leistung, die nicht unterhaltsrelevant ist. Mit Naturalunterhalt sind hierbei die geldwerten Vorteile des Wohnens im gemeinsamen Haushalt gemeint, also jene Dinge, die das Kind bezahlen müßte, wenn es eine eigene Wohnung hätte.
Wie deine Exfrau diese Dinge mit eurer Tochter verrechnet bzw. in welcher Form sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommt, ist eine Sache zwischen ihr und eurer Tochter.
Zu deiner ursprünglichen Frage: meines Wissens gibt es im Falle des Unterhalts an ein volljähriges Kind keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit auf Seiten deiner Frau.
Lies dazu auch hier:
Zitat:
Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nach deren Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt, wenn sie weiterhin bedürftig sind.
Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind die Betreuungsleistung des das Kind betreuenden Elternteiles und der Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteiles gleichwertig . Ab der Volljährigkeit des Kindes entfällt gesetzlich die Betreuungsbedürftigkeit. Der junge Erwachsene muss für sich selbst sorgen und sich grundsätzlich auch seinen Lebensunterhalt durch jede mögliche Arbeit selbst verdienen.
Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch.
Die Eltern haben die Wahl , ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine Barzahlung oder durch Naturalunterhalt erfüllen (§ 1612 II BGB ), d. h. Eltern können sich unter gewissen Voraussetzungen durch das Angebot der Haushaltsaufnahme und der Gewährung eines Taschengeldes einer Barunterhaltspflicht entziehen.
Lebten die Eltern getrennt oder geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige aber auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht auf Grund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen. Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme auf Grund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch die ZVS).
Quelle:
http://www.kanzlei-doehmer.de/Vollj_29.htm
Gruß
K.