Für die Berechnung des Unterhalts mußt du dein eigenes Einkommen sowie die Unterhaltszahlungen deines Mannes an dich zusammenrechnen und dies als Nettoeinkommen nehmen. Davon wird der Unterhalt berechnet, der an deinen Sohn zu zahlen ist. Siehe dazu die
Düsseldorfer Tabelle.
Zu einer Unterhaltsverpflichtung gehört aber nicht nur die Bedürftigkeit deines Sohnes, sondern auch deine eigene Leistungsfähigkeit. Deshalb gibt es in der Düsseldorfer Tabelle auch den "notwendigen" und den "angemessenen" Eigenbedarf. Der notwendige Eigenbedarf wäre bei dir 730EUR, würde dieser durch Zahlung des Kindesunterhalts unterschritten, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt. Der angemessene Eigenbedarf liegt bei 1000 EUR (inklusive Warmmiete).
Bei großen Unterschieden im Einkommen zwischen dir (der Barunterhaltsleistenden) und deinem Mann (dem Naturalunterhaltsleistenden) kann deinem Mann auch der teilweise oder sogar komplette Barunterhalt auferlegt werden.
Dadurch, daß du in Frühpension bist, kann dir wahrscheinlich auch keine Arbeit zugemutet werden, mit der du genügend Einkommen erzielen kannst, um deinen Barunterhalt zumindest teilweise zu leisten.
Gruß
K.