OLG Frankfurt
10.2.2 Fahrtkosten
Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur
in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist
wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die
Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in
Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen
Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können
einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu
dem Einkommen sein.
Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch
die Anschaffungskosten des PKW ab.
Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende
Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach)
und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf
die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.
Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt
auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501,
1502).
Hier der Link für alle zum selbst nachlesen...
http://www.famrz.de/leitlinien/2010/OLG_Frankfurt_2.pdf