Arvalond hat geschrieben:
Meine Frau und ich leben seit drei Jahren getrennt und sind kurz vor der offiziellen Scheidung.
Unseren gemeinsamen 4 Jahre alten Sohn betreuen/haben wir jeweils zur Hälfte.
Alle anfallenden Kosten und Dinge die er einmal benötigt (Brille, Schulranzen ...) teilen wir.
Die Dinge die er doppelt (Fahrrad, Möbel, Kleidung...) brauch (für jeden der beiden Haushalte) zahlt jeder selbst.
Aufgrund dessen zahle ich bereits keinen Kindesunterhalt mehr.
Jetzt möchte ich aber auch das Kindergeld geteilt haben, was meine Frau nicht einsehen möchte. Gibt es irgendwo eine Vereinbarung zum Runterladen/Nachlesen, wo diese Regelung beispielhaft erklärt wird.
Also entweder versteh ich jetzt nix oder meine Frau ist einfach trotzig.

Wichtig wäre natürlich auch zu wissen, wie hoch der Unterhalt ist, den Du Deiner Frau bezahlst.Denn bis zur Scheidung hat sie ja Anspruch Dir gegenüber; gerade wenn/weil Du gut verdienst.
Eventuell sogar über die Scheidung hinaus...
Der Rest bedarf keiner Diskussion:
Zitat:
a. Das Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind „lebt".
Kindergeld gibt es für:
- minderjährige Kinder,
- für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
- für Kinder die noch in der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sind,
- für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.
b.
Da das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zusteht, muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, gem. § 1612 b Abs.1 BGB dem anderen Elternteil die Hälfte abgeben. Wird diese Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt verrechnet, so verringert sich dadurch der zu zahlende Kindesunterhalt.
Beispiel: Der Vater zahlt 520,00 DM Kindesunterhalt. Die Mutter erhält 300,00 DM Kindergeld, wovon sie dem Vater die Hälfte, also 150,00 DM abgeben müßte. Diese Beträge werden nun miteinander verrechnet (520,00 DM – 150,00 DM = 370,00 DM), der Vater muss demnach nur noch 370,00 DM Kindesunterhalt an die Mutter zahlen.
In sog. Mangelfällen entfällt gem. § 1612b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung zu zahlen. http://www.ra-kotz.de/kindergeld.htm
Mangelfall liegt sicher nicht vor.
Aber möglicherweise ist Dein Unterhaltssparmodell "unbillig" und wird von der Mutter als ungerecht empfunden?
Anders gefragt: wie groß ist Dein materielles Motiv, Dein Kind halbiert aufwachsen zu lassen?
*nurmalsolautgedacht*

Fred