Deine Frage liegt zwar schon eine Weile zurück, aber vielleicht kannst Du noch was mit (m)einer Antwort anfangen.
Aufgrund Deiner Darstellung gehe ich davon aus, daß das Kind bisher bei der Mutter wohnte. Der entscheidende Punkt ist, ob das auch weiterhin der Fall sein wird. Denn dann stellt sich die Frage nach dem Barunterhalt seitens der Mutter ja nicht (bzw. sie könnte es gegen Kost und Logis verrechnen).
Ohne (auswärtigen!) Ausbildungs- oder Studienplatz entfällt ja auch der Grund und damit der Anspruch(!) eines Kindes, von zuhause auszuziehen. Siehe die entsprechenden Änderungen bei Hartz IV, nachdem Kiddies in der elterlichen Wohnung geblieben sind und mit den Eltern zu Lasten der Allgemeinheit einen (Schein)-Untermietvertrag abgeschlossen hatten... - solche Spielchen gehen heute nicht mehr.
Dein Unterhaltsbetrag nach der DT ist ohnehin auf einen Elternteil zugeschnitten.
Das Taschengeld ist ein Teil des Unterhalts.
Bei dem Wohneigentum bin ich mir nicht sicher. Eventuell kannst Du das als besondere Belastung geltend machen (Kredite etc.) Siehe Punkt 4 der DT: "Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen."
Soweit die (rechtsunverbindliche) Meinung von: Fred
