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 muß ich ? oder muß ich nicht ? von scheidungsvater
Hallo , Euer Forum ist tatsächlich sehr interessant. Kompliment von mir an alle mitwirkenden...

Nun stellt sich aber für mich in der nächsten Zeit ein Tatbestand ein, den ich so gut wie möglich für mein kind und mich lösen möchte....natürlich eigennützlich am liebsten Außergerichtlich. Dazu meine Angaben und hoffe, jemand kann Auskunft geben.

Ich zahle für mein Kind einen bestimmten Betrag an Unterhalt. Gleichzeitig zahle ich zusätzlich an mein Kind monatl. 35,-€ Taschengeld.Im März wird sie Volljährig und wird hoffentlich nach Ehrenrunden, die Schule verlassen. Nun habe ich so oft gelesen, daß ab 18 Jahren beide Elternteile Barunterhaltspflichtig werden.Meine Ex ist zwar neu verheiratet, hat aber kein eigenes Einkommen.

Wenn mein Kind die Schule verläßt und keine Ausbildungsstelle bekommt, muß ich dann nach Gruppe 4 der DT allein Unterhalt weiter zahlen ? Ich habe auch in diesem Jahr Wohneigentum erworben. Kann ich mir von meinem Nettoeinkommen dahingehend etwas abziehen? Danke im vorraus für jede Antwort


 muß ich ? oder muß ich nicht ? von Moehrenmolch
Deine Frage liegt zwar schon eine Weile zurück, aber vielleicht kannst Du noch was mit (m)einer Antwort anfangen.



Aufgrund Deiner Darstellung gehe ich davon aus, daß das Kind bisher bei der Mutter wohnte. Der entscheidende Punkt ist, ob das auch weiterhin der Fall sein wird. Denn dann stellt sich die Frage nach dem Barunterhalt seitens der Mutter ja nicht (bzw. sie könnte es gegen Kost und Logis verrechnen).



Ohne (auswärtigen!) Ausbildungs- oder Studienplatz entfällt ja auch der Grund und damit der Anspruch(!) eines Kindes, von zuhause auszuziehen. Siehe die entsprechenden Änderungen bei Hartz IV, nachdem Kiddies in der elterlichen Wohnung geblieben sind und mit den Eltern zu Lasten der Allgemeinheit einen (Schein)-Untermietvertrag abgeschlossen hatten... - solche Spielchen gehen heute nicht mehr.



Dein Unterhaltsbetrag nach der DT ist ohnehin auf einen Elternteil zugeschnitten.

Das Taschengeld ist ein Teil des Unterhalts.



Bei dem Wohneigentum bin ich mir nicht sicher. Eventuell kannst Du das als besondere Belastung geltend machen (Kredite etc.) Siehe Punkt 4 der DT: "Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen."



Soweit die (rechtsunverbindliche) Meinung von: Fred :cool:

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"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." (Harold Pinter)


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