Hi,
ahh, jetzt habe ich es auch geschnallt!
Da er sowohl den unterhalt als auch die Hausraten nicht voll absetzen wird können, wird er wohl auch nicht unter die Grenze kommen. Falls doch, gehören Steuerrückerstattungen zum Einkommen und werden zum großen Teil, außer die nicht unterhaltsrelevanten Teile, bei der Errechnung des Unterhaltes mit rangezogen.
Der Freibetrag wird hälftig geteilt (jeder 0,5). Auf Antrag (bisher bei den Kommunen, in Zukunft ist das FA zustänfig) kann aber der Freibetrag auf eine Person übertragen werden. Dem müssen aber beide ET zustimmen.
Im Übrigen: Solange ihr noch gemeinsam veranlagt werdet, gilt die erhöhte Bemessungsgrenze. Werdet ihr einzeln veranlagt, dann gilt die Geringere.