habe mich inzwischen mal schlau gemacht und jemanden gefragt der sich damit auskennt:
Die Unterhaltszahlung für Kinder im Ausland richtet sich nach § 18 EGBGB.
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
Danach besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht.
Da jedoch weder die Kindesmutter noch das Kind die belgische Staatsangehörigkeit haben, lässt sich auch die Berechnung des Jugendamtes beziehungsweise die deutsche Unterhaltsurkunde/-titel unter Umständen auch in Belgien als festgeschriebene Unterhaltsforderung ansehen. Dann würde kein Recht bestehen, Unterhalt nach belgischen Recht, insbesondere, da es sich nicht um belgische Staatsangehörige handelt, bestehen.
Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltes müsste eine gesonderte Berechnung vorgenommen werden. Jedenfalls ist der Hinweis des gegnerischen Anwalts, doch einfach eine andere, vorher genannte Summe zu zahlen, zu einfach. Notfalls müsste der Unterhalt korrekt und neu berechnet werden, wobei auch dann andere Unterhaltsverpflichtungen, auch in Belgien berücksichtigt werden müssten.
Gleichzeitig darf ich auch noch auf die Hinweise der deutschen Botschaft in Brüssel hinsichtlich des Kindesunterhalts aufmerksam machen:
http://www.bruessel.diplo.de/Vertretung ... =Daten.pdf