|
Hallo Basti,
ihr seid zwar nur kurz verheiratet, aber ihr habt ein gemeinsames Kind. Betreuungsunterhalt wirst du entsprechend zahlen müssen. Dies ist abhängig von Betreuungsmöglichkeiten. Gleichzeitig gibt es jedoch Urteile, die für Kinder bis Ende Grundschule lediglich eine Teilzeittätigkeit für angemessen halten - alles andere würde eine Überlastung bedeuten. Selbst danach kann es passieren, dass die weiterführenden Schulen keine Nachmittagsbetreuung anbieten. Nach all den Jahren Teilzeittätigkeit kann es passieren, dass trotzdem ehebedingte Nachteile angerechnet werden. Nach dem neuen Gesetz wird ein Anspruch auf Unterhalt davon abhängig gemacht, was gewesen wäre ohne Kind und Ehe.
Vielleicht kannst du ja deine Ex entlasten indem du ihr anbietest das Kind auch durch die Woche zu betreuen. Sie könnte an diesen Tagen ihre Arbeitszeit aufstocken und somit den Anschluss halten. Damit hättest du zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: mehr Umgang mit deinem Sohn und geringere Ansprüche auf Unterhalt!
"Unterhalt oder nicht" hängt eben noch sehr vom Richter und von den Betreuungsmöglichkeiten ab.
LG Sternchen
|