|
Hallo,
hast Du denn die UB mal drauf angesprochen, ob und wann Sie wieder Vollzeit arbeitet? Sie in freundlichem Ton darauf hingewiesen, dass sie ggf. auch wieder Vollzeit arbeiten könnte, wenn die Kinder keine Betreuung mehr benötigen bzw. anderweitig betreut werden? Gespräche helfen manchmal Wunder...
Grundsätzlich gilt, dass Sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anrecht auf Unterhalt hat. Danach hängt es von den Möglichkeiten der Kinderbetreuung ab. Unterhaltsberechtigung kann aber auch durch andere Gründe entstehen, z.B. Behinderung etc.
All dieses bezieht sich natürlich auf den Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt bleibt hiervon unberührt (und das ist auch gut so).
|