Quelle:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/...20 ... _2011.pd... -
Zitat:
"B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Ein- künfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbtei- lungsgrundsatz;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhalts- pflichtigen (z. B. Rentner):
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %."
Bei uns trifft wohl Pkt. 2 zu, mein Mann lebt aus seinem Vermögen. Aber was bedeutet das für meine Frage? Das er mir den Unterhalt um die Hälfte meines Einkommens kürzen könnte?
Und was sind "berücksichtigungsfähige Schulden"?