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 Zuverdienst bei Trennungsunterhalt von cappucino15
Bin neu hier und hab gleich die erste Frage:

Mein Mann ist vor gut 1 1/2 Jahren ausgezogen. Es ist zwar nichts wirklich besprochen geschweige denn schriftlich festgelegt worden, aber seitdem bekomme ich eine monatliche Überweisung, also praktisch Trennungsunterhalt. Davon können die Kinder und ich gut leben, aber zum Sparen bleibt nicht viel übrig.

Nun meine Frage: Ich bin (bisher) nicht berufstätig. Könnte ich einen 400 EUR-Job annehmen um z.B. Rücklagen für mein demnächst fälliges neues Auto zu bilden, oder kann jeder Zuverdienst auf den Unterhalt angerechnet werden?
Noch zur Information: Mein Noch-Mann lebt in sehr guten finanziellen Verhältnissen.

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!

cappucino


 Zuverdienst bei Trennungsunterhalt von hörnchen
Hallo,

egal wie, würde ich in der heutigen Zeit den Job annehmen und zusehen einen Einstieg ins Berufsleben langsam hinzubekommen.

hörnchen


 Zuverdienst bei Trennungsunterhalt von cappucino15
Ja, Hörnchen, ich weiß. Aber - das war ja nicht die Frage. ;)


 Zuverdienst bei Trennungsunterhalt von hörnchen
Na,

dann lese dich mal ein, am besten die Düsseldorfer Tabelle, Leitlinien deines OLG-Bezirks. Da kannst du dann mit dem Hintergrundwissen um die Fakten auf dich zugeschnitten schauen.

hörnchen


 Zuverdienst bei Trennungsunterhalt von cappucino15
Quelle: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/...20 ... _2011.pd... -

Zitat:
"B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Ein- künfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbtei- lungsgrundsatz;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhalts- pflichtigen (z. B. Rentner):
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %."


Bei uns trifft wohl Pkt. 2 zu, mein Mann lebt aus seinem Vermögen. Aber was bedeutet das für meine Frage? Das er mir den Unterhalt um die Hälfte meines Einkommens kürzen könnte?

Und was sind "berücksichtigungsfähige Schulden"?


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