Anzeige

Scheidung

Solar Forum | Navi Forum
  Scheidung | Anmelden |  Registrieren | AGB | Suche |  

Forum Scheidung » Scheidung Unterhalt Sorgerecht Forum » Urteilsdatenbank Wohnmobil




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten
 Beibehaltung der gemeinsamen Sorge von Dirk
Oberlandesgericht München

BESCHLUSS



26 UF 1502/98

26 UF 1659/98

514 F 4164/98 AG München

veröffentlicht in NJW Heft 5/2000, Seiten 368-369



In der Familiensache



wegen Regelung der elterlichen Sorge



erlässt der 26. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 15. März 1999 folgenden



Beschluß



Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - München vom 13.10.1998 wird verworfen.



Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - München vom 29.10.1998 wird zurückgewiesen.



Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die in den Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.



Der Wert der Beschwerden beträgt DM 1.000,- (einstweilige Anordnung) und DM 5.000,- (Hauptsache).



Gründe:



I.



Die Parteien haben am 22.06.1995 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin besitzt die deutsche, der Antragsgegner die spanische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe ist das Kind ..., hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 25.06.1998 voneinander getrennt. Das Kind befindet sich seither in der Obhut der Mutter.



Unter dem 29.07.1998 übertrug das Amtsgericht -Familiengericht- München im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das Kind ... vorläufig auf die Antragstellerin. In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.1998 erließ und verkündete das Familiengericht einen Beschluß, mit dem die einstweilige Anordnung dahin abgeändert wurde, daß der Antragsteller lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin "sofortige Beschwerde" eingelegt.



Mit weiterem Beschluß vom 29.10.1998 hat das Familiengericht in der Hauptsache entschieden und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind der Mutter übertragen sowie deren weitergehenden Antrag auf Übertragung der vollen elterlichen Sorge auf ihre Person zurückgewiesen. Auch gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.



Die Antragstellerin trägt u.a. vor:



Das Familiengericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihr rechtzeitig eingereichter Schriftsatz vom 29.10.1998 bei der Hauptsacheentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Schriftsatz habe sie noch einmal vorgetragen, daß der Antragsgegner wiederholt damit gedroht habe, das Kind nach Gran Canaria zu entführen. Der Antragsgegner sei ihr gegenüber feindselig eingestellt, und es besteh die Gefahr, daß er diese feindselige Haltung auch dem Kinde vermittle. Als sie seinerzeit von ihrer schwangerschaft erfahren habe, sei er mit dem Messer auf sie losgegangen. Es stehe zu erwarten, daß sich die Gewaltstrukturen fortsetzen. Eine Kommunikation zwischen den Parteien sei nicht möglich. Eine Basis für eine teilweise gemeinsame elterliche Sorge demnach nicht vorhanden.



Die Antragstellerin beantragt daher in der Hauptsache,



den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengerichts- München vom 29.10.1998 aufzuheben und der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge für das Kind ... insgesamt zu übertragen.



Der Antragsgegner beantragt,



die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.



Der Antragsgegner tritt den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegen. Der von der Antragstellerin behauptete Messerangriff sei von ihr frei erfunden. Er hege keineswegs feindselige Gefühle gegenüber der Antragstellerin. Auch sei die Kommunikation zwischen den Parteien nicht so schlecht, wie von der Antragstellerin behauptet. Er habe auch keinesfalls die Absicht, Deutschland zu verlassen und das Kind in seine Heimat zu entführen.



II.



Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die einstweilige Anordnung abändernden Beschluß des Amtsgerichts München vom 13.10.1998 ist unzulässig. Die Beschwerde gegen den Hauptsachebeschluss vom 29.10.1998 ist gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr.1, 516, 519 ZPO zulässig aber unbegründet.



Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist als das einzig statthafte Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zu behandeln. Mit der Bekanntgabe der Hauptsacheentscheidung wird eine vorangegangene vorläufige Anordnung (die Bezeichnung einstweilige Anordnung ist im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens unüblich) hinfällig und damit unanfechtbar, ohne daß es eines besonderen Ausspruchs bedarf (vergl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl.; RdNr. 31 zu § 19 mit Hinweisen aus der Rechtsprechung). Zu einer solchen Anordnung gehört selbstverständlich auch ein sie abändernder Beschluß. Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 13.10.1998 ist deshalb nunmehr unzulässig (vergl. Z. B. OLG Hamm FamRZ 1980, 1155). Entgegen der von Seiten der anwaltlichen Vertreterin fernmündlich gegenüber dem Gericht angedeuteten Bereitschaft wurde die sofortige Beschwerde nicht zurückgenommen.



Nach dem Vortrag der Antragstellerin und nach Aktenlage muss nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß das Erstgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es erscheint möglich, daß das Gericht erst nach Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 29.10.1998, eingegangen am selben Tage, entschieden hat. Unabhängig davon wäre der gerügte Mangel dadurch geheilt, daß das Vorbringen der Antragstellerin im genannten Schriftsatz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden kann und auch berücksichtigt wurde.



Gemäß § 1671 BGB, in der seit dem 01.07.1998 geltenden Fassung, ist im Falle des Getrenntlebens der Antrag eines Elternteils, ihm die elterliche Sorge oder einen Teil davon zu übertragen, nur stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.



Die gänzliche Aufhebung der gemeinsamen Sorge entspricht vorliegend nach Ansicht des Senats nicht am besten dem Wohle des Kindes ...



Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur die positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser auftrechterhalten und gepflegt werden und das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kinde erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, daß das Kind trotz Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält (vgl. Johannsen/Heinrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl. , RdNr. 34 zu § 1671).



Es ist nicht ersichtlich, daß die von der Antragstellerin begehrte Sorgerechtsregelung das Kind besser vor der behaupteten Gefahr der Entführung durch den Vater schützen würde, als das ihr bereits übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch die volle elterliche Sorge könnte bei entsprechenden Willen nicht verhindern, daß der Antragsgegner das Kind nach Gran Canaria entführt.,. Ein Verbringen oder Zurückhalten des Kindes nach bzw. in Spanien wäre schon im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragstellerin widerrechtlich, so daß sie die Rückführung der Tochter nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 veranlassen könnte. Sowohl Deutschland als auch Spanien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens.



Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsgegner eine solche Entführungsabsicht energisch bestreitet. Gegen ein solches Vorhaben spricht auch der Umstand, daß der Antragsgegner mittlerweile den Kinderausweis der Antragsgegnerin ausgehändigt hat.



Die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe sind zu vage, als das sie einen völligen Ausschluß des Antragsgegners von der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten. Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, daß die Antragstellerin formelhaft Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorträgt, wie sie allgemein im Aufsatz von Schwab, abgedruckt in FamRZ 1998, 463 ff., zusammengestellt sind. Die bloße Behauptung, zwischen den Parteien sei nach wie vor keine Kommunikation möglich, ersetzt nicht den Vortrag konkreter Tatsachen. Im übrigen kann den Parteien zugemutet werden, alle Anstrengungen zu unternehmen, in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten zu einer Einigung mit dem anderen Elternteil zu gelangen, auch wenn dieses den Parteien nach der Trennung möglicherweise schwer fällt. Solange nicht ausreichend sicher feststeht, daß solche Anstrengungen erfolglos geblieben sind oder erfolglos bleiben müssen, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Im übrigen lässt der Umstand, daß der Antragsgegner mit einem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter und mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie einverstanden ist und er sich auch ihrem Wunsch nach einem betreuten Umgang gebeugt hat, eher auf eine ausreichende Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners schließen.



Der von der Antragstellerin sehr unsubstantiiert geschilderte Vorfall zur Zeit ihrer Schwangerschaft, sofern überhaupt ein solcher Übergriff stattgefunden hat, lässt noch nicht erwarten, daß - so die Antragstellerin - "die Gewaltstrukturen sich fortsetzen". Weitere Gewalttätigkeiten des Antragsgegners werden von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Es ist somit nicht ersichtlich das vorliegend das Fortbestehen des gemeinsamen Sorgerechts "als Mittel zur Fortsetzung von Bedrückung und Qual des Vaters gegen die Mutter missbraucht wird", wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die Ausführungen im vorzitierten Aufsatz von Schwab meint.



Auch die Behauptung der Antragstellerin, der Kontakt unter den Eltern, insbesondere von Seiten des Antragsgegners, sei von latenter Feindseligkeit geprägt, ist nicht durch ausreichenden Tatsachenvortrag belegt. Allein der Vortrag des Antragsgegners in einem Schriftsatz seines Anwalts, die Antragstellerin sei physisch krank, wobei wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, mehr auf eine angeblich psychische Labilität der Antragstellerin hingewiesen werden sollte, rechtfertigt nicht die Annahme einer feindseligen Haltung gegenüber der Antragstellerin, die zu Streitigkeiten zwischen den Parteien bei der Regelung von Kindesangelegenheiten führen muss.



Bei allem ist zu bedenken, daß der Antragstellerin, bei der sich das Kind gewöhnlich aufhält, gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB die Befugnis zusteht, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein zu entscheiden. Die Regelung von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und deshalb im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien getroffen werden müssen, steht zur Zeit -im Hinblick auf das Alter des Kindes- offensichtlich nicht an. Nachdem die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts geregelt ist, wird eine echte Erprobung der gemeinsamen elterlichen Sorge erst in Zukunft stattfinden.



Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte von einer erneuten persönlichen Anhörung der Parteien im Beschwerdeverfahren abgesehen werden.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.



Die Beschwerdewerte bestimmen sich nach § 131 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO.

_________________
Grüße

Dirk


Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten

 Zu wem kommt das Kind beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnun  Umgangsrecht / Umgang / Besuchsrecht
 Auswandern trotz gemeinsamen Sorgerechts?  Umgangsrecht / Umgang / Besuchsrecht
 Betreten der noch gemeinsamen Wohnung  Scheidung
 Umzug bei gemeinsamen sorgerecht  Sorgerecht
 Ex will alleiniges Sorge und Umgangsrecht  Umgangsrecht / Umgang / Besuchsrecht
Impressum

transporterforum  aussenborderteile