martina hat geschrieben:
OLG Brandenburg hat geschrieben:
Grundsätzlich kein Umgang an neutralen Orten
OLG Brandenburg in FamRZ 2002, 414
Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können.
Hieraus folgert das OLG, daß der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger dritter Personen oder an sog. "neutralen Orten" stattfinden soll.
Da stellt sich dann doch irgendwo die berechtigte Frage, warum ein Familiengericht dann überhaupt eine betreuten Umgang anordnet.
Das wird immer dann der Fall sein, wenn Grund zu der Sorge besteht, der Umgang könnte psychisch oder physisch das Kindeswohl beeinträchtigen.
martina hat geschrieben:
Und was heißt eigentlich unbefangen gegenübertreten
Na hör mal. Das ist doch klar.
DWDS hat geschrieben:
unbefangen /Adj./
1. sich nicht gehemmt fühlend, nicht verlegen: ein u. Kind; ein u. Benehmen, Wesen; in freier, u. Weise mit jmdm. sprechen; sie ist anderen gegenüber ganz u.; sich u. geben, bewegen, verhalten; u. erscheinen, auftreten; er tat völlig u.; er lachte u.; u. sprechen, antworten; u. seine Meinung äußern
2. ohne Vorurteil, unvoreingenommen: der u. Leser, Zuschauer kann sich selbst sein Urteil bilden; ein u. Gutachter, Kritiker; u. an eine Sache herangehen; einer neuen Kunstauffassung u. gegenüberstehen; etw. u. prüfen, beurteilen; Jur. unparteiisch: ein u. Richter, Zeuge; eine u. Aussage, Verhandlung
http://www.dwds.de/?woerterbuch=1&qu=un ... orpus=DWDS Der Vater z.B. soll seine Kinder sehen können, ohne daß die Ex-Frau dabei ist.
Das geht natürlich nur dann, wenn er die Situation nicht ausnutzt, um die Kinder gegen die Mutter einzunehmen.
Und wäre sie dabei, wäre er nicht unbefangen.
Ist doch logisch.
martina hat geschrieben:
Könnte Mann mir das als Frau bitte mal genauer erklären
Martina, das hätte Dir jetzt aber auch eine Frau erklären können, oder?

martina hat geschrieben:
Unbefangen bedeutet doch wörtlich Frei von Vorurteilen und Neutral.
Wie soll das funktionieren, ein betreuter Umgang wird doch nicht verhängt, wenn der andere Elternteil seiner Umgangspflicht und seinem Umgangsrecht auf normale Art und Weise nachkommt.
Sondern nur dann, wenn die Situation bei jedem Umgang eskaliert.
Der betreute Umgang hat die bekannten Voraussetzungen und ist nur eine Zwischenlösung.
http://www.kind-familie.de/begleiteter-umgang.htmhttp://www.kinderschutzbund-mannheim.de/bu/bu2.htmhttp://www.scheidung-aktuell.de/umgangs ... etreut.phpReicht Dir das zum nachlesen?

martina hat geschrieben:
Wie soll der Umgangsberechtigte in diesem Fall Unbefangen sein, wenn er es bis dahin nicht einmal geschafft hat sich dem anderen Elternteil über einen vernüftigen Umgang zu einigen.
Falsche Baustelle.
Die Einigung ÜBER den Umgang betrifft die Beziehung der ehmaligen Partner.
Der Umgang selbst betrifft die Beziehung des umgangsberechtigten Elternteils mit seinen Kindern.
martina hat geschrieben:
Zum Schluß stellt sich dann für mich noch die Frage:
Wo soll denn nun ein Umgang stattfinden

Sofern es KEIN "begleiteter Umgang ist:
an dem Ort, den der Umgangsberechtigte hierfür wünscht.
Gemeint ist damit doch im wesentlichen, daß der Elternteil, bei dem die Kinder LEBEN, dem anderen NICHT vorschreiben kann, wo(!) und wie(!) dieser sein Umgangsrecht ausübt.
Der darf sie einfach (z.B. SA morgens abholen und SO abends wiederbringen.
Ob er sie mit zu sich nimmt oder in ein Hotel, in eine Jugendherberge oder auf einen
Campingplatz mitnimmt, geht den Elternteil mit ABR nix an.
Brauchst Du etwa Beispiele?
Befürchtet: Fred
