|
5 St RR (II) 60/10
Das OLG hat hier das Urteil der ersten Instanz und deren Bestätigung symbolisch in der Luft zerrissen.
Der Staatsanwaltschaft hat es vorgeworfen, dass nur das Einkommen ermittelt wurde, mehr aber schon gar nicht, dem Gericht machte das OLG zum Vorwurf, dass es daraus eine Unterhaltspflichtverletzung sahe, ohne die vom Angeklagten angegebenen und teilweise ja auch in den Leitlinien stehenden, Ausgaben vollständig zu würdigen.
Wenn man unter dem Aktenzeichen googelt, kommt man auf den Text des ganzen Verfahrens. Ich stelle hier bewusst keinen Link ein, da ich nicht gegen irgendwelche Netiquette verstossen will.
lg
Camper
|