Versorgungsausgleich
Bei dem Versorgungsausgleich geht es um die Altersrente von Ehepaaren, die sich scheiden
lassen möchten. Es wird zwischen den Eheleuten der Ausgleich der Rentenrechte bzw. der
Rentenanwartschaften geregelt. Grundsätzlich gilt, dass während der Ehe erworbene Ansprüche an eine
Altersversorgung je zur Hälfte geteilt werden.
Beschäftigte zahlen im Normalfall monatliche Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung. Zur Altersvorsorge haben die Eheleute sehr oft eine
Rentenversicherung abgeschlossen oder sie besitzen eine betriebliche Altersvorsorge. Freiberufliche
Einzahler (z.B. Anwälte, Künstler, Architekten) zahlen Beiträge zu ihrem jeweiligen
berufsbedingten Versorgungswerk. Andere, z.B. Selbständige, haben (eventuell zusätzlich)
eine private Altersvorsorge in Form einer privaten Rentenversicherungen.
Bei allen hier genannten, verschiedenen Arten der Altersvorsorge entstehen bereits während
des Erwerbslebens Rentenanwartschaften, die einen Anspruch auf Rente ermöglichen. Die
Anwartschaften richten sich nach der Höhe der Beiträge, die man zur Altersvorsorge
eingezahlt hat. Auskunft über die Höhe erteilt der jeweilige Träger. Diese hängt wiederum meist davon ab, wie hoch der Verdienst war. Bei
Beamten steht die Höhe der Anwartschaften in Abhängigkeit vom Dienstzeitalter.
Rentenanwartschaften sind oftmals bei beiden unterschiedlich hoch. Während der
Kindererziehungszeit haben Frauen meist eine geringere Anwartschaft, da sie zu dieser Zeit
nicht einzahlen, oder weil sie den Haushalt geführt haben; teilweise auch aus anderen
Gründen. Die unterschiedlichen Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute
unterschiedliche Gehälter haben. Auch bei Arbeitslosigkeit entstehen diese Unterschiede
oder wenn nur einer von Beiden im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
Paragraph 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht nun vor, dass bei einer Scheidung
diese Anwartschaften ausgeglichen werden ("Versorgungsausgleich").Das bedeutet, dass
derjenige, der während der Ehezeit mehr Rentenbeiträge bezahlt hat, von der
Differenz die Hälfte an den anderen Ehegatten abgeben muss.
Durch eine Berechnung lässt sich meistens ermitteln, wie hoch die Rente eines Ehegatten
zum Ende einer Ehe bei einem anstehenden Scheidungsprozess ist; wie viel Geld er also
erhalten würde, wenn er jetzt in Altersrente gehen würde. Eine vereinfachte Darstellung des
Versorgungsausgleichs sieht folgendermassen aus:
Angenommen ein Ehemann hat während dieser Zeit Anwartschaften in Höhe von Euro 450,- durch
seine monatlichen Einzahlungen angesammelt, seine Ehefrau jedoch lediglich in Höhe von Euro
300,- Die Differenz zwischen den Anwartschaften beträgt demnach Euro 150,- Euro. Vom
Alterskonto des Ehemannes der deutschen Rentenversicherung wird 50% der bestehenden Differenz, in diesem
Fall also Euro 75,-, auf das Konto der Ehefrau übertragen. In der Realität wird aber kein
Geldbetrag zwischen den Rentenkonten überwiesen, sondern es findet lediglich eine
Abänderung der jeweiligen Rentenanwartschaften statt, es werden sogenannte Rentenpunkte übertragen.
. Das heisst, dass der Ehemann, wenn
er einmal Rente bezieht, Euro 75,- weniger bekommt, und seine Frau dementsprechend Euro 75,- mehr.
Hier gilt folgender Grundsatz: Jedes in einer bestehenden Ehe aufgebaute
Versorgungsanrecht wird gesondert im Versorgungssystem zwischen beiden Ehegatten
aufgeteilt. Jede auszugleichende Versorgung ist intern aufzuteilen, das heisst der
Ehegatte, welcher ausgleichsberechtigt ist, erhält seinen eigenen Anspruch auf Versorgung
bei dem Versorgungsträger des jeweiligen anderen Ehegatten.
Die Fragebögen werden direkt vom Gericht an beide Eheleute verschickt, in dem sie alle
Versicherungen angeben müssen (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche
Rentenversicherung usw.), fragt nach den vergebenen Versicherungsnummer dieser
Rentenversicherungen, wann zuletzt entsprechende Beiträge eingezahlt wurde und weiteres
mehr. Diese Formulare werden in dreifacher Ausfertigung an das Gericht zurückgeschickt.
Eine Verzögerung entsteht dann, wenn einer der Ehegatten die Formulare nicht zurück sendet.
Das Gericht kann dann, nach mehrmaliger Aufforderung, ein Zwangsgeld verhängen, da die
Mitteilung der Daten und übermittlung der Formulare, gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Gericht holt dann bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern (deutsche Rentenversicherung,
Versorgungswerk oder auch betriebliche Rentenversicherung) Auskünfte über die Höhe der
Rentenanwartschaften des jeweiligen Ehepartners ein. Dies wird den Eheleuten zugesandt,
damit sie die Auskünfte prüfen und evtl. Stellung dazu nehmen können.
Während der Scheidung wird der Versorgungsausgleich immer mit geregelt. Es ist daher nicht
nötig, einen extra Antrag zu stellen. Der Versorgungsausgleich lässt sich nur
ausschliessen, wenn beide Ehepartner dies einstimmig bekunden, in der Regel durch Ehevertrag.
Im Regelfall wird die Ehe erst geschieden, wenn die angeforderten Auskünfte zum
Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen. Wenn Probleme auftreten, wie z.B. nicht Ausfüllen der Formulare,
wird das Scheidungsverfahren erheblich verzögert. Das Gericht kann in solchen Fällen
ausnahmsweise den Versorgungsausgleich in ein eigenes Verfahren abtrennen und die
Scheidung ohne den notwendigen Versorgungsausgleich durchführen, wenn anderenfalls die
Scheidung erheblich verzögert würde. Das ist der Fall, wenn das Scheidungsverfahren
mindestens doppelt so lange dauern würde als normalerweise üblich.
Renten stellen aus juristischer Sicht im Unterhaltsrecht "normale" Einkünfte dar. Diese
sind sowohl beim Schuldner als auch beim Gläubiger als Einkommen anzurechnen. Es ist in
jeder Hinsicht gleichbedeutend, ob die Rente vor, während oder auch nach der Ehe erworben
wurde. Dies gilt auch, wenn die Rente auf dem jeweiligen Ausgleich beruht. Eine Ausnahme
besteht immer dann, wenn die Altersrente zumindest teilweise darauf beruht, dass der
Unterhaltspflichtige nach der Scheidung an den Unterhaltsgläubiger Altersvorsorgeunterhalt
gezahlt hat. Dieser Teil der Altersrente darf nicht als Einkommen mitgerechnet werden,
sondern er wird hinterher auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei der Berechnung des
Unterhaltsanspruchs ist zu stets zu beachten, dass bei Renten die strikte Halbierung gilt:
dem Unterhaltsgläubiger steht grundsätzlich die Hälfte der Differenz der Renten der
Ehepartner zu.
Scheidungsforum