jens hat geschrieben:
Also meines Wissens endet die Zugewinngemeinschaft mit Eingang bzw. Zustellung des Scheidungsantrages. D.h der Zugewinnanspruch beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet am Eingangstag des Scheidungsantrages, unabhängig davon wann die tatsächliche Scheidung zustande kommt.
Gruß Jens
Jap.
ich bin 2006 nach unglaublichen repressalien aus der ehelichen wohnung gejagt worden (bzw dann freiwillig gegangen, weil der psychoterror unerträglich wurde).
die antwort auf meine hausratklage, die momentan auf eis liegt, ist jetzt seine klage auf zugewinnausgleich.
mein anwältin forderte nun von mir alles, was an finanziellem vermögen zum stichtag einreichen der scheidung da war.
alles, was nach einreichen der scheidung passiert, spielt keine rolle mehr. gesetzt den fall, dass ich morgen im geld baden kann, hat er nichts davon, ich riskiere höchstens, dass er auf krank mimt und uh von mir fordert.
eine große dummheit, die ich gemacht hab, war, nicht selbst SOFORT die scheidung einzureichen und ihm zeit zu geben, geld verschwinden zu lassen. er hat die scheidung erst 8 !!! monate nach meinem auszug eingereicht. ich war damals auf dem falschen dampfer zu denken, wenn er sich scheiden lassen will, kann er auch die scheidung einreichen. ein fehler, wie ich heute weiss.
lg
Katze