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 Zugewinnausgleich kann mir jemand weiterhelfen? von strubel
Hallo!
Ich stehe vor der Scheidung und nun haben wir den Zugewinnausgleich beantragt bzw. gefordert.
Da ich mich damit überhaupt nicht auskenne wollt ich mal ein paar Fragen stellen:
Bei Eheschliessung haben wir einen gemeinsamen Kredit für Möbel Wohnung aufgenommen.
Vorher hatte ich kein vermögen mein Mann eine Lebensversicherung.

Beim Datum dass jetzt ausschlaggebend ist, haben wir ein gemeinsames haus dass mit soviel Schulden belastet ist, was es noch wert wäre.

Ich habe eine Lebensversicherung mit 2600 Euro drin.
Einen gemeinsamen bausparer mit 10000 Euro drin haben wir auch.
Mein mann hat in der Lebensversicherung von ihm etwa 12000 Euro in der zeit der Ehe angespart.

Die Lebensversicherung ist als Sicherheit bei der bank fürs haus hinterlegt bzw.abgetreten.

Nun meine Frage:
was steht mir ungefähr zu?
Und wie lang muss ich ihm zeit geben mir das geld auszuzahlen?
ich danke für jede Hilfe


 Zugewinnausgleich kann mir jemand weiterhelfen? von Steve
Moin,

versuche mal, das aufzudröseln:

"Bei Eheschliessung haben wir einen gemeinsamen Kredit für Möbel Wohnung aufgenommen."

- Gemeinsame Eheschulden, daher auch geimeinsame Verantwortung / Haftung

"Beim Datum dass jetzt ausschlaggebend ist, haben wir ein gemeinsames haus dass mit soviel Schulden belastet ist, was es noch wert wäre."

- Kann keiner das Haus halten, wird der Gewinn bzw. Verlust zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.

"Ich habe eine Lebensversicherung mit 2600 Euro drin."
"Einen gemeinsamen bausparer mit 10000 Euro drin haben wir auch."
"Mein mann hat in der Lebensversicherung von ihm etwa 12000 Euro in der zeit der Ehe angespart."

- Geht alles in den Zugewinnausgleich. Ausnahme: Das Rentenwahlrecht bei der Lebensversicherung ist schon angefallen, dann geht es in den Versorgungsausgleich.

Wenn "ihr" (wen meinst Du damit, Deinen Rechtsbeistand und Dich?) den Zugewinnausgleich an das Scheidungsverfahren anhängig gemacht habt, wird das ja vor Gericht entschieden. Ansonsten müsst ihr euch da so einigen (natürlich schriftlich und beglaubigt) oder über die Anwälte regeln ohne es anhängig zu machen.


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